BVerfG: Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

Die Verfassungsbeschwerde von praktizierenden oder zukünftigen
Hufpflegern und Huftechnikern sowie von Betreibern von Schulen für
Hufpflege und Huftechnik und Lehrerinnen an solchen Einrichtungen gegen
Vorschriften des neu gefassten Hufbeschlaggesetzes war überwiegend
erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte
fest, dass die Unterwerfung der von den Beschwerdeführern ausgeübten
Berufe unter die Zulassungsvoraussetzungen für Hufbeschlagschmiede das
Recht der Beschwerdeführer auf freie Berufswahl verletzt. Insoweit sind
die beanstandeten Normen nichtig.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2006 vom 11. Dezember
2006)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie
die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden
vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die
Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer
Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe
zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung
verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der
Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum
Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen
Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem
gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über
alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die
jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann
auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die
Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall
indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder
alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie
gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen
können.

Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern.
Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, so
können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen. Das
Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit
der Huftechniker. Sie benötigen diese Qualifikation nicht, weil sie den
Eisenbeschlag als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht
anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich
ausschließen. Um Tierhaltern die erforderlichen kompetenten
Ansprechpartner auch unter den Huftechnikern zur Verfügung zu stellen,
reicht es – nicht anders als bei den Hufpflegern – aus, wenn
Huftechniker zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben
und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt
aus dem gesamten Versorgungsspektrum einschließlich des Eisenbeschlags
die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend
zu beraten und gegebenenfalls an Hufbeschlagschmiede zu verweisen.

Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird
auch von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik sowie von
Lehrern an solchen Einrichtungen verlangt. Die Anerkennung als
Hufbeschlagschule setzt voraus, dass auch schmiedetechnische
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für dieses
zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine
Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch Huftechniker für ihre
ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten
Qualifikation bedürfen.

Pressemitteilung Nr. 110/2007 vom 14. November 2007

Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –