BVerfG: Erfolglose Vb eines bayerischen Beamten gegen Verlängerung der Arbeitszeit auf 42 Std

Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern, die das 50. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, von 40 auf 42 Stunden angehoben. Die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten
wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verlängerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.

Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen
Beamten ist nicht verletzt. Eine Gesundheitsgefahr geht von einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht aus. Den
Interessen der Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung
ist durch Sonderregelungen für ältere Beamte sowie für jugendliche und
schwer behinderte Beamte Rechnung getragen. Es liegt auch kein Verstoß
gegen das Alimentationsprinzip vor. Solange sich die Besoldung im
Rahmen des Angemessenen hält, ist der Dienstherr bei einer Erhöhung der
Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auch nicht
gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern,
für die eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt, gleichheitswidrig
benachteiligt. Das Recht der Beamten und das der Angestellten
unterscheiden sich grundlegend voneinander. Dies gilt auch für den
Bereich der Arbeitszeitregelung. Die Arbeitszeit der Beamten wird seit
jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt, die Arbeitszeit der
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch die Tarifparteien
vereinbart. Diese Unterschiede sind grundsätzlich geeignet, die
Ungleichbehandlung im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit zu
rechtfertigen.

Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 19. Februar 2008

Beschluss vom 30. Januar 2008 ? 2 BvR 398/07 ?