Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der
Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeutet keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, dass die Grundeigentümer gehalten sind, bereits
den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG. Die Verfahrensstufung dient einem
legitimen Gemeinwohlzweck. Sie gewährleistet, dass die im Planfeststellungsverfahren getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht später im
Enteignungsverfahren ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden können. Sie vermeidet damit unnötige Doppelprüfungen von entscheidungserheblichen Tatsachen und
Rechtsfragen sowie die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse und schafft so Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Pressemitteilung Nr. 23/2007 vom 1. März 2007
Zum Beschluss vom 15. Februar 2007 ? 1 BvR 300/06; 1 BvR 848/06 ?