Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum
Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des
Zweiten Senats wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde
unzulässig wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption
des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden
Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte
Wahlprüfungsbeschwerde auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes
Gesetz vor.
Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –
Karlsruhe, den 14. September 2005