Der Beschwerdeführer (Bf) leidet aufgrund eines Motorradunfalls, der zu einer Schwerbehinderung von
80 Prozent führte, an Schmerzen im linken Arm und Bein. Bei einer Einreise aus den Niederlanden führte
er auf ärztliche Empfehlung Haschischöl und Marihuana mit sich, welche er zur Linderung seiner Schmerzen
konsumieren wollte. Deswegen wurde er von den Fachgerichten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln
zu einer Geldstrafe verurteilt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Bf sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen
Heilbehandlung begründet. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Bf hätte zunächst versuchen
müssen, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum
für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten zu erlangen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In seiner 1994 ergangenen „Cannbis-
Entscheidung„ gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass mit dem Konsum von
Cannabis nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden sind. Es hatte daher
die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu
begegnen, gebilligt. Dies gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation
durch Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor,
zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im
Einzelfall möglich sind.
Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 1772/02 –
Karlsruhe, den 12. Juli 2005