Az.: 4 B 1916/01 Verwaltungsgericht Oldenburg
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
(…)
Streitgegenstand: Nachbarklage – vorläufiger Rechtsschutz –
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 4. Kammer – am 23. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 45.000 DM (in Worten: Fünfundvierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2000 für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windenergieanlagen Enercon E-66 (Nabenhöhe 66,8 m, Rotordurchmesser 66 m und 1,5 MW Leistung) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. (Windenergiepark) der Antragsgegnerin anzuordnen. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben Eigentümer der westlich des Plangebietes liegenden Wohngrundstücke und 10. Der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 zurückgewiesen. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung lehnte die Antragsgegnerin ab.
Die Antragsteller haben am 13. Juni 2001 gegen die Baugenehmigung für die ihren Grundstücken nächstgelegenen Windenergieanlagen Nr. 3, 4 und 5 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Zur Begründung tragen die Antragsteller im wesentlichen vor, die Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Von den Anlagen würden unzumutbare Schallemissionen ausgehen. Für sie unzumutbar seien auch der betriebsbedingte Schattenwurf sowie optische Beeinträchtigungen, die insbesondere aus der Höhe der Anlagen und der Drehbewegung der Rotoren folgten. Dadurch entstehe eine für sie erdrückende Wirkung, die sie besonders nachteilig betreffe. Die Hauptwohn- und Außenbereichsnutzung ihrer Grundstücke erfolge jeweils auf den dem Windpark zugewandten Grundstücksflächen. Die Baugenehmigung verletze auch deshalb ihre Nachbarrechte, da die rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei.
Die Antragsgegnerin verweist auf die angegriffenen Bescheide. Durch Auflagen zur Baugenehmigung sei hinreichend gesichert, dass die Antragsteller keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt würden. Die Beigeladene unterstützt das Vorbringen der Antragsgegnerin.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragsteller werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit sie angegriffen wird, wahrscheinlich nicht in ihren Rechten verletzt. Sollte sich entgegen dieser vorläufigen Einschätzung der Kammer im Hauptsacheverfahren doch eine Beeinträchtigung von schützenswerten Belangen der Antragsteller herausstellen, so könnte dieser im Übrigen auch dann noch – etwa durch nachträgliche Auflagen – wirksam begegnet werden. Damit ist für die Antragsteller nach dem Ergebnis der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung die vorläufige Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladene bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmbar.
Der Erfolg einer Nachbarklage und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der einem Nachbarn erteilten Baugenehmigung voraus, sondern vor allem, dass die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts ist potenziell drittschützend. Drittschutz vermitteln sollen nur solche Vorschriften, die zumindest auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1986 – 4 C 8.84 – BRS 40 Nr. 173). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes können die Antragsteller mit verschiedenen Einwendungen nicht durchdringen, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie in der Sache gerechtfertigt sind. Zunächst ist die Baugenehmigung nicht bereits deshalb formell rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der Antragsteller, weil Adressatin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 BGB ist. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die erforderliche hinreichend bestimmte Bauherrenbezeichnung keine Nachbarrechtsverletzung begründet, da nicht ersichtlich ist, dass die entsprechenden Anforderungen Nachbarschutz vermitteln,ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt.Die beigeladene GbR ist nach §§ 11 Abs. 2 VwVfG, 61 Ziff. 2 VwGO als Personenvereinigung beteiligungsfähig. Sie kann Adressatin einer Baugenehmigung sein (vgl. § 57 Abs. 6 S. 2 NBauO; HessVGH, Beschluss vom 29. Januar 1997 – 4 TG 4829/96 – NJW 1997 S. 1938 = BRS 59 Nr. 159). Es kann offen bleiben, ob die Erteilung der Baugenehmigung die vorherige Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorausgesetzt hätte. Die Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens stellt grundsätzlich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dar. Die Kammer folgt insoweit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, das hierzu im Beschluss vom 8. Juni 2000 – 1 M 2027/00 – (V.n.b) ausgeführt hat:
“Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der EG vom 27. Juni 1985, abgedruckt in: NVwZ 1987, 305 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie – verleiht dem Nachbarn kein unmittelbares und selbständiges Recht auf Durchführung des dort vorgesehenen Verfahrens (Schenk in: Birkl u.a., Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2000, F-Rn. 122 b, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition herleiten lässt (Urt. v. 25. 1. 1996 – 4 C 5.95 – DVBl. 1996, 677, 681, zur Planfeststellung nach dem FStrG). Selbst das Gemeinschaftsrecht misst den Bestimmungen der UVP-Richtlinie nach dieser Rechtsprechung keinen individualrechtlichen Gehalt zu. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG nichts geändert. Die Richtlinien haben rein verfahrensrechtlichen Charakter. Schon deshalb können sie nicht Grundlage eines materiell-rechtlichen Schutzanspruches des Nachbarn sein (vgl. Schmidt-Preuß, Der verfahrensrechtliche Charakter der Umweltverträglichkeitsprüfung, DVBl. 1995, 485, 494).”
Wegen der Beschränkung des Abwehranspruchs der Antragsteller auf die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften ist hier auch ohne Bedeutung, ob die Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms für die Bereitstellung von Flächen für 150 MW Windenergie im Landkreis Wesermarsch bereits umgesetzt wurden. Eine etwaige Überschreitung dieser Vorgabe durch das Vorhaben berührt die materielle Rechtsposition der Antragsteller nicht.
Gleiches gilt für eine etwaige Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange im Hinblick auf das Objekt Nr. 10 (Mitteilung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege v. 18. Februar 2000). Abgesehen davon, dass denkmalschutzrechtliche Belange nach den Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt wurden, begründet das Recht des Denkmalschutzes keinen Nachbarschutz. Baudenkmale werden im kulturstaatlichen Allgemeininteresse erhalten, aber nicht im individuellen Interesse Einzelner (vgl. Schmaltz/Wiechert, Nds. Denkmalschutzgesetz, Kommentar, § 8 Rz. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09. Juni 1989 – 7 B 745/89 – BRS 49 Nr. 146 = NVwZ-RR 1989 S. 614). Die Antragsteller können sich somit nur noch auf das in Einzelfällen drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller rücksichtslos ist.
Dieses Gebot, das für den vorliegenden Fall in § 15 Abs. 1 BauNVO ausdrücklich enthalten ist, kann drittschützende Wirkung entfalten, wenn die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und wenn eine besondere rechtliche Schutzbedürftigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (statt aller: Große-Suchsdorf, Lindorf, Schmaltz, Wiechert, NBauO, Kommentar, 6. Aufl. 1996, § 72 Rdnr. 17 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn die Antragsteller wären als – wenn auch nicht unmittelbare – Nachbarn den Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlagen in besonderer Weise dauernd ausgesetzt.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer ist aber nicht feststellbar, dass die umstrittenen Anlagen erhebliche Störungen oder Belästigungen für die Nachbarschaft und insbesondere für die Grundstücke der Antragsteller i.S. von § 15 Abs. 1 BauNVO hervorrufen, die gemäß §§ 75 Abs. 1, 2 Abs. 10 NBauO einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen und auf die sich die Antragsteller mit Erfolg berufen können. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einwände der Antragsteller gegen die Sicherheit der Anlagen und mögliche Gefährdungen durch Maschinenschäden (während des Betriebes gelöste Anlagenteile), Unfälle und “Eiswurf”. Angesichts eines Abstandes von ca. 430 m des Wohngebäudes Nr. 10 zur nächst gelegenen Windenergieanlage Nr. 4 bzw. ca. 450 m des Wohngebäudes Nr. 8zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 5 sind Auswirkungen durch gelöste Maschinenteile bzw. Eiswurf derart unwahrscheinlich, dass allein durch diese Möglichkeit das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 11 und 12 der Auflagen zur Baugenehmigung die Rotorblätter jährlich visuell durch einen Sachkundigen zu kontrollieren sind bzw. alle 4 Jahre sich ein Sachverständiger vom ordnungsgemäßen Zustand der Rotorblätter zu überzeugen hat, wobei sich der Zeitraum nach 12 Jahren Betriebszeit auf 2 Jahre Abstand zwischen den Kontrollen verkürzt. Durch diese Regelungen und weitere Auflagen in der Baugenehmigung zur Bauausführung, Bauüberwachung, ordnungsgemäßen Montage, Einhaltung der Wartungsvorschriften und zur regelmäßigen Überprüfung sonstiger belasteter Anlagenteile sind Gefährdungen der Antragsteller durch Maschinenschäden hinreichend sicher auszuschließen. Gleiches gilt für Gefährdungen durch “Eiswurf” (vgl. Ziff. 16 der Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg zur Baugenehmigung).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Lärmimmissionen des Windparks für die nächstgelegenen Anwohner noch hinnehmbar sind, hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren ein zuletzt am 15. Juni 1999 aktualisiertes vorhabenbezogenes Lärmschutzgutachten eingereicht, nach dessen Ergebnis ein Richtwert von 45 dB(A) nachts, der in einschlägigen Richtlinien für den Außenbereich gefordert wird und nach der Lage der Grundstücke der Antragsteller maßgeblich ist, auf ihren Grundstücken (Immissionspunkte 9 u. 11) deutlich unterschritten wird. Errechnet wurde bei einem teilweise leistungsreduzierten Betrieb der Anlagen ein Beurteilungspegel auf dem Grundstück 8 (Immissionspunkt 9) von 40,4 dB(A). Für das Grundstück 10 (Immissionspunkt 11) wurde ein Wert von 41,7 dB(A) errechnet. Diese Werte liegen jeweils deutlich unter den für die Grundstücke der Antragsteller anzunehmenden Richtwerten. Das Schallgutachten ist nach Auflage 19 Bestandteil der Baugenehmigung. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Schallprognosegutachtens wurden durch die Antragsteller nicht erhoben. Zudem ist nach der Auflage 19 zur Baugenehmigung der Nachweis der Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen entsprechend der Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg (Auflagen 4 und 5) nachzuweisen. Auch dadurch wird eine Beeinträchtigung der Antragsteller durch anlagenbezogene unzumutbare Lärmimmissionen hinreichend sicher ausgeschlossen. Soweit auf einen möglichen “Glockeneffekt” aufgrund der Höhe der Anlagen verwiesen wird, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Unabhängig davon, dass unklar ist, was genau damit gemeint ist, sind derartige Effekte nach Kenntnis der Kammer bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen worden. Maßgeblich sind für die Kammer die Feststellungen in dem Gutachten vom 15. Juni 1999, das die Höhe der Anlagen berücksichtigt (S. 3, 4 Gutachten) und wonach die Grenzwerte für die Antragstellergrundstücke jeweils deutlich unterschritten werden. Sollten nach der Inbetriebnahme Richtwertüberschreitungen festgestellt werden (Auflage 19), ist durch geeignete Auflagen (leistungsreduzierter Betrieb der Anlagen) die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. Die Einwendungen der Antragsteller, wonach von den Anlagen gesundheitsschädigender Infraschall ausgehen kann, sind ebenfalls unsubstantiiert. Wissenschaftlich nachgewiesen sind derartige Effekte nicht (vgl. Lärmschutzgutachten vom 15. Juni 1999 S. 5, Lärmschutzgutachten vom 27. März 1998 S. 12 sowie Anlage zum Lärmschutzgutachten “Stellungnahme bezüglich Infraschallemissionen einer 1 MW-Windenergieanlage” durch den Germanischen Lloyd vom 8. November 1994).
Hinsichtlich der optischen Auswirkungen der Anlagen gilt ebenfalls, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch das genehmigte Vorhaben derzeit nicht wahrscheinlich ist. Nach Auflage 20 zur Baugenehmigung ist die Berechnung der Schattenwurfdauer vom 8. Juli 1998 Bestandteil der Baugenehmigung. Weiterhin wird auf die Auflage 2 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes und Punkt 2.5 der Anlagenbeschreibung hingewiesen, wonach sicherzustellen ist, dass die Bewohner von Wohn- und Bürogebäuden im Einwirkungsbereich der Anlagen nicht länger als 30 Minuten jeden Tag und maximal 30 Stunden je Jahr (Gesamteinwirkung) durch Schattenwurf oder Reflexionen belästigt werden. Diese Vorgaben können durch eine programmierte lichtgesteuerte Abschaltautomatik nach den Angaben der Herstellerin zu dem genehmigten Anlagentyp auch umgesetzt werden. Damit werden die nach Auffassung des OVG Greifswald (Beschluss v. 08. März 1999 – 3 M 85/98 NVwZ 1999 S. 1238) maßgeblichen Grenzwerte für Schattenwurf, die auch die Kammer für geeignet hält, um unzumutbare Belästigungen auszuschließen,durch das Vorhaben eingehalten. Substantiierte Einwendungen haben die Antragsteller insoweit nicht vorgetragen. Weiterhin ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch den sog. “Discoeffekt” unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller entstehen. Lichtreflexionen sind aufgrund der Glanzgrade der an den Oberflächen der Rotorblätter zu verwendenden Farben auszuschließen (Auflage 21 zur Baugenehmigung). Soweit schließlich die Antragsteller allgemein unzumutbare optische Beeinträchtigungen befürchten, da der Blick zu den Windkraftanlagen – insbesondere auch aufgrund der Bewegung der Rotorblätter – geradezu angezogen werde und von den hohen Anlagen eine bedrückende Wirkung ausgehe, ist ebenfalls ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wenig wahrscheinlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abstand der nächstgelegenen Anlage zu den Wohngebäuden ca. 430 bzw.450 m beträgt. Die Grundstücke weisen nach ihren Angaben Baumbestand auf. Dadurch dürften sie in gewissem Umfang von optischen Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen abgeschirmt sein. Soweit behauptet wird, die Hauptwohnnutzung sei aufgrund der Vorbelastung durch die Kreisstraße dem Windpark zugewandt, ist dieses nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht nachvollziehbar. Auf dem Grundstück 10 sind im östlichen Grundstücksbereich Wirtschaftsgebäude eingezeichnet. Das Grundstück8 liegt westlich der Kreisstraße. Die Hauptwohnnutzung müsste somit ebenfalls im westlichen Grundstücksbereich erfolgen, sofern diese durch eine straßenlärmbedingte Vorbelastung bestimmt werden sollte. Damit wäre die immissionsempfindliche Wohnnutzung von dem Windpark abgewandt. Weitere Einzelheiten hierzu können allerdings gegebenenfalls erst im Verfahren zur Hauptsache geklärt werden, wozu möglicherweise eine Ortsbesichtigung erforderlich wird, die jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten ist. Soweit die Antragsteller auf die Urteile der Kammer vom 22. Februar 2001 und die dortigen Ausführungen über eine denkbare “erdrückende Wirkung” Bezug nehmen, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, da in jenen Verfahren zwei Windparks und deren optische Auswirkungen zu berücksichtigen waren. Damit bestand Veranlassung, die erdrückende Wirkung i.S. einer optischen “Einkesselung” durch umgebende Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Das ist hier nicht geboten. Der Blick bleibt zu drei Seiten frei bzw. wird nur am Rande durch den Windpark beeinträchtigt. Im Übrigen ist bei der Würdigung optischer Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen zu berücksichtigen, dass diese vom Gesetzgeber durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert worden und dementsprechend mit größerer Durchsetzungskraft versehen sind. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Wind in besonders ergiebigem Maße vor allem an exponierten Lagen weht und es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um ein vergleichsweise dicht besiedeltes Gebiet handelt, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass optische Einbußen für Wohngebiete ohne weitere Umstände allein die Abwehr solcher Anlagen nicht rechtfertigen können. Da die Grundstücke der Antragsteller im Außenbereich liegen, mag die Wohnnutzung dort zwar ebenfalls privilegiert sein. Diese “doppelte Privilegierung” führt indes dazu, dass beide, nämlich Antragsteller und Beigeladene, wechselseitig Rücksicht nehmen müssen mit der Folge, dass die Antragsteller eine einseitige Bevorzugung ihrer Wohnbedürfnisse gegenüber der ebenfalls privilegierten Nutzung durch die Beigeladene nicht beanspruchen können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 6 M 3337/98 -V.n.b.).
Die Kostenentscheidung …