Der Beschwerdeführer beschäftigte als Betreiber eines Supermarktes in
den Jahren 1998 bis 2001 sechs Aushilfen als geringfügig Beschäftigte.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die frühere
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der Aushilfen in der
gesetzlichen Sozialversicherung fest und forderte vom Beschwerdeführer
für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19.575,74 EUR
nach. Bei der Berechnung wurden die nach den Tarifverträgen
geschuldeten Mindestlöhne und nicht die tatsächlich an die Arbeitnehmer
gezahlten Entgelte zugrunde gelegt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
unzulässig, da der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht
ausreichend begründet hat. Der Beschwerdeführer wird auch nicht in
seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berechnung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung
auf der Grundlage der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV in der damals
gültigen Fassung begegnet für den Zeitraum von 1998 bis Ende 2001
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese setzte voraus, dass die
Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen
vorliegen (Entstehungsprinzip). Die seit dem 1. Januar 2003 geltende
Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV (seit dem 1. April 2005: § 22 Abs 1
Satz 2 SGB IV), die davon ausgeht, dass die Beitragsansprüche bei
einmal gezahltem Entgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt ist
(Zuflussprinzip), konnte in der angegriffenen Entscheidung schon aus
zeitlichen Gründen keine Rolle spielen.
Pressemitteilung Nr. 87/2008 vom 16. Oktober 2008
Beschluss vom 11. September 2008 – 1 BvR 2007/05 –