Das Amtsgericht Bielefeld hat in insgesamt 46 bei ihm anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Zusammenlegung
der Hauptzollämter einen Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
bedeutet. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27,
18) vermag die Annahme einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht zu
tragen. Die in § 68 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnete Verknüpfung der gerichtlichen
Zuständigkeit mit dem Sitz der am Verfahren beteiligten Behörde ist nach dieser Entscheidung
verfassungsrechtlich gerade nicht zu beanstanden. Der Zweite Senat hat es im Hinblick auf
den mit der Verlegung eines Behördensitzes verbundenen organisatorischen und technischen
Aufwand für praktisch ausgeschlossen gehalten, dass die Exekutive im Einzelfall die gerichtliche
Zuständigkeit auf diesem Wege in sachwidriger Weise zu beeinflussen versucht. Anhaltspunkte,
dass die Sitzverlagerung willkürlich erfolgte, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargelegt.
Nr. 61/2006 vom 6. Juli 2006
Beschluss vom 21. Juni 2006
2 BvL 3-6/06; 9-50/06