Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Regelungen des Gesetzes und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein.
Insbesondere ergibt sich erst aus der konkreten Versetzungsverfügung, ob es zu einer Versetzung des Beschwerdeführers an das gemeinsame Finanzgericht in Cottbus kommt.
Gegen diese Maßnahme steht dem Beschwerdeführer, da es sich um eine Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichtsorganisation handelt, der Rechtsweg vor dem
Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der Beschwerdeführer zunächst erschöpfen.
2. Darüber hinaus ist eine Verletzung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter nicht festzustellen. Gegen eine Versetzung von Berliner Richtern an das
gemeinsame Finanzgericht bestehen auch vor dem Hintergrund des außerhalb der Landesgrenzen von Berlin gewählten Gerichtssitzes Cottbus keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Verfassung gebietet nicht, dass ein Richter sein konkretes Richteramt an einem innerhalb der Landesgrenzen befindlichen Gericht ausüben muss. Entscheidend
ist, dass es sich bei dem vorgesehenen Finanzgericht Berlin-Brandenburg um ein Gericht handelt, welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört.
Soweit die Länder Berlin und Brandenburg geregelt haben, dass die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Dienste beider Länder stehen, ist dies
ebenfalls verfassungsrechtlich zulässig. Es gibt keinen verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Richteramtsrechts, wonach ein Richter, der sein Richteramt an einem
länderübergreifenden Gericht innehat, nicht im Dienste mehrerer Länder stehen kann. Dies stellt auch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar; denn
ungeachtet der Anzahl seiner Dienstherren bleibt der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Nr. 72/2006 vom 08. August 2006
Beschluss vom 14. Juli 2006
2 BvR 1058/05