Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führt aus, dass der Antrag teilweise unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet ist: Unzulässig ist der Antrag, soweit der Verstoß einzelner Vorschriften gegen die Gewährleistung des Eigentums als Rechtsinstitut geltend gemacht wird. Die Landesverfassung von Schleswig-Holstein als Prüfungsmaßstab ist im wesentlichen ein Organisationsstatut. Auf die Schaffung eines Grundrechtskatalogs wurde bewusst verzichtet. Es kann deshalb nicht angenommen werden, die Gewährleistung des Eigentums als Grundrecht oder Rechtsinstitut sei eine Grundentscheidung, die der Landesverfassung von Schleswig-Holstein “vorausliege” oder in sie hineinwirke. Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG selbst scheidet als Prüfungsmaßstab in dieser Streitigkeit aus. Prüfungsmaßstab ist hier alleine die Landesverfassung, nicht das Grundgesetz. Auch die Rüge, bestimmte Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes verstießen gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, ist unzulässig. Grundgesetzliche Bestimmungen und Grundsätze können nur dann auch Teil der Landesverfassung sein, wenn eine parallele Regelung auf Bundes- und Landesebene möglich ist. Die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder erfolgt in einem Bundesstaat nur auf der Ebene des Gesamtstaates. Eine Landesverfassung kann zwar eine eigenständige Anordnung dahingehend enthalten, das die Landesstaatsgewalt die Verbandskompetenzordnung der Bundesverfassung zu beachten hat. Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein enthält aber keine solche ausdrückliche Anordnung.
Zahlreiche weitere Rügen, die die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit des Landesnaturschutzgesetzes mit der Planungshoheit und dem Rechtsstaatsprinzip erhoben haben, hat der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.
Beschluss vom 7. Mai 2001 – Az. 2 BvK 1/00 –
Karlsruhe, den 10. Juli 2001