Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten
einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien (Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit;
Familien-Partei Deutschlands; Ökologisch-Demokratische Partei) andererseits. Das Interesse
der Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert
als das verfassungsrechtliche Interesse der klagenden Abgeordneten daran, dass ihnen der Abgeordnetenstatus
nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird.
Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –
Karlsruhe, den 8. August 2005