BVerfG: Unzulässiger Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 4. Dezember 2012 hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer
Vorlage des Bundessozialgerichts festgestellt. Die zur Prüfung
vorgelegte Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
schließt die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des
Aufenthaltsgesetzes vom Bezug des Elterngeldes aus. In seinem
Vorlagebeschluss hat das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG bejaht, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen
Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen.
Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen, die das
Bundesverfassungsgericht an eine Richtervorlage in ständiger
Rechtsprechung anlegt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:

1. § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der
Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) regelt, inwieweit
ausländische Staatsangehörige zum Bezug von Elterngeld berechtigt sind.
Inhaber einer – mit dem gleichen Gesetz eingeführten –
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
waren insoweit nicht anspruchsberechtigt. Nach § 104a AufenthG konnten
geduldete Ausländer, die sich am 1. Juli 2007 seit mehreren Jahren in
der Bundesrepublik aufgehalten hatten, unter Bedingungen eine bis 31.
Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war Inhaberin einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Sie hatte erfolglos
Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter beantragt. Klage und
Berufung blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 setzte
das Bundessozialgericht das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 1
Abs. 7 Nr. 2 lit. d BEEG zur Entscheidung vor.

3. Das Bundessozialgericht hält es für grundsätzlich zulässig, den
Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet
werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Dies
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
wobei sich eine positive Bleibeprognose sowohl aus dem rechtlichen
Aufenthaltsstatus als auch aus den tatsächlichen Umständen des
Aufenthalts ergeben kann.

4. Die Vorlage ist jedoch unzulässig. Der Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht. a) Das
Bundessozialgericht hält die vorgelegte Regelung für verfassungswidrig,
weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG keinen Rückschluss
auf eine negative Bleibeprognose erlaubt habe. Nach ihrer rechtlichen
Tragweite und Struktur sei die Vorschrift des § 104a AufenthG vielmehr
so angelegt, dass den betroffenen ausländischen Staatsangehörigen
durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in Deutschland
eröffnet sei. Ob diese Einschätzung des Bundessozialgerichts zutrifft,
lässt sich anhand der insoweit sehr knapp gehaltenen Ausführungen im
Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der
verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die einfach-gesetzliche Rechtslage
nicht mit einem Blick erfassen lässt, sondern – wie hier – von einem
komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts
geprägt ist. Insbesondere wäre darlegungsbedürftig gewesen, welche
Bedeutung den Umständen zukommt, dass die Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine
Niederlassungserlaubnis erhalten konnten und dass sie nach Ablauf der
Befristung am 31. Dezember 2009 strengere Voraussetzungen erfüllen
mussten, um anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen
Rechtsvorschriften zu erlangen.

b) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich eine positive
Aufenthaltsprognose zwar auch aus den tatsächlichen Umständen des
Aufenthalts ergeben. Jedoch hat sich das Bundessozialgericht hierzu
nicht geäußert, sondern die Annahme einer dauerhaften Bleibeperspektive
allein mit der rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus
begründet. Nur daran ist die Vorlage zu messen.

Pressemitteilung Nr. 84/2012 vom 21. Dezember 2012
Beschluss vom 4. Dezember 2012
1 BvL 4/12