Die Verfassungsbeschwerden von Anwohnern gegen den
Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg
International in Schönefeld und die dazu ergangenen gerichtlichen
Entscheidungen sind von der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht
hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht aufzeigen können,
dass die Planfeststellungsbehörde ihre eigentumsrechtlichen Belange
nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden
Weise behandelt hat. Auch hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht
gebilligten Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ist
eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennbar
(1 BvR 2722/06).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die dem
Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Standortentscheidung
wendet, greifen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung nicht
(1 BvR 2389/06).
Pressemitteilung Nr. 31/2008 vom 14. März 2008
Beschlüsse vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06; 1 BvR 2389/06 –