Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer
Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Dieser Grundsatz
der Subsidiarität gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte
Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht.
§ 46 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz des Landes Berlin ermöglicht die Befreiung von der Teilnahme an
einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen. Ob diese Vorschrift die generelle Befreiung
eines Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch den Gesetzeswortlaut
aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es ist zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, auf
Anträge von Schülern zur Befreiung vom Ethikunterricht die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift
im Lichte der Grundrechte näher zu bestimmen und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender
Befreiungsantrag erfolglos, bestünde die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie berufenen
Fachgerichte wird zeigen, ob das Freistellungsziel der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser
Bestimmung erreichbar ist, welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an
die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art
noch ein Ermessensspielraum verbleibt.
Nr. 67/2006 vom 20. Juli 2006
Beschluss vom 14. Juli 2006
1 BvR 1017/06