Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Im
Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht seines Amtes. Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seit 1989
Mitglied einer Rockband sei, die seit 1988 bei über 200 Konzerten im
In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer
Skinhead-Bands aufgetreten sei. Das Landesarbeitsgericht kam in
Auseinandersetzung mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band zu dem
Schluss, dass diese Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime
weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer
verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Das Verhalten des
Beschwerdeführers stelle eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar,
die seine Amtsenthebung rechtfertige.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die
1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem
Ergebnis, dass die Amtsenthebung des Beschwerdeführers
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter unterliegen
einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt – unbeschadet
der Tatsache, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf ehrenamtliche Richter
nicht unmittelbar anzuwenden ist – aus der Funktion ehrenamtlicher
Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe
staatlicher Aufgabenerfüllung. Das Grundgesetz fordert, dass die
rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein
Gericht wird nicht schon dadurch als “staatliches” ausgewiesen, dass
seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und dass es der Erfüllung
staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den Staat muss vielmehr
auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein. Daher
haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum
ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die
Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes
wegen obliegenden, durch Eid bekräftigten richterlichen Pflichten
jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden. Die Treuepflicht des
ehrenamtlichen Richters erhält wie die Treuepflicht des hauptamtlichen
Beamten oder Richters unter der Geltung des Grundgesetzes ein
besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral
ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren
Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu
gewährleisten. Dies schließt es aus, dass der Staat zur Ausübung von
Staatsgewalt Bewerber zulässt und in (Ehren-) Ämtern, die mit der
Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die
freiheitliche demokratische, recht- und sozialstaatliche Ordnung
ablehnen und bekämpfen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in der
Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Aktivitäten der Band ein die
Amtsenthebung rechtfertigendes gewichtiges Fehlverhalten gesehen hat.
Pressemitteilung Nr. 59/2008 vom 29. Mai 2008
Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –