Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat zwei
Verfassungsbeschwerden nicht
zur Entscheidung angenommen, die die Gewerbesteuerpflicht
Selbständiger
betreffen.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 460/93 ist
selbständiger
Dispacheur, jener im Verfahren 2 BvR 1488/93 selbständiger
Rundfunkbeauftragter. Beide hatten sich vor den
Fachgerichten erfolglos
gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer gewehrt.
In den Beschlüssen über die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerden
verweist die Kammer auf die Senatsentscheidung vom 25.
Oktober 1977
(BVerfG 46, 224). Die Verfassungsbeschwerden geben keine
Veranlassung,
für die betroffenen Jahre 1978 bis 1987 von den
grundsätzlichen
Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in
dieser
Entscheidung abzuweichen. Dies gilt auch für die im
einzelnen in der
Senatsentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach die
Lastenverursachung des Betriebes im Einzelfall nicht zur
Voraussetzung
und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden
kann, weil
ihr Ausmaß einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist.
Auch die
jeweilige Kapitalausstattung ist für die Einordnung einer
Tätigkeit als
freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender
Bedeutung, wie
der Senat festgestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführer im einzelnen ihre Zuordnung zur
Gruppe der
Gewerbesteuerpflichtigen angreifen, handelt sich um Fragen
des einfachen
Rechts, deren Würdigung den Fachgerichten obliegt.
Beschlüsse vom 14. Februar 20001 – Az. 2 BvR 460/93, 2 BvR
1488/93 –
Karlsruhe, den 6. März 2001