Der Zweite Senat hat die Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ist durch die beanstandete Regelung nicht verletzt. Sie findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Freiheit der politischen Parteien vom Staat. Danach darf der Staat die Parteien nur teilweise finanzieren. Er darf es insbesondere für die Partei nicht überflüssig machen, sich selbst um finanzielle Zuflüsse zu bemühen. Ein ehrenamtliches Wirken von Parteimitgliedern muss keine finanziellen Zuwendungen des Staates auslösen, weil es nur ein Indikator für die Verwurzelung der Partei in ihrer Mitgliedschaft ist; es spiegelt nicht die für staatliche Leistungen maßgebende Überzeugungskraft der Partei und ihre Unterstützung in der Bevölkerung wieder. Die angegriffene Regelung steht auch nicht zu einer etwaigen Pflicht des Staates in Widerspruch, Parteien zu fördern, die an einer wahlrechtlichen Sperrklausel gescheitert sind. Eine solche Förderungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Hinzu kommt, dass im System der Parteienfinanzierung der an Spenden und Mitgliedsbeiträge geknüpfte Anteil staatlicher Leistungen bereits jetzt ein nicht unbedenklich hohes Gewicht gegenüber dem an die Wählerstimmen gebundenen Anteil dieser Leistungen hat. Angesichts dessen kann der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, durch eine Anerkennung des Wertes der üblicherweise ehrenamtlich wahrgenommenen Tätigkeit von Parteimitgliedern als zuschussfähig dieses Ungleichgewicht weiter zu verstärken. Der Gesetzgeber durfte des Weiteren berücksichtigen, dass auch ein starkes ehrenamtliches Engagement von Mitgliedern die Schlagkraft einer Partei im politischen Wettbewerb erhöhen kann, und mit der Gefahr des Missbrauchs rechnen, wenn Parteien ehrenamtliche Leistungen ihrer Mitglieder als zuschussfähige Einnahmen gelten machen können. Zuverlässige Feststellungen zum Umfang derartiger Leistungen setzten eingehende Kontrollen voraus, deren Einführung mit der Betätigungsfreiheit der Parteien nur schwer vereinbar sein dürfte. Schließlich ist der staatliche Zuschuss beim Wählerstimmenanteil degressiv ausgestaltet worden (bis 5 Mio. Stimmen: 1,30 DM je Stimme, darüber: 1,00 DM je Stimme). Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Grundaufwand für die Teilnahme am politischen Prozess kleinere Parteien verhältnismäßig stärker belastet als größere.
Beschluss vom 6. Dezember 2001 – Az. 2 BvE 3/94
Karlsruhe, den 27. Februar 2002