Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember
2009, von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden
Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der
Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise
Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird.
Zum 1. Januar 2007 wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die
Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff
eingeführt, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Biokraftstoff
wird zudem in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er
als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.
Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme
für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder
vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des
Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und
ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im
Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des
Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt
worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen
das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der
Reinbiokraftstoffmärkte könnten die Beschwerdeführer ihren Beruf nicht
mehr ausüben.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der
Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist damit gegenstandslos.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer kann nicht
festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als
verletzt gerügten Grundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht
erkennbar, dass ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den
Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich
nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt worden wäre.
Hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts fehlt es bereits an einem
Eingriff in den Schutzbereich, dem die Erwartung, dass ein Unternehmen
auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, nicht unterfällt. Art.
14 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche
Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der
Konkurrenz. Die Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl greift auch
nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
ein. Das Grundrecht gewährleistet insbesondere keinen Anspruch auf eine
erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten.
Die Rücknahme der Steuerverschonung verstößt auch nicht gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass steuerliche Vergünstigungen,
die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben
sollten, grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf
getätigte Investitionen schaffen. Auf der anderen Seite ist jedoch die
allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Steuerpflichtige
können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber
steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder
wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die
Zukunft aufrechterhält. Ein vollständiger Schutz würde den dem
Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen.
Sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes
eingehalten werden, ist es allein eine Frage politischer Entscheidung,
ob der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen lässt, die
er zur Lenkung unternehmerischen Handelns eingeführt hat, und damit in
Kauf nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments wegen
der dadurch begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit seiner
Versprechen auch für künftige Maßnahmen in Frage gestellt wird.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz festgestellt
werden. Das Beschwerdevorbringen lässt für die Mehrzahl der
Beschwerdeführer schon nicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche
konkreten Investitionen gerade im Hinblick auf die uneingeschränkte
Steuerbefreiung für Biokraftstoffe getätigt worden sein sollen.
Unabhängig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung
nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzwürdig. Die Gesetzeslage war von
Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines
Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für
Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt. Außerdem war
diese Vertrauensbasis von zahlreichen davon unabhängigen, für den
Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen – wie etwa dem
Rohölpreis – überlagert. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der
Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von
Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der
Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der
Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
eingeschränkt.
Durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht
sichert der Gesetzgeber den Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und
sonstigen gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit
steigender Quote zudem wachsenden Absatzmarkt. Dies lässt jedenfalls
für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem Umfang eine
Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung verbundenen
wirtschaftlichen Nachteile erwarten. Im Übrigen hält sich der
Gesetzgeber mit dem Systemwechsel bei der Förderung der Biokraftstoffe
hin zur Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten
Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt, wenn er ein bestimmtes
Verhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder
gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, fördern will. Er ist in
der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle
Zuwendungen des Staates unterstützt werden sollen, weitgehend frei
(vgl. BVerfGE 110, 274 <293>).
Mit der getroffenen Übergangsregelung hat der Gesetzgeber dem gebotenen
Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Nach dieser Regelung wird die
Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise in
Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr 2012
und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen
vollständigen Steuerbefreiung hinausreicht. Dass der Gesetzgeber
Biokraftstoff insoweit gänzlich aus der Steuerbefreiung herausgenommen
und auch nicht mit einer Übergangsregelung versehen hat, als er zur
Erfüllung der Beimischquote eingesetzt wird oder jedenfalls eingesetzt
werden könnte (“fiktive Quote”), ist verfassungsrechtlich ebenfalls
nicht zu beanstanden. Da die Umsatzförderung für Biokraftstoff in Höhe
der Quote bereits durch die Beimischpflicht erfolgt, würde eine
zusätzliche Steuerbegünstigung zu einer auch im Hinblick auf das
verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten Doppelförderung
führen. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität
auch für die “fiktive Quote” ausgehen.