BVerfG: Erfolglose Vb eines sich auf DDR-Erlaubnis berufenden Anbieters für Internetsportwetten gegen sofort vollziehbare Untersagung

Die in Thüringen ansässige Beschwerdeführerin bietet Sportwetten an.
Dabei beruft sie sich auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilte
Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt untersagte im Oktober 2004 der
Beschwerdeführerin, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten
auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen. Die
Untersagungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den
Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne
Erfolg.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Zwar verkennt das Oberverwaltungsgericht bei der im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgenommenen Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen
verfassungsrechtlich gerechtfertigen Ausschluss der Veranstaltung und
Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt. Da die Beschwerdeführerin bisher aber keinen
schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erlitten hat, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit dennoch nicht (mehr) angezeigt.

Soweit das Landesverwaltungsamt unter Berufung auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, dessen verfassungsrechtliche Aussagen grundsätzlich auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar sind, das Verbot gewerblicher Sportwetten und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung weiter aufrecht erhält, kann die Beschwerdeführerin in einem erneuten Eilverfahren vor
den Verwaltungsgerichten (§ 80 Abs. 7 VwGO) eine Kontrolle der dies
rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Vorgaben erreichen.

Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Verfassungsbeschwerde schließlich im
Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auch insoweit, als die
Beschwerdeführerin eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer
Verkennung der Legalisierungswirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis
nach dem DDR-Gewerbegesetz rügt. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar,
eine fachgerichtliche Klärung der sowohl hinsichtlich der räumlichen
Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer als auch der gegenständlichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Internetwettgeschäft
nicht abschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis zum “Abschluss von Sportwetten” nach DDR-Gewerbegesetz im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit
aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer
Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis
für das Land Sachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der
von der Beschwerdeführerin erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden.

Pressemitteilung Nr. 123/2006 vom 22 Dezember 2006

Zum Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 1 BvR 874/05 –