BVerfG: Erfolglose Vb gegen Aberkennung des Ruhegehalts

Der 69-jährige Beschwerdeführer war stellvertretender Leiter einer
Führerscheinstelle. 2001 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den
vorzeitigen Ruhestand versetzt. Ab Oktober 1989 ermittelte das
Bundeskriminalamt gegen den Beschwerdeführer und zehn weitere Personen
wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung,
Strafvereitelung, Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit
der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge
dieser Ermittlungen vorübergehend in Untersuchungshaft genommen.
Nachdem die Hauptverhandlung wegen einer schweren Erkrankung des
Beschwerdeführers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden war,
stellte das Landgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
im Jahr 2000 wegen Verjährung ein.

Das 1990 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren,
das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt war, wurde 2002
weiter geführt. Im Dezember 2005 erkannte die Disziplinarkammer dem
Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab, da er im Jahre 1988 gegen Zahlung
von 10.000 DM widerrechtlich eine Fahrerlaubnis wiedererteilt habe.
Dies stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner
richterlichen Vernehmung aus dem Jahr 1990 sowie entsprechender
Zeugenaussagen fest. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Aberkennung des Ruhegehalts ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, insbesondere verstoßen die angegriffenen Urteile nicht
gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Gerichte haben sich
ausführlich mit den für und wider die Schuld des Beschwerdeführers
sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre Überzeugung vom
Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des Beschwerdeführers
mit einer lückenlosen und nachvollziehbaren Argumentation begründet.

Pressemitteilung Nr. 112/2007 vom 22. November 2007

Beschluss vom 29. Oktober 2007 ? 2 BvR 1461/06 ?