Die Beschwerdeführer (Bf) bleiben erfolglos, weil eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht ersichtlich ist. Zur Begründung verweist die Kammer in Teilen auf den erwähnten Beschluss. Darüber hinaus führt sie aus, dass das Recht auf effektiven Rechtschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen Eilentscheidungen der Hamburgischen Verwaltungsgerichte nicht verletzt ist. Eine etwaige Beeinträchtigung des Eigentums der Bf durch Fluglärm ist frühestens für das Jahr 2004 zu erwarten und kann im Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten noch überprüft werden.
Beschluss vom 5. September 2001 – Az. 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 –
Karlsruhe, den 13. September 2001