VG Oldenburg: Zur Gruppenverfolgung von Angehörigen der Roma aus Mazedonien

Az.: 11 A 4073/00
Verwaltungsgericht Oldenburg

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache (…)

Streitgegenstand: Asylrecht

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 11. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 … für Recht erkannt:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die in T. geborenen Kläger sind Geschwister, mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Nach ihren Angaben reisten sie etwa Mitte Februar 2000 mit dem am 6. Januar 1999 geborenen Sohn R. der Klägerin auf dem Landweg – versteckt in einem Lkw – in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sie sich am 14. Februar 2000 in Siegen (wo seit längerem ihr Bruder H. wohnt) gemeldet hatten, beantragten sie am 23. Februar 2000 unter Vorlage von Geburtsurkunden, Personalausweisen und eines Krankenhefts der Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Februar 2000 gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie seien wegen der Schwierigkeiten mit den Albanern geflohen. Die Albaner hätten die Klägerin vergewaltigt und versucht, ihr Haus in Brand zu stecken. Die Kläger ließen sich im Einzelnen folgendermaßen ein:

Die Klägerin erklärte, sie habe nicht die Schule besucht und sei Analphabetin. Sie habe zusammen mit ihren Eltern, dem Kläger und einer weiteren Schwester in T. gelebt. Vor den mazedonischen Behörden und den Serben habe sie keine Angst. Sie sei nur wegen der Albaner geflüchtet. Vor etwa einem Jahr sei sie von zwei ihr unbekannten Albanern im Park von T. vergewaltigt worden. Die Täter hätten ihr nicht ihre Namen gesagt. Der Täter habe ein paar Kartons mitgenommen, auf die sie sich habe hinlegen müssen, dann sei die Tat begangen worden. Als ihr Bruder sie in dieser Lage gesehen habe, sei er ohnmächtig geworden; ihr Vater sei sogar deswegen gestorben. Auch danach sei sie jedes Mal, wenn sie einkaufen gegangen sei, von den Albaner vergewaltigt worden. Insgesamt sei dies viermal, einmal pro Woche geschehen. Sie selbst habe sich nicht zur Polizei getraut. Ihr Bruder, der Kläger, habe sich an die Polizei gewandt, sei aber von einem albanischen Polizisten geschlagen worden. Der Mann, der sie vergewaltigt habe, habe sie zwingen wollen, in einem Cafe als Kellnerin zu arbeiten. Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie von ihm ein Kind erwarte und er es ernähren müsse. Er habe erwidert, sie solle auf das Kind aufpassen. Wenn es sein müsse, würde er ihr noch ein Kind machen. Den Namen des Kindesvaters wisse sie nicht, er habe ihr jedes Mal einen anderen Namen gesagt. Dieser Mann sei drogenabhängig. Er habe auch versucht, andere Männer zu ihr zu schicken. Ihr Sohn R. sei am 6. Januar 1999 geboren. Als sie schwanger gewesen sei, hätten die Albaner versucht, ihr Haus in Brand zu stecken. Sie hätten das Feuer gelöscht. Wegen der Geschehnisse sei ihr Vater erkrankt und nach dem Brand gestorben. Sie seien nicht unmittelbar nach den Geschehnissen vor einem Jahr ausgereist, weil sie kein Geld gehabt hätten und zunächst abwarten wollten, ob es ihrem Vater wieder besser gehe. Ihre Mutter und ihre Schwester lebten weiterhin dort. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn bereits über ein Jahr alt sei und daher die erwähnte Vergewaltigung nicht vor etwa einem Jahr habe stattfinden können, erklärte die Klägerin, ihr Kind werde erst jetzt ein Jahr alt. Sie seien an einem Donnerstag abgereist und am Samstag im Bundesgebiet angekommen. Dies sei ca. zehn Tage her.

Der Kläger erklärte, er habe nicht zur Schule gehen und nicht arbeiten dürfen. Er habe zusammen mit seinen Eltern und der Klägerin in T. gewohnt und von der Rente seiner Mutter gelebt. Vor einem Jahr sei seine Schwester im Park von T. von Albanern vergewaltigt worden. Ihr Kind habe sie von den Tätern. Als ihr Vater sie in dieser Lage, ganz nackt, gesehen habe, habe er sofort einen Herzinfarkt erlitten. Drei Tage später sei er gestorben. Er, der Kläger, sei ohnmächtig geworden, als er die Klägerin in dieser Lage gesehen habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er zur Polizei gegangen. Dort habe ihn ein Albaner geschlagen. Ermittlungen seien nicht eingeleitet worden. Auf Vorhalt räumte er ein, dass sich wegen der Geburt des Kindes im Januar 1999 die Vergewaltigung der Klägerin nicht vor einem Jahr ereignet haben könne. Sie seien am Donnerstag vor zwei Wochen – versteckt auf der Ladefläche eines LKW – ausgereist und am Samstag hier angekommen. Die durchreisten Länder könne er nicht benennen.

Laut Vermerk des sozialen Dienstes vom 22. März 2000 bestanden beim Kläger Symptome einer starken Traumatisierung. Er habe sich seit dem 21. Februar 2000 in einer Betreuung befunden. Er habe darüber geklagt, dass es ihm sehr schlecht ginge, er so stark geschlagen worden sei, dass er seinen Verstand verloren und verlernt habe zu lesen und zu schreiben. Sein Verhalten wirke extrem übererregt, fahrig und gleichzeitig emotional stumpf und apathisch. Im Raum entwickele er Ängste mit panischen Anzeichen. Schon nach kurzer Zeit sei er nicht mehr in der Lage zu reden oder etwas Weiteres aufzunehmen.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 30. März 2000 sowie den Antrag der Klägerin und ihres Sohnes durch Bescheid vom 4. April 2000 ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte es ihnen unter Ausreiseaufforderung und Fristsetzung die Abschiebung nach Mazedonien an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die individuellen Verfolgungsschicksale seien vage, unanschaulich, vom zeitlichen Ablauf her widersprüchlich und daher unglaubhaft. Eine Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei nicht anzunehmen.

Der Kläger hat am 14. April 2000 und die Klägerin am 17. Mai 2000 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Angaben im Vorverfahren und tragen ergänzend vor, sie hätten ihr Verfolgungsschicksal unter Berücksichtigung von Bildungsstand und kulturellem Hintergrund glaubhaft geschildert. Sie unterlägen einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma durch die Albaner in Mazedonien. Hinreichenden staatlichen Schutz könnten sie nicht erlangen, was sich insbesondere daran zeige, dass der Kläger von einem albanischen Polizisten geschlagen worden sei, als er die von der Klägerin erlittene Straftat angezeigt habe. Hiervon habe er eine Narbe an der Stirn davongetragen. Er sei in diesem Zusammenhang auch inhaftiert worden. Er sei an einer normalen Lebensführung und Erwerbstätigkeit gehindert worden. Albanische Bevölkerungskreise hätten ihn und die übrige Familie geächtet und drangsaliert. Infolge der erlittenen Folter in seiner Heimat sei er psychisch erkrankt. Er leide unter einer akuten psychotischen Störung mit hoch eingeschränkter Steuerungs- und Kontrollfähigkeit, woraus eine hohe Eigen- und Fremdgefährdung ausgehe (s. Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. aus O. vom 27. März 2000), der ihn deswegen bereits stationär in das Landeskrankenhaus W. eingewiesen habe.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März sowie 4. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten der Stadt Siegen. Weiter wird verwiesen auf Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte, die auf Bl. 29 ff. der Gerichtsakte 11 A 1924/00 aufgeführt und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asylgewährung, Feststellung von Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernissen und Aufhebung der Abschiebungsandrohungen nach Mazedonien.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Asylgewährung nach Art. 16 a GG bereits deshalb nicht zu, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg sowie über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Das Gericht hat angesichts der Widersprüche im gesamten Vorbringen der Kläger bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, sie wüssten nicht, welche Länder von dem Lkw durchfahren worden seien und sie hätten sich dort nicht aufgehalten. Vor allem aber kommt es bei Ausländern, die Gebietskontakt mit einem Drittstaat gehabt haben, auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn sie die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten haben, weil sie in ihre eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 – 9 C 5.97 – BVerwGE 105, 194 = NVwZ 1999, 313). Die Kläger haben nach eigenen Angaben mit der Wahl einer von Schleppern gegen Bezahlung bereitgestellten Reisemöglichkeit in einem Lkw einen Fluchtweg zumindest über einen sicheren Drittstaat gewählt und dabei – in eigener Verantwortung – in Kauf genommen, dort ein Schutzgesuch tatsächlich nicht anbringen zu können.

Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG, deren Voraussetzungen mit denen der Asylgewährung identisch sind, soweit es sich um herkunftsstaatsbezogene Vorfluchtgründe handelt, so dass diese nachfolgend dargestellt werden.

Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Sie werden nach Maßgabe der §§ 1 ff. AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juni 1993 – BGBl. I S. 1062 – als Asylbe-rechtigte anerkannt. Asylrechtlichen Schutz genießt der historisch überkommenen, huma-nitären Intention des Asylrechts entsprechend jeder, der aus politischen Gründen (z.B. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung – vgl. Art. 1 Buchst. A Nr. 2 der Genfer Konvention – oder anderer, für das Individuum unverfügbarer Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt war oder wäre, bzw. – allgemein gesagt – politische Repressalien erfahren hat oder zu erwarten hätte. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie auf Ausgrenzung des Individuums gerichtet sind und nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, somit den Verfolgten in eine ausweglose Lage versetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – BVerfGE 54, 341 sowie 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000 und 961/86 – InfAuslR 1990,21). Als politisch ist eine Verfolgungsmaßnahme dann zu kennzeichnen, wenn “sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist”, d.h. es handelt sich grundsätzlich um staatliche Verfolgung. Die festzustellenden Rechtsverletzungen müssen dabei gezielt zugefügt sein. Daran fehlt es bei den Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen, oder wegen allgemeiner (wirtschaftlicher) Notlagen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 3. Dezember 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43).

Politische Verfolgung kann sich auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Handelt es sich dabei um Maßnahmen, die als asylrechtlich relevante politische Verfolgung anzusehen sind, ist “in aller Regel davon auszugehen, dass sich diese Verfol-gung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet” (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., sowie 1. Juli 1987 – 2 BvR 478 und 962/86 – BVerfGE 76, 143). Jeder Angehörige der Gruppe ist dann von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar als mitbetroffen anzusehen, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen (BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 – 9 C 599/81 -, a.a.O., und vom 30. Oktober 1984 – 9 C 24.84 – BVerwGE 70, 232), wobei “auch eine frühere Grup-penverfolgung bei den von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahr-scheinlichkeitsmaßstabes um die Prognose künftiger Verfolgungsgefährdung” führt und “jeder von der Regelvermutung erfasste Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen (ist), ob sich solche Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten” (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 85.87 – InfAuslR 1988, 194).

Ob dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung droht, ist anhand einer Zukunftsprognose zu bestimmen, bei der im besonderen Maße auf die Lebenserfah-rung und auf typische Geschehensabläufe abzustellen ist, wenn die Verfolgungsfurcht sich aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe herleitet. Bei der Behandlung nationaler Minderheiten ist zu berücksichtigen, dass das Streben eines Mehrvölkerstaates nach nationaler Einheit nicht ohne weiteres, sondern nur dann asylrechtlich erheblich sein kann, wenn ihm aufgrund der Verfassung des Staates oder in der Realität die Vorstellung von der Vorherrschaft einer Volksgruppe und eine damit verbundene Verleugnung oder Unterdrückung ethnischer, kultureller oder religiöser Eigenarten anderer Bevölkerungsgruppen zugrunde liegt (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184).

Da für die außerhalb des Gastlandes entstandenen Fluchtgründe regelmäßig ein gewisser Beweisnotstand anzuerkennen ist, genügt es für diese Gründe im Gegensatz zu den innerhalb des Gastlandes entstandenen, dass sie nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 – 1 C 33.71- BVerwGE 55, 82, 86). Sie sind jedoch schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 -I C 145.60 – DVBl. 1963, 145). Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann ebenso wie ein sehr spät gestellter Asylantrag die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers in Frage stellen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1973 – I B 4.73 -).

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Es kommt somit darauf an, ob in diesem Zeitpunkt festgestellt werden kann, dass dem Asylsuchenden im Heimatstaat gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 – 9 C 308.81 – BVerwGE 65, 250). Dabei ist eine “auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftspro-gnose” vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 286.80 – Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG). Hat ein Asylbewerber allerdings schon einmal politische Verfol-gung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 – 9 C 599.81 -, a.a.O.).

Die Kläger erfüllen bei Berücksichtigung dieser Grundsätze die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor einer politischen Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen eine derartige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr droht.

Nach Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung teilt die Kammer im Ergebnis die Einschätzung des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden, dass ein individuelles und persönliches Verfolgungsschicksal nicht anzuerkennen ist. Aufgrund eingehender Würdigung der jeweiligen Angaben vor dem Bundesamt und der ergänzenden Erläuterungen vor Gericht hält sie bereits die geschilderten Verfolgungsschicksale insgesamt für unglaubhaft. Sie ist zu der Einschätzung gekommen, dass die Kläger die geschilderten Vorkommnisse nicht wirklich erlebt, sondern eine entsprechend Flüchtlingslegende untereinander abgesprochen haben. Diese Einschätzung ergibt sich aus verschiedenen – jeweils wesentlichen – Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Angaben der Kläger. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes vom 30. März und 4. April 2000 Bezug genommen (Feststellung gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG), die die Einschätzung der Kammer bestätigen bzw. ergänzen. Zudem haben die Kläger gesteigert vorgetragen, indem sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnen, der Kläger sei anlässlich der versuchten Anzeige der Vergewaltigung auch inhaftiert bzw. in einen Keller gesperrt worden.

Auch unter Berücksichtigung des (geringen) Bildungsstandes und kulturellen Hintergrundes der Kläger lassen sich die gravierenden Widersprüche in den Schilderungen um die angeblichen Vergewaltigungen der Klägerin durch „Albaner„ nicht plausibel auflösen. Beide Kläger haben zwar vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, die Klägerin sei ca. ein Jahr zuvor von Albanern vergewaltigt worden, infolge der Vergewaltigung habe die Klägerin ihren Sohn R. bekommen. Der Umstand, dass dieser bereits am 6. Januar 1999 geboren wurde und im Zeitpunkt der Anhörung bereits über ein Jahr alt war, passt aber nicht zu der behaupteten Vergewaltigung. Auf entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes vermochten die Kläger auch keine plausible Erklärung zu geben. In der mündlichen Verhandlung erklärte die 1979 geborene Klägerin hierzu, im Zeitpunkt der Vergewaltigung sei sie noch minderjährig gewesen, was ebenso wenig eine Erklärung darstellt und nicht zu den übrigen Einlassungen passt. Vage sind auch ihre Angaben vor Gericht zur Jahreszeit und zur Häufigkeit der behaupteten Geschehnisse.

Es lässt sich auch ausschließen, dass sich die Kläger infolge ihrer geringen Bildung im Zeitpunkt der Vergewaltigung geirrt haben und diese tatsächlich stattgefunden hat; denn es liegen weitere gravierende Widersprüche und Unstimmigkeiten vor. So hat die Klägerin angegeben, dass ihr Vater gestorben sei, als sie schwanger war und nachdem die Albaner versucht hätten, ihr Haus in Brand zu stecken. Außerdem wären sie erst so spät ausgereist, weil sie abwarten wollten, ob es ihm wieder besser gehe. Demgegenüber hat der Kläger erklärt, sein Vater habe einen Herzinfarkt bekommen, als er die Klägerin nach der Vergewaltigung nackt gesehen habe und sei drei Tage später gestorben. Die geschilderten Abläufe, die auch von Analphabeten zu erfassen sind, passen nicht zueinander. Vage und unplausibel sind auch die Angaben der Kläger dazu, dass die Klägerin von Vater und dem Kläger in dem angegebenen Zustand gesehen wurde. Dies erscheint auch unwahrscheinlich, weil die Tat in einem Park in T. stattgefunden haben soll. Nach den beschriebenen Reaktionen von Vater und Kläger erscheinen die behaupteten nachfolgenden Vergewaltigungen nicht sehr wahrscheinlich. Sehr unplausibel ist auch, dass die Klägerin nach der ersten Tat keine eigenen Schutzvorkehrungen getroffen haben will, z. B. etwa eine zeitlang nur noch in Begleitung einkaufen zu gehen.

Unstimmig und fragwürdig sind auch die Angaben zu den Tätern. Einerseits hat die Klägerin angegeben, sie sei von zwei Unbekannten vergewaltigt worden. Später berichtet sie nur von einem Täter, von dem sie offenbar doch nähere Informationen hat. Dieser habe sie etwa zwingen wollen, in einem Cafe als Kellnerin zu arbeiten. Sie habe ihm gesagt, es sei sein Kind und er müsse es ernähren. Er habe ihr jedes Mal einen anderen Namen gesagt. Dies passt auch nicht zu der früheren Angabe, die Täter seien Unbekannte und hätten ihr nicht den Namen gesagt.

Wegen der unstimmigen Vorgeschichte ist zudem unwahrscheinlich, dass der Kläger anlässlich einer Anzeige von einem albanischen Polizisten geschlagen wurde. Überdies schildert er diesen Vorfall nur vage und unanschaulich. Zwar hat er offenbar auch gegenüber dem hiesigen sozialen Dienst von (starken) Schlägen berichtet. Seine im Vermerk vom 22. März 2000 festgehaltenen Angaben sind indes widersprüchlich und unglaubhaft, weil er u.a. erklärte, er habe infolge der starken Schläge seinen Verstand verloren und zu lesen und schreiben verlernt, was er mangels Schulbesuch ohnehin nie konnte. Gesteigert ist die Behauptung, er sei anlässlich seiner Anzeige auch inhaftiert worden, wovon bislang weder bei ihm noch bei der Klägerin die Rede war.

Überzeugende Anhaltspunkte für eine Traumatisierung des Klägers und eine hierdurch eingeschränkte Wahrnehmungs- und Artikulationsfähigkeit sind nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer setzt der Kläger die behaupteten Symptome und Beschwerden taktisch ein, um sich Verfahrensvorteile zu verschaffen. Auffällig ist bereits, dass er nicht ansatzweise – und ebenso wenig seine Schwester – in der Anhörung von derartigen Beschwerden berichtet hat. In dem maschinenschriftlich verfassten Umverteilungsantrag vom 22. Februar 2000 (Bl. 47 der Beiakte B des Verfahrens 11 A 1559/00) wird angeführt, dass der Kläger geistig behindert sei und anlässlich des Termins beim Gesundheitsamt vom 22. Februar 2000 sein Geisteszustand untersucht werde. Dass ein entsprechendes Attest des Gesundheitsamtes erteilt wurde, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Aufgrund der Wahrnehmung des sozialen Dienstes der Aufnahmeeinrichtung (vgl. Vermerk vom 22. März 2000) und des dortigen Gesundheitsamtes ist der Kläger im Beisein seiner Schwester und eines Dolmetschers dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. aus O. vorgestellt worden. Dieser bescheinigt ihm zwar unter dem 27. März 2000 eine akute psychotische Störung mit hoch eingeschränkter Steuerungs- und Kontrollfähigkeit, woraus eine hohe Eigen- und Fremdgefährdung ausgehe. Der vorgelegten Bescheinigung lässt sich aber nicht entnehmen, welches Ereignis die attestierten Beschwerden ausgelöst haben könnte, insbesondere wird kein Zusammenhang zu irgendwelchen Erlebnissen in dem Heimatland hergestellt. Ihr Aussagegehalt ist auch gering, weil über Art und Häufigkeit der Beschwerden sowie eine begleitende Medikation keine näheren Aussagen getroffen wurden. Ebenso wenig finden sich nähere Aussagen zur Therapiedauer und deren Erfolgschancen. Irgendwelche Befunde aus der von Dr. W. veranlassten Einweisung in das LKH W. haben die Kläger nicht vorgetragen, so dass fraglich ist, ob sich der Kläger dort überhaupt aufgehalten hat. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger – laut Attest von Dr. W. – zuvor eine stationäre Behandlung wiederholt abgelehnt hat. Ersichtlich beruht das Attest zudem allein auf den Angaben der Kläger und berücksichtigt nicht sein Vorverhalten und das in vielfacher Hinsicht widersprüchliche Vorbringen. So fällt etwa auf, dass nur die Klägerin bei einen angeblichen Suizidversuch des Klägers in der Nähe der Aufnahmeeinrichtung zugegen gewesen sein will. Auch Erkenntnisse aus dem Vorzimmer der Praxis werden von Dr. W. unkritisch gewürdigt. Eine fachmedizinisch-kritische Auseinandersetzung mit dem bisherigen Verhalten im Asylverfahren und möglicherweise verfahrenstaktisch bedingten Auftreten bestimmter Beschwerdebilder findet nicht statt. Hierfür könnte allerdings wegen der nahe liegenden Motivation, ein Aufenthaltsrecht bzw. die Umverteilung aus dem Asylbewerberheim zu Familienmitgliedern in Siegen zu erreichen, Anlass gewesen sein. Zudem war der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer voll orientiert, ließ sich nachvollziehbar auf die gestellten Fragen ein und folgte der Verhandlung ohne wahrnehmbare oder erklärte Einschränkungen. Ausweislich der Ausländerakte bewegt er sich auch ansonsten in der Bundesrepublik alleine ohne Begleitpersonen.

Zu der gefundenen Einschätzung passt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder ein aktuelles Attest überreicht noch über seine Beschwerden und die diesbezüglich erfolgten Behandlungen berichtet hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er nach der erreichten Umverteilung zu seinem Bruder nach Siegen keinerlei erwähnenswerten Beschwerden mehr hatte und im Lichte dieses Befunds auch die früher behaupteten Beschwerden nicht glaubhaft sind.

Den Klägern droht auch wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Roma weder politische Verfolgung noch sonst menschenrechtswidrige Behandlung. Angehörigen des Volkes der Roma in Mazedonien droht derzeit wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung durch die mazedonische Hoheitsgewalt oder andere ethnische Gruppen wie etwa die Albaner (so auch VG Hannover, Urteil vom 25. September 2001 – 8 A 2977/98 -).

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die Verfassung gewährleistet die Gleichberechtigung der Bürger. Durch die am 15./16. November 2001 vom mazedonischen Parlament verabschiedeten Verfassungsänderungen ist der Schutz der Minderheiten in der Verfassung verbessert worden. Neben dem Mazedonischen gelten jetzt auch alle Sprachen als offiziell, die von mindestens 20 % der Bevölkerung gesprochen werden. Grundlage für die offizielle Verwendung der Sprache kann auch die regionale Bevölkerungszusammensetzung sein. Im Regierungsapparat und den Behörden müssen Volksgruppen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung repräsentiert sein. Das gilt auch für den nationalen Sicherheitsrat und das Verfassungsgericht. Auch die Minderheiten der Türken, Roma und Serben verfügen über eigene Parteien (Demokratische Partei der Türken in Mazedonien, Partei für völlige Emanzipation der Roma, Demokratische Partei der Serben). Im mazedonischen Parlament sind die Roma derzeit mit zwei Abgeordneten vertreten: Ein Mitglied der Regierungspartei VMRO-DPMNE sowie ein Vertreter der Union der Roma. Für die Reform der Polizei wurde bereits ein Ausbildungsprogramm albanischer Beamter begonnen. Minderheiten können jetzt eigene Institutionen für Bildung, Wissenschaft und Kultur einrichten. Auf kommunaler Ebene wurden die Rechte der Bürger und Minderheiten ebenfalls gestärkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. März 2002 und Ad-hoc-Bericht vom 2. August 2001; Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mazedonienkonflikt des Bundesamtes vom November 2001).

In den zurückliegenden Jahren fanden zwar immer wieder Übergriffe und Benachteiligungen der Roma in Mazedonien statt. Vor allem im Zeitraum von Februar bis Juli 2001 hat es gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen ethnisch-albanischen Extremisten und mazedonischen Polizei- und Armeeeinheiten im überwiegend albanisch besiedelten Norden und Nordwesten des Landes um die Stadt T. in unterschiedlicher Intensität gegeben (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht vom 2. August 2001). Es waren auch häufiger willkürliche Akte der Polizei- und Vollzugsbehörden gegenüber Angehörige von Minderheiten zu beobachten als gegenüber Angehörigen der slawisch-mazedonischen Mehrheitsbevölkerung, wobei Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt waren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lageübersicht vom Juni 2001). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind sie häufiger Opfer missbräuchlicher Polizeigewalt und von Justizmängeln und darüber hinaus Benachteiligungen im Bildungswesen und bei der Einstellung durch öffentliche und private Arbeitgeber ausgesetzt. Dies ist aber nach Einschätzung der OSZE vor allem ein soziales und weniger ein ethnisches Problem. Die Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland, nicht zuletzt aufgrund ihres im Durchschnitt niedrigen Bildungsstandes, in besonderem Maße betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. März 2002). Nach dem Ende der Kampfhandlungen zwischen albanischen Rebellen und mazedonischen Sicherheitskräften im Herbst 2001, dem Beginn des Nato-Einsatzes und der Präsenz von UNHCR-Vertretern im August 2001 sowie dem Abschluss der Verfassungsreform im November 2001 hat sich die politische Lage in Mazedonien zudem erheblich stabilisiert. Bereits für den Zeitpunkt der Erstellung des Ad-hoc-Lageberichts des Auswärtigen Amtes wurde festgestellt, dass die militärische Lage relativ ruhig ist. Über eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage für die Minderheiten in Mazedonien ist auch in jüngster Zeit nichts bekannt geworden.

Trotz der berichteten Übergriffe vermag die Kammer deshalb angesichts der Auskunftslage eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende staatliche Verfolgung der Roma in Mazedonien nicht festzustellen. Die mazedonische Regierung zeigt sich bestrebt, die innerethnische Stabilität im Lande zu wahren. Neben den Verfassungsänderungen u.a. zur Stärkung der Minderheitenrecht gibt es – auch auf Veranlassung der militärischen und humanistischen Organisationen – Bestrebungen, die Praxis der Sicherheitsbehörden zu reformieren und besser zu überwachen. Angesichts dessen hat die Kammer derzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder Angehörige des Volks der Roma in Mazedonien in eine ausweglose Lage gerät. Mithin war eine unmittelbare, aber auch eine mittelbare Gruppenverfolgung der Roma – etwa durch die Albaner – zu verneinen, zumal eine derartige Begründung der Verfolgung einer Volksgruppe durch eine andere besonderer Feststellungen bedürfte.

Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 vorliegen, die der Durchsetzung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden können. Denn auch wenn die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 AuslG nicht gegeben sind, ist der abgelehnte Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland nicht schutzlos. Dem Asylsuchenden ist aus humanitären Gründen der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen, wenn das Leben oder die Freiheit wegen bestimmter individueller Merkmale bedroht sind oder die konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung besteht oder im Heimatland Leib und Leben durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen gefährdet sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000 und 961/86 – InfAuslR 1990, 21). Darauf können sich die Kläger aber nicht berufen. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden (Feststellung nach § 77 Abs. 2 AsylVfG). Weder droht den Klägern in Mazedonien die konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe, der Verletzung der Menschenrechte i.S. der EMRK noch eine existentielle Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen. Solche Gründe sind weder aus dem asylrechtlichen Vorbringen belegt noch sind derartige Umstände über das asylrechtliche Vorbringen hinaus geltend gemacht.

Die Voraussetzungen eines allenfalls in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die oberste Landesbehörde „trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde„ (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – DVBl. 1996, 205) davon abgesehen hat, einen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG anzuordnen. Zwar ist die Lage im Heimatland der Kläger politisch angespannt. Nach dem Ende der Kampfhandlungen zwischen albanischen Rebellen und mazedonischen Sicherheitskräften im Herbst 2001, dem Beginn des Nato-Einsatzes und der Präsenz von UNHCR-Vertretern im August 2001 sowie dem Abschluss der Verfassungsreform im November 2001 (vgl. Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mazedonienkonflikt des Bundesamtes vom November 2001; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. März 2002 und Ad hoc-Bericht, a. a. O.) haben sich die Verhältnisse erheblich stabilisiert. Angesichts dessen und des Sachvortrags der Kläger ist eine besondere Gefahrenlage im Sinne einer unmittelbaren Gefährdung nicht zu erkennen. Eine solche folgt ebenso wenig aus den behaupteten – und mit obigen Ausführungen nicht belegten – psychischen Beschwerden des Klägers.

Die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen sind danach rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.