BVerfG: Vb gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Standortzwischenlagern erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin gegen die atomrechtliche
Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk
Grafenrheinfeld im dortigen Standortzwischenlager ist von der 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Das gilt insbesondere für
den grundrechtlich gebotenen Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der
Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Berechtigung des
Bundes, auf diesem Gebiet einschließlich der Beseitigung radioaktiver
Stoffe selbständige Bundesbehörden zu errichten. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen und die zugrunde liegenden gesetzlichen
Vorschriften über die dezentrale Zwischenlagerung verletzen die
Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG). Insbesondere wird das Individualrisiko des Einzelnen durch
die größere Anzahl von Zwischenlagerstandorten weder erhöht noch
vermindert und auch das verbleibende Restrisiko ist als sozialadäquat
hinzunehmen.

Die in den Verfahren 1 BvR 2458/06, 1 BvR 2492/06
(Standortzwischenlager Grundremmingen), 1 BvR 2457/06
(Standortzwischenlager Niederaichbach) und 1 BvR 2459/06
(Standortzwischenlager Grafenrheinfeld) erhobenen gleichgelagerten
Verfassungsbeschwerden§ wurden ebenfalls nicht zur Entscheidung
angenommen.

Pressemitteilung Nr. 97/2008 vom 27. November 2008

Beschluss vom 12. November 2008 – 1 BvR 2456/06 –