Nach § 24 BVerfGG können unzulässige oder offensichtlich unbegründete
Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Die
Antragsteller sind als einzelne Abgeordnete nicht befugt, Rechte des
Bundestags im Organstreit als Prozessstandschafter geltend zu machen.
Eine Verletzung eigener Statusrechte als Abgeordnete haben sie nicht
dargetan. Ihr Antrag ist daher unzulässig (vgl. auch Pressemitteilung
Nr. 29/2007 vom 12. März 2007 zur Entscheidung über den Eilantrag der
beiden Abgeordneten).