Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, da eine Beschwer der Antragsteller durch den Gesetzesbeschluss, den sie verhindern wollen, nicht absehbar ist. Das Bundesverfassungsgericht wird im Übrigen über die Anträge in den “LER”-Verfahren entscheiden, soweit diese nach einer Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht durch entsprechende Erklärungen beendet werden. Dazu bedarf es nicht der Sicherung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Beschluss vom 23. April 2002 – Az. 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02 –
Karlsruhe, den 26. April 2002