Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. August 2002 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das Gebot fairen Verfahrens verpflichtet die Gerichte, den Strafprozess so zu gestalten, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, auf den Gang und das Ergebnis des gegen
ihn geführten Verfahrens Einfluss zu nehmen. Bei der Verfahrensgestaltung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschuldigten der von ihm gewählte Verteidiger erhalten
bleibt. Denn das der ?Waffengleichheit? dienende Recht eines Beschuldigten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens als gewähltem Verteidiger vertreten zu lassen, ist
notwendige Voraussetzung für eine effektive Stärkung seiner Stellung im Strafprozess. Schließlich sind die Gerichte verpflichtet, das Strafverfahren so zu führen,
dass es möglichst zügig abgeschlossen werden kann. Diesen Grundsätzen hat das Landgericht keine genügende Beachtung geschenkt. Es hat bei seiner Ermessensentscheidung
über die Verbindung der ursprünglich selbstständigen Strafverfahren nicht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den Belangen des Bf und dem öffentlichen
Interesse an einer prozessökonomischen Verfahrenserledigung vorgenommen. Es hat insbesondere nicht ausreichend bedacht, dass die Verfahrensverbindung hier zum Verlust des
Wahlverteidigers des Bf führt. Außerdem hat es nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verbindung beider Verfahren mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für
den Bf (erhebliche Zahl zusätzlicher Verhandlungstage, umfangreicherer Prozessstoff) und dem Risiko einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung verbunden ist.
Beschluss vom 12. August 2002 – Az. 2 BvR 932/02 –
Karlsruhe, den 16. August 2002