Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman “Esra”
von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die
Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller
Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg:
Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras
Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver
schicksalsergebener Charakter.
Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich
in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten,
das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der
Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die
Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof
bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen
Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der
Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form
eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter
Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Roman “Esra” stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher
§§ Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der Autor in
§§ seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls
§§ der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu
§§ gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos
§§ gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen
§§ Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des
§§ Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Als
§§ Schranke für künstlerische Darstellungen kommt insbesondere das
§§ allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein Roman
§§ anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu
§§ bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit
§§ eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es
§§ bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart
§§ schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.
§
§§ Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen
§§ Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine kunstspezifische
§§ Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen
§§ Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs
§§ erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman
§§ ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen
§§ Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn
§§ hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind.
§§ Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern
§§ aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem Maß,
§§ in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische
§§ Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des
§§ Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und
§§ Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des
§§ Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die
§§ besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt,
§§ desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine
§§ Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
§
2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen
§§ hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen
§§ kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht und
§§ verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die Gerichte haben
§§ zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
§§ festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen Reihe
§§ biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar gemacht
§§ ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit festzustellen, dass
§§ die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin
§§ eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte berücksichtigen
§§ damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion
§§ anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch gestützt,
§§ dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern
§§ in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke schildert.
§§ Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es
§§ gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen
§§ vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz
§§ solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung bereits in
§§ der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen
§§ der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr jedenfalls
§§ der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte
§§ Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass
§§ gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen,
§§ entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen
§§ aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der
§§ Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein
§§ solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen
§§ nicht.
3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie
§§ der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch
§§ zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
§§ beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte hier
§§ nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten
§§ Schilderungen des Romans konkrete schwere
§§ Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die Klägerin zu 1
§§ ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre
§§ Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen
§§ ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu
§§ erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden haben.
§§ Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende,
§§ realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse wird das
§§ Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders schwer betroffen.
§§ Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung intimster
§§ Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des
§§ Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre
§§ und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen
§§ Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte
§§ Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden Schutzes der
§§ Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den Roman
§§ nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten
§§ Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher fällt die
§§ Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des
§§ Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren Gunsten aus.
§§ Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit
§§ ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und
§§ der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und der
§§ dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei
§§ eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu
§§ suchen.
§
4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der
§§ Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben, ein
§§ Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,
§§ bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die
§§ Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
Sondervotum der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier
Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier stimmen der
Entscheidung der Senatsmehrheit nicht zu. Sie kritisieren, dass der
Senat zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung
das ihrer Meinung nach untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit
angewandt habe, anstatt den von ihm zu Recht reklamierten
kunstspezifischen Maßstab anzulegen. Der Senat werde zudem der
qualitativen Dimension künstlerischer Verarbeitung von Wirklichkeit
nicht gerecht, wenn er quantitativ fordere, je mehr ein Roman mit
seinen Schilderungen den Intim- und Sexualbereich berühre, desto mehr
müsse durch Verfremdung eine Verletzung der Persönlichkeit
ausgeschlossen werden. Dies führe letztlich zu einer der Kunst
verordneten Tabuisierung des Sexuellen. Denn Kunst lebe von Anlehnungen
an die Wirklichkeit und stehe damit immer in der Gefahr, dass sich
Personen in ihr wieder erkennen und für andere erkennbar seien. Aus
literaturwissenschaftlicher Sicht komme man übereinstimmend zu dem
Schluss, dass der Roman Esra weder Erfahrungswelten reproduziere noch
Autobiographisches darstelle, sondern einer literaturästhetischen
Programmatik folge und eine narrative Konstruktion sei. Bei einer
kunstspezifischen Betrachtung könne daher eine
Persönlichkeitsverletzung nicht angenommen werden. Entscheidendes
Kriterium für die Versagung oder Gewährung des Grundrechtsschutzes sei,
ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel
verfolge, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder
verächtlich herabzuwürdigen. Eine solche Intention des Autors sei
jedoch nicht erkennbar und werde auch von literaturwissenschaftlicher
Seite nicht gesehen.
Sondervotum des Richters Hoffmann-Riem
Der Senat habe die zur rechtlichen Bewertung der Wirkungen eines
Kunstwerks entwickelten Grundsätze nur teilweise auf den Fall
angewandt. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG gebiete, dass für die Kunstform des
Romans die Vermutung des Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines
konkreten Vorbilds spreche, und dies auch für die konkret geschilderten
Ereignisse, Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften gelte, sei
nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch Darstellungen über den
Sexualbereich umfasse. Ferner drohe die Vielfalt künstlerischen
Schaffens aus dem Blick zu geraten, wenn der Schutz des Künstlerischen
auf das Fiktionale begrenzt und ein Kunstwerk rechtlich unter der
Annahme eines Entweder-Oder von Fiktion oder Empirie bewertet werde.
Damit drohe die Eigenständigkeit des Umgangs mit Beobachtbarem in der
Kunst – der künstlerischen Konstruktion von Wirklichkeit – verloren zu
gehen. Dieses Risiko werde auch nicht vermieden, wenn die Intensität
und Reichweite des Schutzes der Kunstfreiheit – wie es die Mehrheit
befürworte – von dem Grad der Fiktionalisierung abhängig gemacht werde.
Der Grad der Fiktionalität tauge nicht, die besondere Art der
künstlerischen Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren
Geschehens zu berücksichtigen. Die künstlerische Verarbeitung eines
solchen Geschehens in einer romanhaften Darstellung mache es nicht
notwendig zur Fiktion, wohl aber zum Kunstwerk. Dann müsse auch
insoweit eine Vermutung zugunsten des Künstlerischen gelten. Die
Redeweise von der Vermutung der “Fiktionalität” drohe diese Dimension
des Schutzbedarfs zu verschütten.
Pressemitteilung Nr. 99/2007 vom 12. Oktober 2007
Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 –