BVerfG: VB eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des Landesjustizkostengesetzes Ba-Wü erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes
Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung
wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht
nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab
dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten
Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare
nicht der ausschließlichen Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf
dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung
für das Tätigwerden des baden-württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen
Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebührenanteilsystems verstoße auch nicht
gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von
den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine Besoldung erhalte, die mindestens der Besoldungsgruppe
R 1 entspreche. Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg
seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung
komplett gestellt würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine Mischfinanzierung, bei
der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen werde.

Pressemitteilung Nr. 132/2005 vom 28. Dezember 2005

Beschluss vom 23. Dezember 2005

2 BvR 1779/05