BVerfG: Vb gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne Erfolg

Das Beamtenrecht des Landes Niedersachsen sah für die Jahre 1999, 2000
und 2001 jährliche Pauschalabschläge bei der Gewährung von
Beihilfeleistungen vor. Diese betrugen – je nach Besoldungsgruppe des
Beamten – zwischen 200,- DM und 1.000,- DM im Kalenderjahr. Die gegen
die “Kostendämpfungspauschale” gerichteten Verfassungsbeschwerden
mehrerer Beamter und Pensionäre wurden von der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur
Entscheidung angenommen.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
Nach der gesetzlichen Konzeption ergänzt die Beihilfe die Eigenvorsorge
des Beamten. Sie deckt nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten
ab. Für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen
hat der Beamte selbst Vorsorge zu treffen. Hierfür stellt der
Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur
Verfügung. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet von
Verfassungswegen, die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten
bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Die beamtenrechtliche
Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von
krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen
Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten
oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Die mit den
Abschlägen der Kostendämpfungspauschale verbundene Verteuerung der vom
Beamten aufzubringenden Krankheitskosten erreicht für sich genommen
jedoch nicht ein Ausmaß, das den Schluss zuließe, der Gesetzgeber
unterschreite bereits hierdurch die Mindestanforderungen der
verfassungsrechtlich verbürgten Alimentation.

Pressemitteilung Nr. 105/2007 vom 24. Oktober 2007

Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03; 2 BvR 1716/03; 2 BvR 1717/03 –