Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe Rechte
des Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, indem
sie es unterlassen habe, einem „das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag
überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Art. 1 NATO-Vertrag
entgegenzuwirken„, und sich „aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt„
habe, setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass die Antragsteller
befugt sind, Rechte des Bundestages im Wege der Prozessstandschaft
geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist der einzelne Abgeordnete aber nicht befugt, solche Rechte im
Organstreit als Prozessstandschafter geltend zu machen.
Soweit die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte durch Maßnahmen
oder Unterlassungen der Bundesregierung geltend machen, fehlt es bereits
an der schlüssigen Darlegung eines die Antragsteller und die
Bundesregierung umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses. Der
Vortrag der Antragsteller, die Bundesregierung verletze sie in ihren
Rechten, indem sie an einer Änderung des NATO-Vertrages ohne formelle,
gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einen Gesetzesbeschluss des Bundestages
erfordernde Vertragsänderung mitwirke, ist nicht geeignet, ein
derartiges Rechtsverhältnis darzulegen. Die Frage nach dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis eines Zustimmungsgesetzes nach Art.
59 Abs. 2 GG betrifft die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und
Bundesregierung und berührt nicht den Status des einzelnen Abgeordneten.
Mit ihrer Rüge, der Bundestag habe durch seinen Beschluss vom 9. März
2007 über den Antrag der Bundesregierung einen Militäreinsatz
ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter
parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte
ermöglicht werden dürfen, haben die Antragsteller eine mögliche
Verletzung oder Gefährdung eigener Statusrechte ebenfalls nicht
dargetan. Der Status der Antragsteller wird nicht von der Frage berührt,
ob ein Beschluss des Bundestages rechtswirksam ist oder nicht. Das
Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im
Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht.
Pressemitteilung Nr. 29/2007 vom 12. März 2007
Zum Beschluss vom 12. März 2007 – 2 BvE 1/07 –