1. Die Beschwerdeführerin (Bf), die Christlich Demokratische Union Deutschlands, wendet sich mit ihrer am 11. März 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die ihre Ansprüche aus der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 abgelehnt haben. Wegen Unvollständigkeit des
Rechenschaftsberichts verweigert der Bundestagspräsident von der Bf. begehrte Zahlungen. Die Unvollständigkeit ergibt sich daraus, dass der Landesverband Hessen der Bf
nicht deklarierte Gelder auf geheim gehaltene Auslandskonten verbracht hat. Dabei soll Herr Manfred Kanther, der damalige Generalsekretär und spätere Vorsitzende des
Landesverbandes Hessen der Bf, beteiligt gewesen sein.
Richter Jentsch hat am 19. März 2003 eine dienstliche Erklärung abgegeben und bei dem Zweiten Senat beantragt, eine Entscheidung über die Frage der Besorgnis seiner
Befangenheit herbeizuführen. Er wies darauf hin, dass Herr Kanther, auch mit seinem Einverständnis, seit Mai 1999 seinen Beruf als Rechtsanwalt in der von ihm begründeten
Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Wiesbaden ausübt. Er könne nicht ausschließen, dass seine Beteiligung an diesem Verfahren zu der Befürchtung führen könne, seine
Einstellung werde durch die Verbindung zu Herrn Kanther beeinflusst. Die Rechte des Richters Jentsch aus der Zulassung ruhen für die Dauer seines Amtes.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Der von Richter Jentsch angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Dabei geht es darum, bereits
den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Bei Würdigung aller Umstände besteht hinreichender Anlass, wegen der Verbindung mit
Herrn Kanther in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei an der Unvoreingenommenheit des Richters Jentsch zu zweifeln. Der Ausgang des Verfahrens über die von der Bf verfolgten
Ansprüche könnte möglicherweise für Herrn Kanther weitere Verfahren nach sich ziehen, in denen es um die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens beim Umgang mit dem
Parteivermögen und eine mögliche Haftung hierfür geht. Dies könnte Auswirkungen auf die von Richter Jentsch begründete Anwaltskanzlei haben.
Beschluss vom 18. Juni 2003 – Az. 2 BvR 383/03 –