BVerfG: Erfolglose VB gegen die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die amtliche Regelung der deutschen
Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
nicht dargelegt. Er greift mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz eine Entscheidung
an, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der Umsetzung in
den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und
gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn diese sollen dadurch zur Beachtung der
von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln verpflichtet werden. Personen
außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu verwenden;
sie sind rechtlich vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz einen Appell an alle Verlage und Publikationsorgane
enthält, sich an die veränderten Rechtschreibregeln zu halten.

Nr. 42/2006 vom 30. Mai 2006

Beschluss vom 2. Mai 2006

1 BvR 698/06