Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol liegen legitime
Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs
von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die
Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben
können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber
staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-,
Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten
Unternehmen. Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der
Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender
Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel
verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame
Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich
rechtfertigen können.
In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das
Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der
Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten
ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenzt die Zahl möglicher
Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Zudem enthalten die
Spielbankordnung und die derzeit geltende Spielbankenerlaubnis Maßgaben,
die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive
Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote
etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das
Kreditverbot sowie die Schulung der Spielbankmitarbeiter in der
Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spielbankenaufsicht, die dem
Innenministerium zugewiesen ist, sichert das Spielbankengesetz den
Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen
des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen
Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotterieverwaltung ein
Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz
vorsieht. In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht
und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender
oder im Alltag allgegenwärtiger Form beworben.
Pressemitteilung Nr. 45/2007 vom 12. April 2007
Zum Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –