Der 1955 geborene Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen.
Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle
eingenommenen Verwarngelder. Im Sommer 2003 verwendete er hiervon 1200 ? zur Begleichung
privater Verbindlichkeiten. Aus diesem Grunde wurde er mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom September 2005 vom Dienst entfernt. Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung
des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seine Entfernung aus dem
Dienst unverhältnismäßig sei. Es handle sich um ein einmaliges Versagen. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass die von ihm begangene Pflichtverletzung innerhalb der ?internen Kultur? des Polizeiapparates
nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten habe, was schon die
Existenz des Begriffs ?Niedersachsen-Darlehen? verdeutliche.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere stellen die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn
in Polizistenkreisen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten
Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Würde man dem folgen, so wären die Disziplinarbehörden
schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit
des Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte schon dies die verhängte Maßnahme
rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Recht auf eine ?zweite Chance? beruft,
welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitsgebers
ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.