Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das am 1. Oktober 2007 in
Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz. Dieses verbietet
das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen
dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher
und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1.
Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig,
weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Die
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Eine Folgenabwägung ergibt, dass von schweren Nachteilen, die den
Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht
auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die Nachteile
des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering, da er in
der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am
Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert wird.
Vielmehr ist ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise – das Rauchen
– während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stehen die mit dem
Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber.
Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte können in diesem
Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine
Berücksichtigung finden.
Pressemitteilung Nr. 10/2008 vom 29. Januar 2008
Beschluss vom 14. Januar 2008 – 1 BvR 2822/07 –