BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld

Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers, der sich gegen die ihm mit
Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom Oktober 1998 auferlegte
Verpflichtung gewandt hatte, das an seinen ehemaligen Arbeitnehmer für
zwei Jahre gezahlte Arbeitslosengeld sowie die Beiträge zur
Sozialversicherung (insgesamt rund 30.000 Euro) zu erstatten, ist von
der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen worden.

Der Bescheid hatte sich auf § 128 Arbeitsförderungsgesetz alte Fassung
(AFG a. F.) gestützt. § 128 AFG a. F. verpflichtete Arbeitgeber, die
Arbeitsverhältnisse mit älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern
beendet haben, das an diese gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der
Beiträge zur Sozialversicherung der Bundesanstalt für Arbeit zu
erstatten. Ziel der Erstattungsregelung war es, zum Zweck der Vermeidung
von Frühverrentungen, die zu immer stärkeren Belastungen der
Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung führten, den
Arbeitgebern die sozialen Folgekosten aufzubürden, wenn diese für die
Beendigung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wesentlich
verantwortlich waren. Seit dem 1. April 1999 enthält das

Sozialgesetzbuch III. Buch in § 147 a eine Nachfolgeregelung, die § 128
AFG a. F. im Wesentlichen fortführt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hatte bereits mit Urteil vom 23. Januar 1990
(BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG a. F. normierte
Erstattungspflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen

verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Zwischenzeitlich
eingetretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
sind nicht erkennbar.

Beschluss vom 9. September 2005 – 1 BvR 620/01 –

Karlsruhe, den 28. September 2005