BVerfG: Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und
ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang
anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen,
wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen
eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft
finden allerdings nur solange Berücksichtigung, bis der
Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist die Witwe eines im Jahre 2001
verstorbenen Beamten. Das Witwengeld, das zunächst auf 2.591,27 DM
festgesetzt worden war, wurde aufgrund eigenen Erwerbseinkommens der
Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für ein privates
Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf ihre
Versorgungsansprüche. Des Weiteren rügt sie, dass ihr Einkommen mit dem
Bruttobetrag in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anrechnung
des privaten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin auf das
Witwengeld sowie die Zugrundelegung des Bruttobetrages sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG ist zunächst insoweit
§§ verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung
§§ privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten
§§ selbst auf das Ruhegehalt vorsieht. Sie ist durch den Gedanken des
§§ Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Der vorzeitige Ruhestandseintritt
§§ und der damit verbundene vorzeitige Wegfall der
§§ Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft
§§ freisetzen und ihm – im Einzelfall – ermöglichen, in erheblichem
§§ Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein und
§§ unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen
§§ ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen zu
§§ erzielen. Derartige Vorteile schlagen sich typischerweise zu Lasten
§§ des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge der vorzeitigen
§§ Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig
§§ ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von
§§ Versorgungsleistungen verpflichtet. Dem Gesetzgeber war es daher
§§ gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung
§§ vor Erreichen der Altergrenze eintretende Verschiebung des
§§ Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung
§§ auszugleichen. Dies ist mit der Vorschrift des § 53 BeamtVG
§§ sachgerecht erfolgt.
§
2. Hiervon ausgehend begegnet auch die in § 53 BeamtVG vorgesehe
§§ Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer
§§ Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen
§§ Bedenken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen ist von
§§ Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des
§§ Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die
§§ Hinterbliebenenversorgung herleitet. Auch die konkrete Ausgestaltung
§§ der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
§§ Anrechnungsregelung greift nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen
§§ ein und gewährleistet hierdurch und durch die Ausrichtung am
§§ Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare
§§ Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten
§§ eintritt. Des Weiteren stellt das Gesetz sicher, dass auch bei hohem
§§ Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine
§§ völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die
§§ Versorgung der Witwe ist damit ausgeschlossen. Schließlich ist
§§ zuberücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nicht endgültig
§§ erlischt, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich
§§ zusätzliches Erwebseinkommen erzielt.
§
§§ Schließlich ist es im Hinblick auf das Alimentationsprinzip auch
§§ unbedenklich, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit
§§ dem Bruttobetrag in die Berechnung eingestellt worden ist. Die
§§ Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass ihr im Endergebnis ein
§§ Nettoeinkommen verbleibt, das nicht mehr amtsangemessen wäre.