BVerfG: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
von einem evangelischen Pfarrer aus dem Rheinland erhobene
Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch
Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhängen, sind
keine Akte der “öffentlichen Gewalt”, in die der Staat durch seine
Rechtsprechung korrigierend eingreifen darf. Diese Rechtsakte betreffen
vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen
Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem
kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede
Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht
ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit
der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen
Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im
staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen
entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

Pressemitteilung Nr. 1/2009 vom 8. Januar 2009

Beschluss vom 5. Dezember 2008 ? 2 BvR 717/08 ?