Am 15. Juli 2004 traten das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
und am 31. August 2004 das Zuteilungsgesetz 2007 in Kraft. Mit diesen
Gesetzen wurde die von der Europäischen Gemeinschaft erlassene
Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es ist, durch eine
kosteneffiziente Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen zum weltweiten
Klimaschutz beizutragen. Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
bedürfen die Betreiber bestimmter industrieller Anlagen für die
Freisetzung von Treibhausgasen einer Genehmigung. Dem Betreiber der
Anlage werden Zertifikate über die Befugnis zur Emission von
Treibhausgasen zugeteilt, und zwar nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes
2007; dieses legt die Gesamtmenge an Kohlendioxid-Emissionen in
Deutschland für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 fest. Durch eine
wachsende Verknappung der Berechtigungen soll die Reduzierung der
Treibhausgase erreicht werden.
§I. Die Verfassungsbeschwerde der in Deutschland tätigen
§§§ Aluminiumproduzenten (1 BvR 1847/05), die sich gegen das
§§§ Zuteilungsgesetz 2007 richtete, wurde von der 3. Kammer des Ersten
§§§ Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
§§§ angenommen, da sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten
§§§ des Gesetzes eingelegt worden und damit unzulässig war.
II. Auch die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens der
§§§ Zementindustrie (1 BvR 2036/05) war erfolglos. Dieses hatte vor den
§§§ Verwaltungsgerichten gegen seine Pflichten nach dem Treibhausgas-
§§§ Emissionshandelsgesetz geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte
§§§ daraufhin fest, dass durch die Einführung des
§§§ Emissionshandelssystems weder in das europarechtlich geltende
§§§ Eigentumsgrundrecht noch in die ebenfalls europarechtlich
§§§ gewährleistete Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen werde.
§§§ Auch sei kein Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes
§§§ erkennbar, insbesondere seien die im TEHG getroffenen
§§§ Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen
§§§ Kompetenzbestimmungen vereinbar.
§§§ Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom
§§§ Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 3.
§§§ Kammer des Ersten Senats kam zu dem Ergebnis, dass die
§§§ Verfassungsbeschwerde bereits weitgehend unzulässig ist;
§§§ insbesondere hält sie, soweit eine Grundrechtsverletzung durch
§§§ abgeleitetes Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, nicht die im
§§§ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986
§§§ (Solange II – Entscheidung) aufgestellten Voraussetzungen ein. Im
§§§ Übrigen fehlt es an der Erfolgsaussicht der Sache:
§§§ 1. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 20 TEHG ist
§§§§§§ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die darin geregelte
§§§§§§ Zuständigkeitsverteilung zwischen Landesbehörden und dem
§§§§§§ Umweltbundesamt entspricht trotz in der Verwaltungspraxis
§§§§§§ bestehender Anfangsschwierigkeiten und Auslegungsprobleme noch
§§§§§§ den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und
§§§§§§ Widerspruchsfreiheit. § 20 TEHG begründet in der Auslegung durch
§§§§§§ das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlich
§§§§§§ unzulässige Form der Mischverwaltung. Mitentscheidungsbefugnisse
§§§§§§ zwischen dem Umweltbundesamt und den Landesbehörden sind danach
§§§§§§ nicht vorgesehen. Das Umweltbundesamt und die Landesbehörden
§§§§§§ entscheiden für den ihnen jeweils zugewiesenen Sachbereich in
§§§§§§ eigener Verantwortung. Schließlich werden durch die
§§§§§§ Zuständigkeitsverteilung in § 20 TEHG auch nicht die Vorgaben des
§§§§§§ Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Danach kann der Bund für
§§§§§§ Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, durch
§§§§§§ Bundesgesetz selbständige Bundesoberbehörden errichten. Es ist
§§§§§§ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bund die
§§§§§§ Aufgabenübertragung an das Umweltbundesamt nach § 20 Abs. 1 Satz
§§§§§§ 2 TEHG für einen bundeseinheitlichen Vollzug für erforderlich
§§§§§§ gehalten hat.
§§§ 2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt wegen der
§§§§§§ unterlassenen Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
§§§§§§ Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 234
§§§§§§ EG) nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
§§§§§§ Richter. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des
§§§§§§ Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
§§§§§§ der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat er die
§§§§§§ entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
§§§§§§ erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der
§§§§§§ Rechtsprechung nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101
§§§§§§ Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
§§§§§§ Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
§§§§§§ Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
§§§§§§ Vorliegend ist eine willkürliche Handhabung des
§§§§§§ Kooperationsverhältnisses nach Art. 234 EG nicht festzustellen.
§§§§§§ Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den Vorgaben der
§§§§§§ Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
§§§§§§ bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte des
§§§§§§ Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit auseinandergesetzt und
§§§§§§ ist zu§ einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Dabei ist es
§§§§§§ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
§§§§§§ Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der
§§§§§§ gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine detailliertere
§§§§§§ Verhältnismäßigkeitsprüfung als der Gerichtshof durchgeführt hat,
§§§§§§ die der Kontrolldichte deutscher Gerichte entspricht. Dies ist
§§§§§§ Teil des Dialogs der Gerichte in der Gemeinschaft.
Vgl. hierzu auch Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2007; Pressemitteilung
Nr. 59/2007 vom 1. Juni 2007