BVerfG: Erfolglose Vb der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit staatlicher Parteienfinanzierung

Die Bundestagsverwaltung entschied im November 2006, der NPD den
vierten Abschlag der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von ca.
277.000 € für das Jahr 2006 nur gegen Sicherheitsleistung auszuzahlen.
Begründet wurde dies damit, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den
Rechenschaftsberichten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999
staatliche Rückzahlungsforderungen bestünden und diese wohl höher seien
würden als die voraussichtlichen Zahlungen im Rahmen der laufenden
staatlichen Parteienfinanzierung.. Die NPD leistete eine
Eigentümergrundschuld in Höhe von 180.000 € als Sicherheit; in dieser
Höhe wurde ihr der vierte Abschlag ausbezahlt. Gleichzeitig erhob sie
gegen den Bescheid der Bundestagsverwaltung Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin und begehrte im Wege des Eilrechtsschutzes
die Herausgabe der Grundschuld sowie Zahlung des Restbetrages des
vierten Abschlags. Der Antrag auf Erlass einer Eilanordnung blieb vor
dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Über
die Hauptsache hat das Verwaltungsgericht Berlin noch nicht
entschieden.

Mit der Verfassungsbeschwerde machte die NPD geltend, dass sie
Mitarbeiter habe entlassen müssen und aufgrund der gekürzten Auszahlung
der Mittel ihre Aufgaben aus Art. 21 GG nicht mehr wahrnehmen könne.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde der NPD nicht zur Entscheidung angenommen, da sie
den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft habe. Für die NPD
sei es auch nicht unzumutbar, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu
werden. Sie habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für
sie durch das weitere Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Ohne Kenntnis der
weiteren Finanzlage der NPD, die nicht weiter dargelegt worden sei,
könnten die Behauptungen der NPD nicht im erforderlichen Maße
nachvollzogen werden.

Pressemitteilung Nr. 104/2007 vom 23. Oktober 2007

Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1387/07 –