URTEIL
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache Scientology Kirche Berlin e.V. (…)
g e g e n
das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, Berlin Beklagten, Prozeßbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2001 (…)
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die Gewährung oder das Versprechen von Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten Vorteilen zu bestimmen, Daten und Informationen betreffend den Kläger und/oder seiner Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen und zu sammeln und dem Beklagten zu übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Mit seiner am 15. Juli 1998 eingegangenen Klage will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land es unterläßt, durch Mitglieder des Klägers als sog. Vertrauensleute des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen Entgelt zum Zwecke der nachrichtendienstlichen Überwachung Informationen über den Kläger und dessen Interna zu beschaffen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein; auf seine Satzung vom 2. Juni 1966 (Anl. B 12) wird verwiesen. Unstreitig wird der Kläger in Berlin vom Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) beobachtet, wobei auch der Einsatz von Vertrauensleuten in Frage kommt. Grundlage für die bundesweite – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – Beobachtung der regionalen Kirchen und sonstigen Teilorganisationen der Scientology-Organisation (hinfort: SO) ist ein entsprechender Beschluß der Innenministerkonferenz vom 5./6. Juni 1997, die aufgrund eines ihr vorgelegten Berichtes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Frage der Beobachtung von SO, in der auch Zielsetzung und Vorgehensweise der SO dargelegt wurden, das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der SO festgestellt und beschlossen hatte, die Organisation durch die Behörden für Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Die nachfolgenden Berichte der Arbeitsgruppe vom 12. Oktober 1998 (Anl. B 1) und vom 13./14. Oktober 1999, endgültige Fassung vom 14. Juni 2000 (Auszug daraus: Anl. B 35) sind von der Innenministerkonferenz zur Kenntnis genommen worden und haben zu keiner Änderung des Beschlusses über die Beobachtung von SO geführt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zunächst folgenden – unstreitig gebliebenen – Vorfall vor: Ein namentlich benannter und als Zeuge angebotener hauptamtlicher Mitarbeiter des Klägers – nachfolgend: S -sei in der Zeit vom 16. April bis 4. Juni 1998 etwa zwölf Mal von zwei männlichen Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Berlin kontaktiert worden, die ihre Dienstausweise vorgelegt und sich mit Namen vorgestellt hätten. Dabei sei erklärt worden, man wolle S als „Insider“ als regelmäßigen Informanten gewinnen; als Gegenleistung seien 500,- DM monatlich versprochen worden. Bei dem ersten Gespräch hätten die Verfassungsschützer 300,- DM unter einer Zigarettenschachtel hinterlassen. Bei einem weiteren Gespräch am 15. Mai 1998 sei die Zahlung von 5000,- DM als Gegenleistung für einige Informationen angeboten worden, vor allem darüber, ob der Polizeibeamte D Mitglied des Klägers sei sowie nähere Informationen über zwei führende Mitarbeiter des Klägers. S habe sich zunächst mit diesem Ansinnen einverstanden erklärt, dieses jedoch am nächsten Tag telefonisch widerrufen. Am 26. Mai 1998 gegen 17.00 Uhr sei S von zwei Verfassungschützern in der Nähe der S-Bahnstation Ostkreuz angesprochen worden. Als sich der S nicht habe aufhalten lassen, seien die Beamten hinterher gelaufen und hätten ein Bündel Hundertmarkscheine gezeigt, die einer in seiner Hemdtasche bei sich getragen habe und die sofort ausgehändigt werden könnten. S habe unter Hinweis auf Zeitnot abgelehnt, man habe ein weiteres Treffen gegen 21.00 Uhr an einer Straßenecke in der Nähe seiner Wohnung vereinbart. Zu diesem Treffen sei es dann gekommen, die Beamten hätten nach der Mitgliedschaft des Polizeibeamten D in der Kirche gefragt und Informationen über das Presse- und Rechtsamt der Kirche und über die dort tätigen Personen und deren Verantwortungsbereich gewollt. S sei das Bündel 100,- DM-Scheine, insgesamt 5000,- DM, in die Hand gedrückt worden. Weiterhin sei auf einen Fragenkatalog verwiesen worden und dem S seien weitere 5000,- DM in Aussicht gestellt worden, wenn er diesen Fragenkatalog mit dem Beamten durchginge. In der Folge hätten noch zwei andere Gespräche am 28. Mai und 4. Juni 1998 stattgefunden, bei denen die beiden Beamten Fragen nach Interna der Kirche, insbesondere nach einzelnen Mitarbeitern und deren Funktionen gestellt hätten. Der Kläger hält das Anwerben von Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vereinigung zur Informationsgewinnung für rechtswidrig, die Voraussetzungen für ein Unterlassungsbegehren aufgrund der aus dem von ihm beschriebenen Anwerbeversuch folgenden Wiederholungsgefahr für gegeben. Das „Umdrehen„ seiner Mitarbeiter oder Mitglieder zu Vertrauensleuten des Verfassungsschutzes stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit dar, die auch den Mitgliederbestand der Vereinigung schütze. Die Maßnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz seien weder von der Aufgabenbestimmung noch von den Befugnisnormen des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Berlin gedeckt. Der darin verwandte Begriff “Be-strebungen” umfasse nur politische Bestrebungen, Politik werde dabei definiert als “Streben nach Machtanteil oder als Gestaltung des öffentlichen Lebens”. Dieses liege nicht vor, denn er sei eine Religionsgemeinschaft, bei der es schon am wesentlichen Merkmal politisch motivierten, finalen Verhaltens fehle. Religion und religiöse Lehren der Scientology enthielten keinerlei politische Programmatik. Dies zeige die Veröffentlichung (Anl. K 28) der Church of Scientology International, “Scientology – Lehre und Ausübung einer modernen Religion” (1998); nicht nur aus dem dort wiedergegebenen Selbstverständnis, sondern aus den angefügten Gutachten namhafter Religions- und Sozialwissenschaftler folge die ausschließlich religiöse Motivation und Zielrichtung der Scientology und des Klägers. Soweit der SO in Deutschland die religiöse Motivation abgesprochen werde und ihr lediglich wirtschaftliche Interessen unterstellt würden, sei dies eine grob verzerrende Darstellung. Scientology verstehe sich nach den Werken des Religionsgründers Hubbard als direkte Fortsetzung des Werkes von Buddha Shakyamuni; Glaubensinhalt sei die göttliche Natur der höchsten, transzendenten Wirklichkeiten, Glaubensausübung sei ähnlich dem Buddhismus das Streben nach einem höchsten Bewußtsein durch Auflösung eigener Verstrickungen, wobei Hilfe durch Seelsorge („Auditing“) gegeben würde. Darüber hinaus setze ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes voraus, daß tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche Demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestünden. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte gebe es nicht. Dies ergebe sich schon aus der Stellungnahme des Innenministeriums von Schleswig-Holstein (Kabinettsvorlage 033/1999 vom 20. Januar 1999, Anl. K 26) zum Beschluß der Innenministerkonferenz hinsichtlich der weiteren Überwachung von SO, der durch Kabinettsbeschluß in der Kabinettssitzung vom 02.02.1999 zur Frage der Überwachung der Scientology Kirche folgerichtig zugestimmt worden (Anl. K 27) sei. Darin heiße es unter anderem wörtlich: “… Eine politische Betätigung der Scientology-Organisation ist nach wie vor nicht festzustellen, aber auch der mittelbare politische Einfluß wird offensichtlich nicht gezielt gesucht; der Bericht stellt hierzu fest: – Eine Unterwanderung politischer Parteien ist derzeit nicht zu erkennen. – Bundesweit sind rund 60 aktive und ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes als Mitglieder der ScientologyOrganisation festgestellt worden, ohne daß besondere, mit der dienstlichen Aufgabe verbundene Aktivitäten für die Scientology -Organisation festgestellt werden konnten . – Von einer systematischen Unterwanderung der deutschen Wirtschaft kann nicht die Rede sein Damit relativiert der Bericht die Bedrohungsszenarien, die insbesondere in den Medien mit Bezug auf die ScientologyOrganisation entworfen worden sind…„. Alle von der Landesregierung Schleswig-Holstein – ohne Bezug auf die “Aggressionsklausel” – aufgeworfenen Kritikpunkte an der Überwachung der Scientology Kirche durch den Verfassungsschutz gälten gleichsam für das beklagte Land Berlin wie auch für die übrigen Bundesländer. Die vorliegenden Verfassungsschutzberichte und der Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren zögen voreingenommen, ohne die SO entlastende Umstände zur Kenntnis nehmen zu wollen, Schlüsse aus nur vereinzelten Primärquellen der SO, die verfälscht wiedergegeben würden, weil der konkrete Kontext außer Acht gelassen würde, es am inhaltlichen Verständnis oder auch nur an einer ordnungsgemäßen Übersetzung fehle – zum konkreten Vortrag des Klägers hinsichtlich einzelner Quellen wird auf die Darstellung der Replik nach dem Klägervortrag verwiesen -. Die herangezogenen Primärquellen stellten nur einen unbedeutenden Teil des Schriftguts der SO und ihres Gründers Hubbard dar, der weit überwiegende Teil dieses Schriftgutes bleibe absichtlich unbeachtet, weil es die gezogenen Schlüsse widerlegen würde. Von einer „Gesamtschau“ könne schon deshalb keine Rede sein. Vor allem aber bezögen sich der Beklagte und die Landesverfassungsschutzämter ihrerseits auf einseitig gegen die SO gerichtete Sekundärquellen, wie etwa auf das voreingenommene Gutachten des Politikwissenschaftlers Jaschke von 1966, dessen wissenschaftliche Wertlosigkeit sich aus dem Gegengutachten des Dipl. Psych. Sieber vom Dezember 1977 ergebe. Dasselbe gelte für eine gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr. Ralf Abels, die eine einseitig gegen SO gerichtete Materialsammlung enthalte. Tatsachen, die etwa den in diesen Gutachten enthaltenen Vorwurf der Unterwanderung des Staates belegen würden, gebe es nicht. So habe etwa das Landesamt für Verfasssungsschutz des Landes Berlin in einer Pressemiteilung vom 7. Juli 1998 (GA I, S. 44) erklärt: “Nach den bisherigen Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es der Scientology-Organisation (SO) in Berlin nicht gelungen, eine größere Zahl von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zu werben. Bisher wurden lediglich einige wenige Angehörige oder ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes als SO-Mitglieder bzw. –Anhänger erkannt. Richter oder Lehrer befinden sich nicht darunter“. Wenn danach schon eine nachrichtendienstliche Beobachtung des Klägers mangels vorliegender Tatsachen, die eine verfassungsfeindliche Betätigung nahelegten, ausscheiden müsse, gelte dies erst recht für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, der qualifizierten Anforderungen unterliege. Die nachrichtendienstliche Beobachtung sei zudem unverhältnismäßig, weil nach vier Jahren Beobachtung keine aktuellen Verdachtsmomente vom Beklagten vorgetragen werden könnten. Der Beklagte wiederhole lediglich die seit Jahren immer wieder vorgetragenen Vorwürfe, ohne belegen zu können, daß die von ihm zitierten Schriften und Textstellen wesentlicher und untrennbarer Teil des kirchlichen Gedankenguts sei und daß diesen noch im jetzigen Zeitpunkt Bedeutung zukomme. Der Einsatz des Verfassungsschutzes und die Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel dienten, da die SO sich nicht verfassungsfeindlich betätige und demzufolge ein solcher Nachweis auch bei Einsatz des Verfassungsschutzes nicht gelingen könne, letztlich nur dem politischen Interesse an der weiteren Durchführung einer „Hexenjagd“ gegen die SO, die selbst im Ausland Aufsehen erregt und zu einem Mitgliederrückgang in den Scientology-Kirchen geführt habe. Überdies wäre die Anwerbung von Mitarbeitern/Mitgliedern des Klägers selbst dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für eine verfassungsschutzamtliche Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtlich vorläge. Denn eine solche Anwerbung sei jedenfalls nicht erforderlich, weil das Landesamt für Verfassungsschutz in der Lage sei, solche Maßnahmen mit eigenen Mitteln – ohne den Einsatz von Mitarbeitern/Mitgliedern des Klägers – durchzuführen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die Gewährung oder das Versprechenvon Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten Vorteilen zu bestimmen, Daten und Informationen betreffend den Kläger und/oderseiner Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen und zu sammeln und dem Beklagten zu übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, vorsorglich, ihm für den Fall des Unterliegens Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Er hält den auf die Unterlassung der Anwerbung von Vertrauensleuten beschränkten Klageantrag für unzulässig. Es gehe dem Kläger darum, gerichtlich klären zu lassen, ob die Beobachtung durch den Landesverfassungsschutz und der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel als solche rechtmäßig seien. Soweit sich die Unterlassungsklage nicht auf diese Tätigkeiten insgesamt beziehe, könne sie sich nur auf andauernde oder unmittelbar bevorstehende Einzelmaßnahmen beziehen. Der Kläger habe nicht dargetan, ob solche hoheitlichen Maßnahmen andauerten oder unmittelbar bevorstünden. Dem Kläger fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche einschränkende Klage, weil künftige Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nicht ausgeschlossen würden. Im übrigen wähle der Kläger den eingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nur deshalb, um konkrete zu unterlassende Handlungen zu unterstellen und damit Aufschluß über das „Ob“ und das „Wie“ der Verfassungsschutzmaßnahmen zu gewinnen. Hierauf werde sich der Beklagte nicht einlassen und im Prozeß keine Auskunft darüber geben und offenlegen, ob und welche Maßnahmen gegen den Kläger derzeit laufen; auch werde er über den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Verfassungsschutzes hinaus keine Verwaltungsvorgänge hinsichtlich des Einsatzes einzelner nachrichtendienstlicher Mittel gegen den Kläger vorlegen. Solche Auskünfte würden nicht nur dem Wohle des Landes Nachteile bereiten, sondern sie seien auch im Licht der Entscheidung des BVerfG zu § 99 VwGO nicht geboten, weil im vorliegenden Verfahren eine umfassende Vorlagepflicht praktisch die gerichtliche Entscheidung überflüssig machen würde. Es genüge dem Rechtsschutzbegehren des Klägers völlig, wenn die Unterlassenspflicht des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel als solche festgestellt werde; für die gerichtliche Entscheidung sei keine Kenntnis erforderlich, ob und welche konkreten Maßnahmen der Beklagte ergriffen habe oder künftig beabsichtige. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Dem Kläger, der sich zwar selbst als Kirche bezeichne, komme nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit zu, weil er nach einhelliger Rechtsprechung nicht als Religionsgemeinschaft anzusehen sei. Im übrigen sei es unerheblich, ob er rechtlich als Religionsgemeinschaft oder als sonstige Gemeinschaft einzuordnen sei, denn die Verfassungsschutzgesetze konkretisierten immanente Schranken sowohl der Religions- wie der Vereinigungsfreiheit. Maßgebend sei insofern allein, daß im Wirken nach außen selbst Religionsgemeinschaften wie jede andere Vereinigung an die freiheitlich-demokratische Grundordnung gebunden seien. Bei den hier maßgeblichen tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen handele es sich nicht um rein interne, die innere Ordnung der Vereinigung betreffende Aspekte, sondern um nach außen wirkende, die freiheitlich-demokratische Grundordnung betreffende Haltungen und Aktivitäten. Rechtlich sei der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht an das Vorhandensein von Beweisen für verfassungsfeindliche Bestrebungen geknüpft. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter diene der Aufklärung, es genüge, wenn Anhaltspunkte und damit ein Anfangsverdacht für derartige Bestrebungen bestünden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Verfassungsschutz sich auf altbekannte Anhaltspunkte und Literaturstellen berufe, aber keine neuen Belege erbringe. Soweit das Gesetz die Beendigung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach Zweckerreichung oder Nichterreichbarkeit des Zwecks verlange, bedeute dies nur, daß die Ergebnisse der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden aktuell sein müßten. Abgesehen davon, daß es durchaus neue und konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers gebe, könnten sich diese selbstverständlich auch aus älteren Lehren oder Bekundungen ergeben, denen der Kläger nach wie vor folge. Es komme für die erforderliche Aktualität nur darauf an, ob derartige ältere – verfassungsfeindliche – Programme weiterhin in die Wirklichkeit umgesetzt werden sollten. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, beim Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu erforschen und hierfür die erforderlichen Quellen zu erschließen. Es sei von großer Bedeutung, mit nachrichtendienstlichen Mitteln Aufschlüsse über das interne Bespitzelungssystem, die Einflußnahme auf Spitzenpositionen in Politik, Justiz, Wirtschaft und Medien, den auf solche Zwecke gerichteten Einsatz von Computerprogrammen, finanzielle Verflechtungen und internationale Kontakte zu gewinnen, was erst nach einem längerem Zeitraum möglich sei. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, denn die notwendigen Erkenntnisse könnten nicht aus dem öffentlich zugänglichen Material gewonnen werden, weil dieses wegen der Außendarstellung nur Anhaltspunkte liefern könne, die zur Ergebnisfindung wichtigen internen Vorgänge und Bestrebungen daraus aber nicht hinreichend erkennbar seien. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei schon wegen der hierarchischen und nach außen abgeschotteten Binnenstruktur der Organisation des Klägers eine adäquate Reaktion auf seine Tätigkeiten; die Information aus allgemein zugänglichen Quellen reiche nicht aus. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts. Die möglichen Beeinträchtigungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die weltumspannende und expansive Organisation, der der Kläger angehöre, stellten eine nicht unerhebliche Gefährdung dar. Demgegenüber wiege die Beobachtung des Klägers durch die Verfassungsschutzbehörden nicht sonderlich schwer, zumal es der Kläger selbst sei, der immer wieder die Beobachtung durch den Verfassungsschutz in die Öffentlichkeit trage. Der Kläger werde im übrigen durch die Beobachtung nicht erheblich in seinen grundrechtlich geschützten Tätigkeiten behindert. Hier zeige sich der Unterschied zu politischen Parteien, bei denen schon die Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei potentiellen Wählern und Mitgliedern Befürchtungen auslöse, die ihre politischen Erfolgschancen erheblich beeinträchtigen könnten. Auch von einer unzulässigen Dauerbeobachtung könne auf absehbare Zeit keine Rede sein. Erst nach einer angemessenen Beobachtung könne man wissen, ob auch die Dauer im Hinblick auf die gewonnenen Ergebnisse und die dadurch bestätigten oder widerlegten Gefahren angemessen gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Aufbau einer Informationsquelle bei einer Vereinigung wie der des Klägers schwierig und zeitaufwendig sei. Erforderlichkeit und angemessene Dauer könnten nicht bedeuten, daß schon am Anfang nachrichtendienstlicher Tätigkeiten Ergebnisse vorgelegt werden müßten, die den Erfolg der Beobachtung bewiesen. Eine solche Vorlage würde zudem den Zweck der Beobachtung gefährden, weil dann Quellen zu erörtern seien, die gerade den Erfolg sicherstellen sollten. Hinsichtlich der sich aus den schriftsätzlich eingereichten Belegen, aus denen nach seiner Auffassung Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herzuleiten seien, trägt der Beklagte einführend vor: Der Kläger sei Teil einer Organisation, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden. Bereits aus einem Organigramm (Anl. B 11) unter dem Titel „The Command Chart of Scientology“ – vom Beklagten übersetzt mit “Die Kommandostruktur der Scientology-Organisation„ – werde deutlich, daß die SO mit ihren Unterorganisationen von der Zentrale in Los Angeles aus länderübergreifend wie ein Wirtschaftskonzern strukturiert und organisiert sei. Die Einbindung des Klägers in die streng hierarchische nationale und internationale Struktur, die durch totalen Gehorsam „von oben nach unten“ gekennzeichnet sei, werde u.a. durch § 8 der Satzung des Klägers verdeutlicht, wonach er „Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft“ sei, „die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird“, wobei als Mutterkirche „die hierarchische Gliederung … die unter der Scientology International (USA ) … derzeit aufgebaut und tätig ist“ zu verstehen sei. Dementsprechend könne bei der Beurteilung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestünden, nicht allein auf den Kläger abgestellt werden, sondern es müßten insgesamt die Betätigungen der Gesamtorganisation SO und insbesondere auf die Publikationen des Gründers Hubbard und anderer offizieller Vertreter der SO betrachtet werden. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind nach Auffassung des Beklagten bei der gebotenen „Gesamtschau„ in folgenden Punkten zu sehen: a) Begrenzung der Menschenrechte nur für „Ehrliche“ und den internen Unterdrückungsapparat der SO: Aus zahlreichen repräsentativen Äußerungen der SC-Organisation werde erkennbar, daß Scientology den vollen Umfang der Freiheiten und Menschenrechte nicht auf alle Menschen erstrecken, sondern auf bestimmte Individuen (“Nicht-Aberrierte”, “Clears”, “Operierende Thetane”) beschränken will. Die Zuerkennung von Rechten nur an Auserwählte nach dem Duktus der SO bedeute die Außerkraftsetzung tragender Prinzipien des Grundgesetzes für alle übrigen Mitglieder der Gesellschaft, die ihre Menschen- und Bürgerrechte nach scientologischem Verständnis verwirkt hätten. Schon nach Hubbard solle die Dianetik eine alle Wissens- und Lebensbereiche umfassende therapeutische Technik sein. Diese solle auch in verfassungsrechtliche Grundpositionen eingreifen. So formuliere Hubbard im Buch „Dianetik“ (Anlage B 14) auf S. 487: ” Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten Bürgerrechte verliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind erstrebenswerte Ziele, deren Erreichung die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit erheblich zu steigern vermöchten. “. Eine Ausgabe der Scientology- Zeitschrift “Freiheit” aus dem Jahr 1997 (Anl. B 15) enthalte auf der letzten Seite (S. 57) eine Publikation von Hubbard mit der Überschrift “Ehrliche Menschen haben auch Rechte”, aus der zu zitieren sei: “Wenn Sie die Technologie des Verstandes kennen, dann wissen Sie, daß es ein Fehler ist, “individuelle Rechte” und “Freiheit” als Argumente zu verwenden, um diejenigen zu schützen, die nur zerstören würden. Individuelle Rechte wurden nicht entwickelt, um Kriminelle zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. Dieser Schutzbereich wurde dann von denjenigen ausgenützt, die sogenannte “Freiheit” und “persönliche Freiheit” brauchen, um ihre eigenen zweifelhaften Aktivitäten zu verdecken. Freiheit ist für ehrliche Menschen. Kein Mensch der selbst nicht ehrlich ist, kann frei sein – er befindet sich in seiner eigenen Falle … Wenn jemand versucht, sich auf seine “individuellen Rechte” zu berufen, um sich vor einer Untersuchung seiner Taten zu schützen, dann verringert er in genau dem Ausmaß die Zukunft der individuellen Freiheit- denn er selbst ist nicht frei. Jedoch beeinträchtigt er andere, die ehrlich sind, indem er ihr Recht auf Freiheit verwendet, um sich selbst zu schützen … Freiheit ist für ehrliche Menschen. Persönliche Freiheit gibt es nur für diejenigen, die die Fähigkeit haben, frei zu sein.“ Die sich nicht allein im internen Verhältnis gegenüber den Mitgliedern manifestierenden Vorstellungen über die Zuerkennung von Rechten nur an Auserwählte nach dem Duktus der SO bedeute die Außerkraftsetzung tragender Prinzipien des Grundgesetzes für alle Mitglieder der Gesellschaft, die ihre Menschen- und Bürgerrechte nach scientologischem Verständnis verwirkt hätten. So heiße es in einer Rede des führenden Repräsentanten der SO David Miscavige (Anl. B 38): „Wir werden allen Menschen in Deutschland diese Wahrheit und die Freiheit bringen, in der ehrliche Wesen Rechte haben und in welcher der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen“. Dieser mit der Verfassung nicht im Einklang stehende Grundsatz werde beispielsweise auch im Buch “Scientology – Die Grundlagen des Denkens” (Anl. B 13, S. 153) sowie im “Handbuch der Dianetik-Verfahren” (Anl. B 14, S. 487) vertreten. Dem entspreche eine Aussage in der Publikation “Impact”, dem Magazin der “International Association of Scientologists” (IAS), für das Jahr 1998 (Anl. B 16) auf Seite 45: “Der Zweck der IAS ist, die Scientology-Religion und Scientologen in allen Teilen der Welt zu vereinigen, zu fördern, zu unterstützen und zu schützen, damit die Ziele der Scientology, wie L. Ron Hubbard sie aufgestellt hat, erreicht werden: Eine Zivilisation ohne Geisteskrankheit, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der die Fähigen erfolgreich sein und ehrliche Wesen Rechte haben können, . . . “. Wegen weiterer Einzelheiten über diese als “Freiwild”-Gesetz (“Fair Game”) bezeichneten Verfolgungspraktiken werde auf S. 19/20 der Schrift des hamburgischen Verfassungsschutzes „Der Geheimdienst der Scientology-Organisation“ (Anl. B 6) sowie auf S. 22 bis 27 der Broschüre „Scientology-eine verfassungsfeindliche Bewegung“ des bayerischen Verfassungsschutzes (Anl. B 7) verwiesen. b) Das Rechtssystem von SO ziele auf eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Die Organisation habe 1961 das “Department of Government Affairs“ eingerichtet. In dem entsprechenden Richtlinienbrief („HCO PL“) vom 15. August 1960 habe Hubbard ausgeführt: “Ziel des Departments ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. . . Dringen Sie in solche Einrichtungen ein. Kontrollieren Sie solche Einrichtungen.” (Hamburger Broschüre S. 14, Anl. B 6). Die Methode zur Umsetzung dieses Ziels werde in der den Verfassungschutzbehörden 1997 bekanntgewordenen “Hubbard-Anweisungen vom 13. März 1961” beschrieben ( Anl. B 17): “Verschlechtern der öffentlichen Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaft und Personen, die Zwecke entgegen den Zielen der Scientology haben, ständigen Druck auf Regierungen ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu schaffen und um Anti-Scientology- Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die der Scientology entgegenstehen “. Die Anweisung enthalte auch unter der Rubrik “Operation” eine konkrete Handlungsanweisung, wie die zuvor unter “Aktionen” aufgeführten Ziele durchgesetzt werden müßten: “Die Aktion, eine Pro-Scientology-Regierung zustande zu bringen, besteht darin, daß man einen Freund bei der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und daß man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, daß Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst.” Ziel sei auch die Übertragung der Rechtsvorstellungen der Organisation auf die Gesellschaft. So heiße es im Richtlinienbrief vom 27. März 1965, korrigiert und wieder herausgegeben am 15. Oktober 1985: “Wenn wir über einen erstklassigen Gesetzeskodex und eine Rechtssystem verfügen, die den Menschen echte Gerechtigkeit bringt, werden wir die Gesellschaft schnell überschwemmen … Wo wir versagen, unsere eigene Administration, Technologie und unser eigenes Rechtssystem auf die Gesellschaft um uns herum anzuwenden … werden wir versagen….Reagieren Sie nicht auf Scientology-Recht als wäre es Wog-Gesetz. Wog-Gerichte sind wie ein Würfelspiel“. An anderer Stelle (vgl. Stichwort “Justice” in L.R. Hubbard in “Modern Management Technology Defined’) sei ausgeführt: Gerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang dabei als das zu verstehen, was der Organisation nützt.” Diese Vorstellungen gepaart mit den o.a. Zielen der Rechtlosteilung von “Aberrierten” belegten, daß in einem scientologischen Rechtssystem fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien wie Unabhängigkeit der Verwaltung, Rechtsweggarantie, Unabhängigkeit der Gerichte und Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr gelten sollten. Die Organisation des Klägers lasse auch gegenwärtig keinen Zweifel an ihrer verfassungsfeindlichen Einstellung: Am 26. und 27. Februar 1999 habe die IAS einen “Münchner-Freiheits-Kongreß” unter der Losung “Der Wendepunkt für das nächste Jahrtausend” veranstaltet, in der der niederländische SO-Funktionär und Leiter dieser Veranstaltung, Andrik Schapers, erklärt habe, daß seine Organisation das demokratische System in Deutschland ablehne und auch die derzeitige Politik in Deutschland nicht akzeptieren könne. c) Scientology beabsichtige, den gesamten Planeten zu “clearen”, mithin strebe sie eine Weltherrschaft an. Diese Vorstellung, die bei etwaiger Zuerkennung transzendentaler Bezüge letztlich auf die Errichtung einer Theokratie hinauslaufe, jedenfalls diktatorische Züge aufweise, stelle ein allgemeines Ziel der Gesamtorganisation dar, das beispielsweise wie folgt belegt werden könne: Die Zeitschrift “Impact” der IAS enthalte in der Ausgabe 7411997 (Anl. B 18) einen Aufsatz Hubbards aus dem Jahre 1966 unter der Überschrift “Die Zeiten müssen sich ändern”. Darin heiße es: (S. 4) „ Wir haben einen Weg, um dies zustande zu bringen. Wir sind die einzige Gruppe auf der Erde, die tatsächlich über eine funktionsfähige Lösung verfügt. Es ist an der Zeit, daß wir uns dieser Tatsache bewußt werden und diese Lösung gebrauchen, jeder einzelne von uns. … Wenn jeder von uns immer höhere Effektivität erlangt, können wir schließlich gemeinsam genügend Druck ausüben, um die Dinge in Ordnung zu bringen“. (S. 5) „Wir besitzen die technischen Materialien. Wir schaffen unseren Weg schon heute – und wir schaffen den ganzen Weg. Jetzt dürfen wir nicht innehalten. Es gibt keine einzige Sache, die wir noch zusätzlich herausfinden müßten, um dies alles zu schaffen“. Das Konzept der auf Staaten bezogenen Clear-Kampagnen, die letztlich im „clear planet“ münden sollen, stellten keineswegs nur eine Art eschatologischer Endzeithoffnungen dar, sondern ein konkretes, in einzelnen Staaten zu verwirklichendes und zugleich globales Revolutionsprojekt dar. Der derzeitige Zustand der Nationen werde in einer Verlautbarung der Scientology-Kirche Frankfurt e.V. vom 10. Juli 1999 (Anl. B 34) zur Anarchie erklärt. Die „Clear Deutschland-Kampagne“ werde in einer Weise verstanden, daß „cleare“ Mitglieder der Organisation systematisch in gesellschaftliche Schlüsselpositionen in Justiz, Verwaltung, Wirtschaft und Kultur eines Landes eindringen sollten. Derartige Bestrebungen seien im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden vom 6. Mai 1997 (Anl. B 5, S. 58-68, 74) näher dargestellt. Weitere offizielle Äußerungen belegten gleichfalls, daß es sich beim Lehrgebäude Hubbards und seiner Schüler nicht um eine abstrakte Weltutopie handelt, sondern daß man sich im nationalen und internationalen Bereich auf dem Weg zum Erreichen der Obergewalt in der Gesellschaft wähne. Dabei soll die Macht anders als durch die herkömmliche “Eroberung durch die Regierungen” erstritten werden. Die Erlösung solle nicht im Jenseits, sondern im Rahmen einer diesseitigen Konzeption mit Verwirklichungsanspruch und –strategie erfolgen: ” Wir haben unsere Technologie-Ziele erreicht. Jetzt müssen wir nur noch unsere … gesellschaftlichen Ziele erreichen” (HCO-Informationsbrief vom 21.08.1963, Rons Journal Nr. 6, zitiert in Anl. B 35, S. 2 unten ). Im “Organisationsführungskurs grundlegender Mitarbeiter – Hut Band 0” (Anl. B 36) aus dem Jahre 1999, werde klargestellt: “Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich” (S. 124). “Wir arbeiten daran, für Scientology und Scientologen in Orgs überall eine sichere Umgebung zu schaffen. Die gefährliche Umgebung der Wog-WeIt wird nur dann weiterbestehen und uns Schwierigkeiten machen, wenn wir es versäumen, unsere sichere Umgebung über die ganze Welt auszudehnen” (S. 659). “Wir können also auf der Grundlage tatsächlicher Nachweise den Schluß ziehen, daß die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, wenn wir jedes Individuum von dem bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben” (S. 652). Da solche immer wieder variierten programmatischen Äußerungen und Weisungen auch derzeit als verbindlich bezeichnet würden, handele es sich nicht um überkommende “Heils-lehren”, sondern um konkrete Handlungsprogramme, deren konkrete Gefährlichkeit durch internationale Verflechtungen, Expansionswille und geradezu konspiratives Verhalten belegt werde. Nach dem vorgenannten “Organisationsführungskurs” hätten “Clears” überall in der Verwaltung und dem Berufsleben ihren festen Standort einzunehmen und durchzusetzen. Kennzeichnenderweise werde das Bild der “Zahnrad-Organisation” benutzt und der Gehorsam gegenüber übergeordneten Befehlen betont (S. 121). Wirkliche Unterdrücker sollten “umgedreht” oder “entfernt” werden (S. 45). Kennzeichen sei das Bewußtsein der Überlegenheit nicht nur der richtigen internen “Technik”, sondern der Berechtigung zur Übertragung dieser Technik auf alle anderen Organisationen, insbesondere die jeweilige staatliche Verwaltung. Zentrale Aspekte der demokratischen Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit werden durch diese Abhängigkeit und “Außengesteuertheit” eingeschleuster Mitglieder gefährdet. Sie seien nicht mehr dem parlamentarischen Gesetzgeber gegenüber verantwortlich und durch diesen legitimiert, sondern würde ihre eigentliche Verantwortung in der Ausdehnung der Ideologie und der Unterwanderung und “Umkehrung” rechtsstaatlicher Institutionen sehen. d) Absage an weitere rechtstaatliche Grundsätze: In der bereits 1959 erschienenen Schrift “Handbuch des Rechts” (Anl. B 19) äußere sich Hubbard zur Funktion des scientologischen Rechts und des anzustrebenden Rechtssystems. Kennzeichnenderweise stehe im Mittelpunkt die nachrichtendienstliche Tätigkeit, die dazu diene, “Freunde von Feinden zu unterscheiden” (a.a.O., S. 2). Unabhängige Gerichte seien nicht vorgesehen. Ein nicht an Recht und Gesetz gebundener Nachrichtendienst erforsche Sachverhalte und ergreife präventive Maßnahmen. Für die Untersuchungen über die Schuld eines Verdächtigten werde unter Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Prinzipien der Menschenwürde, des rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprinzips die Anwendung eines dem Lügendetektor ähnlichen “E-Meters” freigestellt (a.a.O., S. 4, 5 und 8 f). Das Kapitel Bestrafung enthalte deutliche Aufforderungen zur Selbstjustiz. Externe Gegner würden verfolgt und regelrecht der Vernichtung preisgegeben (Engelmann, BayVBL 1998, 360; vgl. auch “Das Freiwild-Gesetz” in “Der Geheimdienst der ScientologyOrganisation”, Hamburger Broschüre, Anl B 6, S. 18). e) Verächtlichmachen der Demokratie und ihrer Repräsentanten: Seit den Urteilen des BVerfG zur “Sozialistischen Reichspartei” und zur “Kommunistischen Partei Deutschlands” gelte die planmäßige Hetze von Parteien und anderen Gruppen gegen Repräsentanten des Bundesrepublik Deutschland durch gehäufte Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen als Beleg für den Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Es gehe dem Kläger bei seinen Angriffen auf Politiker und Repräsentanten der Kirche nicht nur um – erlaubte – Teilnahme an der ggf. auch mit “harten Bandagen” ausgetragenen politischen Auseinandersetzung, sondern um Einschüchterung, Bespitzelung und berufliche Vernichtung – insofern exakt den Vorgaben Ron Hubbards zum Umgang mit “nicht Kooperativen” folgend. Dabei werde mit regelrechten geheimdienstähnlichen Methoden versucht, personenbezogene Daten über Gegner zu ermitteln, so im Falle der Leiterin der Hamburger Arbeitsgruppe Scientology Frau Caberta (Beweis: Behördenzeugnis, Anl. B 37). Wenn sich der Kläger insofern auf die “Gegenschlagstheorie” und die Freiheit zur politischen Auseinandersetzung berufe, dann verkenne er, daß es vorliegend nicht um ein Verfahren wegen Beleidigung oder Schadensersatz gehe. Die Meinungsfreiheit im politischen Kampf bleibe dem Kläger unbenommen. Ebenso unbenommen müsse es den Verfassungsschutzbehörden aber bleiben, in solchen Äußerungen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sehen. Die Verfassungsschutzgesetze seien insofern allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. f) Mißachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte: Im Innenverhältnis seien Vereinigungen den Mitgliedern gegenüber nicht Grundrechtsadressaten. Wenn im Falle des Klägers dennoch im Hinblick auf Grundrechte erhebliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen konstatiert werden könnten, folge das vor allem im Hinblick auf die grundsätzliche Einstellung zu Nichtmitgliedern und “Aussteigern” und auf die auch im “Innenverhältnis” verbindliche Menschenwürde der Mitglieder. Auch diese Kriterien habe das BVerfG im “Zeugen Jehovas-Urteil“ selbst für Religionsgemeinschaften hervorgehoben. Sie gälten für sonstige Vereinigungen erst recht. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte, daß die scientology-eigenen Techniken des “Auditing” und “Clearing” mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, mit Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Vermeidung einer “Objektstellung” des Menschen nicht vereinbar seien. Insbesondere bestünden Anhaltspunkte zu der Annahme, daß die Mitglieder einer regelrechten Gehirnwäsche unterworfen würden, daß seelische Gesundheit einseitig definiert und dadurch massiv beeinträchtigt und gefährdet werde (Anl. B 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehörten das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit zu den Rechtsgütern, die der Staat selbst gegenüber wirklichen Religionsgemeinschaften zu schützen habe. Es sei damit relevant, inwieweit durch die geschilderten Verfahren die Gesundheit von Mitgliedern und Austrittswilligen beeinträchtigt werde. Im Falle des Klägers komme erschwerend hinzu, daß er schon in seinen ” Werbeaktionen” erkennbar die Notlage von Arbeitslosen ausnutze, um seine Expansionspläne zu verwirklichen (vgl. Anl. B 40). Sei der Betroffene erst einmal eingebunden und auf dem Weg zum “Clear”, dann verdeutliche das als Anlage B 41 beigefügte Bulletin Nr. 39 vom 06.06.1999 des “Inspector General Network”, was es aus scientologischer Sicht mit dem Begriff des “Clear” auf sich habe: “Die Definition von Clear ist: Ein Wesen, das seinen eigenen reaktiven Verstand nicht mehr hat “. Diese klare Absage an Selbstbestimmung, Individualität und das Menschenbild der Aufklärung sei zugleich eine Absage an das Menschenbild des Grundgesetzes – ein eindeutiger Beleg dafür, daß der Kläger auch gegenwärtig und systematisch die im Grundgesetz niedergelegten Menschenrechte mißachte. Da die Menschenwürde die Grundlage jeglicher staatlicher Ordnung sei, könne sich der Kläger insofern auch nicht darauf berufen, daß es sich bei seinen diesbezüglichen Praktiken um innere Angelegenheiten der Vereinigung handele.
Der Kläger antwortet – auszugsweise – auf die eben angeführten konkreten Vorhaltungen des Beklagten wie folgt: a) Eine Begrenzung der Menschenrechte nur für „Ehrliche“ und einen internen Unterdrückungsapparat der SO gebe es nicht. Das Zitat aus dem Buch Dianetik von sei seit Jahrzehnten überholt und stelle in keiner Weise ein aktuelles gültiges Ideal von Hubbard geschweige denn von der Scientology Kirche dar. Letzteres ergebe sich bereits aus dem ebenfalls von Hubbard verfaßten Glaubensbekenntnis der Kirche, das eindeutig die allgemeinen Menschenrechte als gottgegebene Rechte postuliere, und aus zahlreichen anderen Richtlinien und Veröffentlichungen. Im “Kodex eines Scientologen”, zu dem sich jeder Scientologe verpflichte, heiße es ausdrücklich in Ziffer 9 als Selbstverpflichtung: “Den Grundsatz des gleichen Rechts für alle anzunehmen.” (Anl. K 72 und Anl. K 42, S. 624). Hubbard habe sich von früheren Gedanken distanziert; in der gesamten Scientology Literatur ab 1952 sei kein weiterer Hinweis auf diese Idee zu finden. Bei Verfassen des Buches Dianetik im Jahre 1950 sei weder die Scientology Religion schon gestiftet noch die Scientology Kirche gegründet gewesen, dies sei erst zwei bzw. vier Jahre später erfolgt. In einer Anmerkung im Einbanddeckel des Dianetik-Buches werde ausdrücklich darauf hingewiesen, obgleich diverse Lehrsätze später weiterentwickelt worden seien, werde das Buch dennoch in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten, um seine Authentizität zu bewahren (Anl. K 73). Mit dem angeblichen Ideal, daß nur Clears Bürgerrechte hätten, seien weder das religiöse Erkenntnis – die Aufdeckung der unsterblichen, ewigen Natur der Geistseele – noch die kirchlichen Entscheidungen bei der Auswahl von Personen und deren Ernennung für bestimmte Aufgabenbereiche – wobei ein „Clear“ keineswegs mehr Rechte habe als andere Mitarbeiter – in Einklang zu bringen. Es werde weder im innerkirchlichen Bereich noch im außerkirchlichen Bereich ein Ideal propagiert, wonach nur Clears die Bürgerrechte hätten. Auch das weitere im Dianetik-Buch genannte angebliche Ideal, daß nur Personen, die Clear sind, sich ehelichen und Kinder zeugen sollten, sei obsolet und habe keinerlei Bedeutung im Leben der Mitglieder. Scientologen heirateten Nicht-Scientologen und hätten mit ihnen Kinder ebenso wie Scientologen untereinander heirateten, dabei sei der Status Clear ganz gleichgültig. In dem Statement von Miscavige (Anl. B 38) beziehe sich dieser lediglich auf Hubbards Aufsatz „Ehrliche Menschen haben auch Rechte“ (Anl. B 15, S. 57). Dieser Aufsatz werde wie alle anderen Quellen zum Thema „Eingrenzung der Bürgerrechte auf Ehrliche“ vom Beklagten völlig mißverstanden und – wie bei vollständiger Lektüre des Aufsatzes auch deutlich werde – in sein Gegenteil verkehrt. Es handele sich lediglich um ein religiöses Traktat, das zum Ausdruck bringen solle, daß die eigentliche Freiheit die Freiheit des eigenen geistigen Selbst darstelle und diese Freiheit voraussetze, daß der Mensch ehrlich mit sich selbst und seinen Mitmenschen ist. Sei er es nicht, so führe er sich selbst in eine Form von “geistiger Gefangenschaft” oder “Sklaverei “, ziehe sich von den Menschen und der Welt zurück und verdamme sich damit selbst. Ein solcher Mensch habe damit seine Freiheit im geistig-spirituellen Sinne bereits eingebüßt, wenngleich er die politischen Freiheitsrechte noch besitze. Dennoch sei ein solcher Mensch geistig unfrei und dabei, sich selbst und seine Mitmenschen durch seine geistige Unfreiheit zu zerstören und damit zugleich seine politischen Freiheitsrechte. Hubbard weise den Weg aus dieser geistigen Unfreiheit, der allein darüber führe, ihm seine Unehrlichkeit aufzuzeigen, indem diese Person “ihrer eigenen Verantwortung in der Gesellschaft ins Auge sieht und sich wieder in Kommunikation mit ihren Mitmenschen, ihrer Familie und der ganzen Welt begibt”. Auf dieser Grundlage würde die Menschheit dem scientologischen Ideal einer Welt ohne Krieg und Kriminalität wesentlich näher kommen, wie es im letzten Satz dieses Aufsatzes folgendermaßen formuliert sei: “An dem Tag, an dem wir einander vollständig vertrauen können, wird es Frieden auf der Erde geben. Stehen Sie nicht dieser Freiheit im Weg. Seien sie vielmehr selbst frei.” Ein weiteres gewolltes Mißverständnis und eine völlige Verdrehung des Sinngehaltes liefere der Beklagte bezüglich der Sätze:”Jemandes Recht auf Überleben ist direkt mit seiner Ehrlichkeit verknüpft. . . Freiheit ist für ehrliche Menschen da, persönliche Freiheit existiert für diejenigen, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein.” Was Hubbard hier äußere, sei ebenfalls keine programmatische Forderung, dem Unehrlichen seine Freiheitsrechte abzuerkennen. Nach dem Verständnis von Scientology werde vielmehr gesagt, daß der unehrliche Mensch sein Recht auf das (geistige) Überleben in demselben Maße selbst behindere, wie er unehrlich sei, je unehrlicher um so unfreier sei er, um so weniger geistige Überlebensfähigkeit besitze er. Das sei eine Beschreibung dessen, was sich auf geistig-spiritueller Ebene abspiele, es gehe nicht darum, dem gefehlten Menschen seine Bürgerrechte abzusprechen. Auch das Zitat aus dem Aufsatz “Die Ziele der Scientology” werde mutwillig in sein Gegenteil verdreht. Das Zitat laute vollständig folgendermaßen: “Eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich sein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können und in der der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen – das sind die Ziele von Scientology.” Der Beklagte lasse den scientologischen Kontext, in dem diese Äußerung gemacht worden sei, außer Acht . Es gehe um die Erkenntnis, daß der Fähige oder der Ehrliche in der heutigen Zeit oft die berechtigten Früchte seines Tuns und Werkens verliere, weil sie ihm von anderen, übelwollenden Menschen streitig gemacht würden oder auch in Folge eines Krieges. Die Rechte (auch) dieser ehrlichen Menschen wären besser geschützt, bzw. gar nicht erst in dem Maße gefährdet, in einer Zivilisation ohne Wahnsinn oder Verbrechen und ohne Krieg; Ziel der Scientology sei, die Entstehung des geistig-spirituellen Umfelds einer solchen Gesellschaft durch seinen Erlösungsweg zu fördern. Aus der zitierten Stelle erschließe sich ein Widerspruch zwischen den Zielen der Scientology und auch aus staatlicher Sicht wünschenswerten Zuständen nicht. An den genannten Zielen sei nichts Verwerfliches, es seien die Ziele aller gutmeinenden Menschen und aller großen Religionen, eine friedvolle Welt zu schaffen, die auf den Menschenrechten aufgebaut ist. b) Auch der Vorwurf einer Unterwanderung und Kontrolle von Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung sei falsch. Der Beklagte verweise zur Begründung seiner Unterstellung auf die Richtlinie HCOPL Department of Government Affairs (Abteilung für Behördliche Angelegenheiten) vom 15. August 1960. Diese laute im Original wie folgt: “The goal of the department is to bring the government and hostile philosophies or societies into a state of complete compliance with the goals of Scientology. This is done by high-level ability to control and in its absence by low- level ability to overwhelm. Introvert such agencies. Control such agencies. Scientology is the only game on Earth where everybody wins. There is no overt in bringing good order.” Der Beklagte habe dies verfälscht übersetzt, in dem aus dem Wort “Introvert” (=introver-tieren) das Wort “intrude” ( = hineindringen= unterwandern) gemacht worden sei, er habe zudem den wesentlichen Teil des Zitats ausgelassen, wie sich der Stifter die Scientology Religion das besagte Tun vorgestellt habe. Eine vollständige und korrekte Übersetzung der betreffenden Stelle lese sich wie folgt: “Ziel des Dept ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. Dies wird getan durch die hoch entwickelte Fähigkeit zu kontrollieren und in deren Abwesenheit durch die geringwertige Fähigkeit zu überwältigen. Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren Sie solche Stellen. Scientology ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem jeder gewinnt. Es ist keine Sünde, gute Ordnung herbeizuführen.” Dies besage absolut gar nichts über irgendwelche Ideen, den Staat zu übernehmen, seine Ordnung zu ersetzen. Dem Autor gehe es hier einzig und allein um die Verteidigung der Kirche gegen feindliche gesinnte Angriffe von privater oder staatlicher Seite. Dies ergebe sich auch aus einem Blick auf den historischen Zusammenhang, in welchem das gesamte obige Zitat stehe. Hubbard habe die Äußerung im Jahre 1961 vor dem Hintergrund einer später für rechtswidrig erklärten Razzia in der Kirche in Washington D.C. gemacht, die in der rechtswidrigen Beschlagnahme der E-Meter der Kirche resultierte; die E-Meter hätten später aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zurückgebracht werden müssen. Die angebliche Methode zur Umsetzung des Zieles der ” Abteilung für Behördliche Angelegenheiten” (Richtlinie vom 15. August 1960), werde auch nicht in der weiter genannten Richtlinie vom 13. März 1961 unter dem Titel” Abteilung für Offizielle Angelegenheiten” dargelegt. Zweck dieser Abteilung sei laut dem dort angegebenen Wortlaut gewesen: “Zweck: Die Verbesserung der öffentlichen Darstellung, rechtlichen Position und behördlichen Anerkennung von Scientology.” Unter diesem Zweck seien diverse “Aktionen” definiert worden. Die Pressekontakte, den rechtlichen Status der Kirche, die Zusammenarbeit mit Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die Kirche, das Verhältnis zu den Zielen der Kirche entgegengerichteten Vereinigungen und Personen sowie der Umgang mit Behörden seien dargestellt worden, um zu erreichen, daß ein Klima entstehen könne, in welchem Scientology akzeptiert werde. Richtig sei zwar, daß es dort heiße: “d. Verschlechterung der öffentlichen Überzeugung und der Haltung gegenüber Gesellschaften und Personen, die Zwecke verfolgen, die den Zielen von Scientology entgegen gerichtet sind.” Die Übersetzung des Beklagten weiche aber davon ab, indem sie den im Original enthaltenen englischen Begriff societies mit “der Gesellschaft” übersetze; gemeint seien jedoch nur private Vereinigungen. Es auf die Gesellschaft zu beziehen, sei ein böser Übersetzungsfehler, den man vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens betrachten müsse. Richtig sei zwar, daß dort folgende weitere Aufgabe im Verhältnis zu Behörden dargestellt ist: “f. Die Ausübung ständigen Drucks auf Regierungen, um eine Pro-Scientology Gesetzgebung zu erschaffen und von einer Anti-Scientology Gesetzgebung oder Gesetzgebung von gegnerischen Gruppen von Scientology abzuraten.” Damit sei jedoch weder die planmäßige Verunglimpfung des Staates und seiner Repräsentanten noch anderer Personen beabsichtigt noch werde dies darin gefordert, sondern diese Richtlinie gebe allenfalls eine Anleitung für ihr Presse- und Rechtsamt, mit den in jedem Rechtsstaat erlaubten und üblichen Mitteln “Druck zu machen”, was nichts anderes bedeute als Lobbying in den Formen erlaubter Druckmittel eines Rechtsstaates wie z.B. durch öffentlichen Meinungskampf, Presse, Diskussionsforen und ähnliches bis hin zu Gerichtsprozessen. Die Beklagte berufe sich weiter auf einen Satz aus der bereits oben zitierten Richtlinie ” Abteilung für Offizielle Angelegenheiten ” vom 13. März 1961 , der vollständiger wie folgt laute: “Obwohl es scheinen mag, daß diese Abteilung die Dritte Dynamik als Ziel hat, wendet sie sich wirklich nur an Einzelpersonen. Um ihre Aktionen zu erreichen, muß sie nur einzelne Personen zu Freunden und Verbündeten machen, die Einfluß ausüben können. Zum Beispiel: . . .f. Die Aktion, eine Pro-Scientology Regierung zu erschaffen, besteht daraus, einen Freund aus der am höchsten plazierten Regierungsperson zu machen, die man erreichen kann, was sogar umfassen mag, daß Scientologen im Haushalt und in Büroaufgaben in der Nähe dieser Person eine Stellung annehmen und sich darum kümmern, daß Scientology ihre Schwierigkeiten und ihren Fall löst”. An dieser Zitatstelle sei nicht einmal andeutungsweise eine Beeinträchtigung des Rechtsgrundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Unabhängigkeit der Gerichte zu erkennen. Gemeint sei vielmehr allein, fern von politischen Interessen persönliche Kontakte aufzubauen, um eine Möglichkeit zu haben, anderen Personen ein unmittelbares Verstehen über Scientology zu vermitteln, so daß jemand vorhanden sei, der Mäßigung und Fürsprache anmahne. Auch die Richtlinie vom 27.3.1965 “The Justice of Scientology, its Use and purpose Being a Scientologist” (Anl. K 75) bestätige nicht die Unterstellung, die Kirche wäre bestrebt, ihr Rechtssystem auf die Gesellschaft zu übertragen und die Rechtsstrukturen des Staates durch ihr internes Kirchenrechtssystem zu ersetzen. Dies ergebe sich zum ersten bereits aus dem einleitenden Satz der besagten Richtlinie: “Der Grund, warum wir Rechtskodizes besitzen, ist, daß wir Gerechtigkeit haben. Wir wollen oder brauchen keine Ungerechtigkeiten. …Wenn wir keine Kodizes besitzen, kann “Recht ” alles sein, was irgendeine Autorität daraus machen will.Wir hatten zu viel Launenhaftes, das als Recht durchging. Es ist an der Zeit, daß wir ein Rechtssystem haben.” Es gehe der Kirche nur um ein internes Regelwerk zur Vermeidung von Willkürlichkeiten; von einer beabsichtigten Übertragung der Rechtsvorstellungen auf die Gesellschaft könne auch im übrigen Text der obigen Richtlinie nicht die Rede sein. Bei der nächsten zitierten Stelle der obigen Richtlinie habe der Beklagte erneut den davor stehenden Zusammenhang weggelassen, um die eigentliche Bedeutung des Satzes zu verzerren. So besage das vollständige Zitat: “Hier kann man echte Magie sehen. Zum Beispiel läßt sich jede Verstimmung, die wir haben, auf unser Nichtwissen oder Versäumnis zurückführen, unsere Technologie und Verwaltungs- und Rechtsverfahren auf die Gesellschaft um uns herum und ihre Individuen, Betriebe und Gruppen anzuwenden. Das ist schlimmer als Sie denken. Eine Scientology Führungskraft, die mit Dev-T (Zusatz des Klägers: entwickelter und unnötiger Verkehr) von einer Regierungsstelle nicht gemäß unseren Dev-T Richtlinien umging, wenn es linienabweichend und nicht richtliniengemäß war, hat kürzlich eine Verstimmung verursacht. Ein Regierungsbeamter verhielt sich nicht richtliniengemäß, und die Scientology Führungskraft folgte nicht unserem Verfahren, dies a) zurück zum Urheber zu schicken, b) den Richtlinien-Irrtum zu korrigieren und c) seine Vorgesetzten zu informieren, wenn keine Ergebnisse erzielt werden würden. Sie sagen: “Das ist ja abenteuerlich! Gegenüber einer Regierung mit Scientology- Verwaltung zu arbeiten ? ” Nun, ich weiß nur, daß es Ärger verursachte, als wir es nicht taten. Offensichtlich geht es nicht um “sie ” und “uns”. Es gibt nur „uns ” und ein falsches „sie”. Somit brauchen wir ihnen nur ihre Hüte aufzusetzen und sie sind wir.” Es gehe hier allein darum, daß die Kirche in ihren eigenen nach innen wie nach außen gerichteten Bezügen ihre Verwaltungsrichtlinien zur Anwendung bringe, damit ihre internen Abläufe nicht in Verwirrung gerieten, wie in dem von Hubbard dargestellten Beispiel im Verhältnis zwischen einem kirchlichen Mitarbeiter und einem Behördenangestellten. Die Kirche wende ihre Verwaltungs- und Rechtsgrundsätze nur innerhalb und auf sich selbst an; sie habe nicht das Ziel, ihr Rechtssystem auf die Gesellschaft zu übertragen. Die Unterscheidung zwischen dem nur für die Kircheninterna und ihre Mitarbeiter gedachten Scientology-Rechtssystem und den zu den staatlichen Gerichten gehörenden gesetzliche Angelegenheiten ergebe sich eindeutig aus der Richtlinie HCOPL 17 März 1965: “1. Nebst anderen Funktionen, die HCO innehat, ist es die Rechtsbehörde von Scientology und Scientologen. 2. Alle Angelegenheiten internen Rechts in Orgs, Komitees der Beweisaufnahme und Beschwerden werden dem auf dem Org Board angegebenen HCO-Personal vorgelegt. 3. Alle Scientologen und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die Mitgliedschaft annehmen, damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese schließen die Rechtskodizes ein. 4. Das HCO-Recht gilt für die ganze Scientology und alle Scientologen. 5. Wenn wir gesetzliche Angelegenheiten sagen, meinen wir die Gesetze außerhalb und die dortigen Gesetzeseinrichtungen, also z.B. Anwälte, zivile Gerichtshöfe, Prozesse, Verträge und körperschaftliche und urheberrechtliche Angelegenheiten. Dies fällt unter Abteilung 3. 6. Wenn wir Recht sagen, so meinen wir HCO, Abteilung I, interne Aktivitäten, wie Komitees der Beweisaufnahme, interne Durchsetzung und Disziplin. Das Scientology-Recht schützt die Rechte von Scientologen, verhindert Ungerechtigkeit, verhindert Bestrafung aus einer Laune heraus und bringt Ordnung. Vor den Rechtskodizes war die Disziplin nicht für jeden im gleichen Masse unparteiisch und häufig ungerecht. Die HCO Rechtskodizes verbesserte dies, indem sie Verstöße und Strafen bekannt machten und milderten. HCO-Recht verhindert, daß jemand zu Unrecht in Ungnade fällt, degradiert, versetzt oder entlassen wird und schützt das Ansehen und die Arbeitsstelle des Mitarbeiters davor, fälschlicherweise bedroht zu werden.” (Anl. K 77). Der von dem Beklagten zitierte Satz, wonach “Gerechtigkeit als das zu verstehen (sei), was der Organisation nützt” finde sich nicht in der von ihm angegeben Fundstelle zum Stichwort “Justice” im sog. “Modern Management Technology Defined ” Wörterbuch (Anl. K 76). Bei dem unvollständig und unrichtig übersetzten Zitat: “Erobern Sie, egal wie, die Schlüsselpositionen, die Position als Vorsitzende des Frauenverbandes, als Personalchef einer Firma, als Leiter eines guten Orchesters, als Sekretärin des Direktors, als Berater der Gewerkschaft irgendeine Schlüsselposition„” handele es sich lediglich um einen Aufruf an die Mitglieder der Kirche, sich nicht zurückzuhalten, sondern in die Welt hinauszugehen und erfolgreich zu sein, nicht zuletzt um die Welt zu einer besseren zu machen. Dieses alleinige Anliegen ergebe sich aus seinen vom Beklagten ausgelassenen vorangehenden und nachfolgenden Stellen über die Erwartung von Hubbard gegenüber einem Scientologen: “Was erwarten wir von IHNEN? Daß Sie der beste Scientologe werden, den es geben kann und daß Sie sich auf die Kommunikationslinien der Welt begeben und einen großen Erfolg erreichen, da wo es zählt. Wir erwarten von Ihnen nicht, daß Sie ein Schild wie ein Doktor an die Tür hängen und eine private Praxis haben. Wir respektieren Sie dafür, wenn Sie das tun. Aber wir werden Sie genauso viel respektieren und sogar noch mehr, wenn Sie als ein Profi ausgebildet werden und hinausgehen und hinauf in die Welt der Aktion und des Lebens. Erreichen Sie die Schlüsselpositionen mit welchen Mitteln auch immer – als Leiterin des Frauen-Clubs, als Personaldirektor einer Gesellschaft, als Dirigent eines guten Orchesters, als Sekretärin des Präsidenten, als Berater der Gewerkschaft – irgendeine Schlüsselposition. Verdienen Sie dabei Ihr gutes Geld, fahren Sie ein gutes Auto, aber bekommen Sie Ihre Aufgabe getan, d.h. befassen Sie sich mit und verbessern Sie die Menschen, die Sie treffen und erschaffen Sie eine bessere Erde.“ (Anl. K 78). c) Der Begriff des „Clear“ werde völlig mißverstanden, „clear the planet“ habe nichts mit der Errichtung eines Herrschaftssystems zu tun. Clear sei ein nach der Lehre der Scientology-Kirche ein für jeden Menschen erreichbarer und sehr erstrebenswerter Erlösungszustand, der im etwa mit der buddhistischen Erlösungsstufe eines „Arhat“ vergleichbar sei und sich auf die Rückerlangung der eigenen, von der Vernunft geleiteten spirituellen Persönlichkeit beziehe. Ein Clear besitze ein sehr hohes Maß an persönlicher Integrität und Ehrlichkeit und sei der lebende Beweis dafür, daß der Mensch im Grunde gut sei. Dementsprechend stehe auch der Begriff „Clear the planet“ im Lehrgebäude der Kirche für ein erleuchtetes goldenes Zeitalter, in dem die Menschen zu ihrem wahren Selbst zurückgefunden hätten und deswegen entsprechend ihrer eigenen spirituellen Natur friedlich und menschlich miteinander umgingen. Zu der einzig und allein religiös-weltanschaulichen Bedeutung des Scientology-Begriffs “Clear Planet” müsse darauf hingewiesen werden, daß Hubbard in der Veröffentlichung HCOB vom 25. Februar 1960 “Scientology kann als Gruppe einen Erfolg haben” (Anl. K 70) einen Weg aufzeigen wollte, wie die Welt zu einer besseren, vernünftigeren – d.h. ‘mehr Clear’ – gemacht werden könne. Er verwende in diesem Zusammenhang am Schluß seines Aufsatzes die englische Formulierung: ” Shall we take this step to a clearer earth as our first great group accomplishment ?” (vom Kläger übersetzt:: “Sollten wir diesen Schritt in Richtung auf eine Erde, die mehr clear ist, nicht als unsere erste große Leistung als Gruppe einstufen ?”). Mit keinem einzigen Wort sei in dieser Ausgabe von Streben nach Weltherrschaft oder politischer Macht über den Planeten Erde die Rede, sondern das Ziel sei eine Welt von Vernunft, aufbauend auf Ehrlichkeit und gegenseitigem Vertrauen der einzelnen Menschen: “Wenn jeder von uns Menschen sein Gewissen von allen Verfehlungen gegen seine Mitmenschen entlasten würde, was würde dann mit der Gesellschaft passieren ? Die gesellschaftlichen Übel des Menschen setzen sich in erster Linie aus seinen individuellen Schwierigkeiten zusammen. Alle Unehrlichkeiten von Einzelpersonen zusammengenommen ergeben die beeindruckende Gesamtmenge aberrierter dritter (d.h. Gruppen/Nationen) und vierter Dynamiken (d.h. hier Menschenrassen). Kriminalität und Krieg (und gibt es da einen Unterschied?) sind das Resultat einer atemberaubenden gesellschaftlichen Aberration, die sich wiederum nur aus individueller Aberration zusammensetzt. Menschen, die etwas anderes glauben, sind einfach verantwortungslos, was ihren Anteil am Ganzen betrifft. Jeder einzelne Mann und jede einzelne Frau auf Erden hat zu diesem gigantischen Wirrwarr von Verfehlungen beigetragen.” Hubbard zeige dann auch auf, was ein gangbarer Weg für Scientology sei, um eine Welt der Vernunft zu schaffen, indem er darauf hinweist, daß bereits die Auflösung von Feindseligkeiten in der Vorstellungswelt einer Person allein dazu beitrage, die Feindseligkeiten in der Welt der mit ihr verbundenen Personen aufzulösen. Deshalb komme er zu dem Schluß: „Es ist offenbar nicht notwendig, jede einzelne Person auf Erden zu auditieren, um auf Erden eine Welt der Vernunft zu schaffen“. “Clear Earth” oder “Clear Planet” stehe also stellvertretend für eine “Welt der Vernunft” . Wegen der nur religiösen Bedeutung des Begriffes „clear“ werde zudem auf einzelne Darstellungen in der Schrift „Lehre und Ausübung einer modernen Religion – Scientology“ (GA Bd. III, S. 219) und die darin enthaltenen Gutachten von Religionswissenschaftlern und –Soziologen verwiesen. Wenn in den vom Beklagten eingeführten Zitaten sinngemäß die Rede davon sei, den Zustand des „Clears“ möglichst vielen Menschen zu vermitteln, komme darin nichts weiter als ein Missionierungsgedanke zum Ausdruck, der auch im Christentum mit dem berühmten Missionierungsgebot in Matthäus 28,19 seine Parallele habe. Auch Paulus (Römerbrief 8, 19-23) habe die Erlösung durch Christus nicht nur als Rettung der Christen oder der gesamten Menschheit, sondern als ein Versprechen auf die universale Befreiung, Erneuerung und Wiedererschaffung des gesamten Kosmos betrachtet. Die Scientology-Mission, zum Zweck der „Erneuerung“ der Zivilisation „den Planeten zu klären“, stimme mit dieser – für die Weltreligionen charakteristischen – unerschütterlichen Überzeugung ihres Glaubens und ihrer Motivation überein; dies sei eine genuin religiöse Motivation und kein politisch motivierter Auftrag. Auch die übrigen Religionen glaubten, daß sich die Welt verbessere, wenn mehr Menschen sich auf ihre spirituellen und religiösen Werte besännen. Vor diesem Hintergrund, daß durch Beschreiten des in Scientology vorgesehenen Erlösungsweges eine positive Veränderung eintrete, sei auch das Schreiben der Frankfurter Scientology-Kirche (Anl. B 34) zu verstehen. Die Unterstellung, der Kläger betreibe das systematische Eindringen in gesellschaftliche Schlüsselpositionen eines Staates, werde durch nichts belegt. Derartige Vorstellungen habe es zu keiner Zeit in keiner Scientology-Kirche in Deutschland gegeben; derartige Pläne seien auch nicht in dem Abschlußbericht der Arbeitsgruppe SC aus dem Jahre 1997 festgestellt worden. Dort habe der Bericht ohne nähere Angaben zum Inhalt ein Programm „Admin-Scale Clear Switzerland“ zitiert, das es in Deutschland nie gegeben habe. Dieser Plan sei im übrigen auch in der Schweiz nie realisiert worden; die Schweizer Verfassungsschutzbehörden hätten keine Tätigkeiten festgestellt, die eine Beobachtung rechtfertigen würden, insbesondere keine nachrichtendienstlichen Tätigkeiten von Scientology noch gezielte Versuche, die Unterwanderung von Behörden und Unternehmen nachzuweisen (Anl. K 74). Die einst von der früheren Leiterin der Hamburger Kirche ins Leben gerufene “Clear Deutschland” Kampagne habe sich in keiner Weise auf politische Ziele oder Einflußnahme, sondern allein auf die unmittelbare Erlösung und Befreiung der Seele und, als zweiten Schritt, die bessere Etablierung der Kirche, ihre Ausbreitung, die Errichtung von mehr Sozialprogrammen gegen das Drogenproblem und ähnliches bezogen. Die dem zugrundeliegende “Admin Scale” (Anl. K71) sei nie mit der Scientology Kirche Deutschland e. V. abgestimmt worden, so daß sie bereits im März 1995, unmittelbar nach Bekanntwerden bei der Scientology Kirche Deutschland e. V., aufgehoben worden sei und seitdem nicht mehr gültig sei. d) Die Annahme, daß die Mitglieder einer regelrechten Gehirnwäsche unterworfen und ihre Menschenwürde mißachtet würden, sei unhaltbar. Scientology unterhalte auch keine Straflager. Es gebe sogenannte “Rehabilitationsprojekte” allein für Ordensmitglieder im Bereich der sogenannten “Sea Organization”, einer nur außerhalb Deutschlands bestehende Ordensgemeinschaft der kontinentalen und internationalen Kirchen. “Einweisungen” in diese Einrichtung seien im Sinne einer Unfreiwilligkeit überhaupt nicht möglich; jedes dem Rehabilitationsprojekt formell zugewiesene Ordensmitglied habe selbst zu entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit der Rehabilitation Gebrauch machen möchte, ihm stehe es frei, dagegen vor kirchlichen Gerichten anzugehen. Jedem Mitglied stehe es frei, nicht nur einen Orden, sondern die Religionsgemeinschaft überhaupt zu verlassen (Anl. K 32 S. 40). Bei in Scientology werde keine „Gehirnwäsche“ betrieben, Beweise hierfür bleibe der Beklagte schuldig. Belege für einen solchen Vorwurf gingen nach neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen (Anl. K 33) zudem fast durchgehend auf Aussagen eines kleinen Kreises von jeweiligen Ex-Mitgliedern zurück, die sich der “Anti-Sekten-Bewegung” angeschlossen hätten. e) Strafverfahren wegen Verunglimpfung, Beschimpfung oder Verleumdung von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland seien bislang gegen Scientologen niemals anhängig gemacht worden. Vielmehr seien es staatliche Repräsentanten, die SO öffentlich mit völlig unhaltbaren Behauptungen überzögen, die gebotene Neutralität gegenüber einer Religionsgemeinschaft vernachlässigten. Hiergegen könne sich der Kläger im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit zur Wehr setzen. f) Die Scientology-Kirche bekenne sich generell und nicht zuletzt sogar ausdrücklich in ihrem Glaubensbekenntnis zu den Grund- und Menschenrechten. Was das innerkirchliche Rechtssystem einem Mitglied an Rechten gewähre, gehe über die staatlichen Mindestgarantien sogar hinaus. Da es nur selten zu Streitigkeiten komme, sei kein permanentes Kirchenjustizgremium vorgesehen. Es gebe jedoch eine permanente Einrichtung innerhalb der Abteilung des Chaplain (Kaplan) der Kirche; der Chaplain könne im Namen der Kirche Personen ernennen, die dann Teil eines kirchlichen Schiedsgerichts wären und neutral sein müßten. Der Weg zu den staatlichen Gerichten sei den Mitgliedern in jedem Fall unbenommen. Der Beklagte scheine auch den Begriff “Nachrichtendienstliche Tätigkeiten” mißverstehen zu wollen. In der englischen Fassung sei von “Intelligence Activities” die Rede. Der Begriff “Intelligence“ umfasse lediglich das Sammeln und Auswerten von Nachrichten und Neuigkeiten, nicht das Sammeln von geheimen Informationen für militärische oder Polizeizwecke, da solche Zusammenhänge nicht gegeben seien. Damit erledige sich sogleich der erste Einwand der Beklagten eines “nicht an Recht und Gesetz gebundenen Nachrichtendienstes, der Sachverhalte erforscht und präventive Maßnahmen ergreift”. Die zitierte Stelle (Anl. B 19) besage nichts anderes, als daß die Kirche für interne Sicherheit sorge und sich vor Infiltration – etwa durch V -Leute des Beklagten oder selbsternannte Gegner – und Störungen im Innenbereich schützen wolle. Um dies sicherzustellen, unternehme sie nichts anderes als Informationen über solche Personen zu sammeln, unter strikter Wahrung insbesondere der Datenschutzgesetze. Deshalb heiße es in der besagten Broschüre: “Es ist im Grunde eine Tätigkeit, die aus Zuhören und Aktenablage besteht.” Dies werde mittels Zeitungsberichten und ähnlicher offener Quellen getan. Ein Verstoß gegen Recht und Gesetz ergebe sich nicht. Ermittlungen, wie sie die Beklagte durchführe, seien nicht vorgesehen. Und was das Thema “Untersuchung” betreffe, so heiße es dazu in der Broschüre wie folgt: „Untersuchen ist das sorgfältige Entdecken und Sortieren von Fakten. Ohne eine gute Untersuchung gibt es keine Gerechtigkeit, nur planlose Rache. Wenn wir untersuchen, dann tun wir das immer geräuschvoll. . . . Die Macht liegt allein schon im Stellen von Fragen!” Bei “geräuschvollen” Untersuchungen könne auch schwerlich von nachrichtendienstlichen Ermittlungen in dem von dem Beklagten unterstellten Sinne gesprochen werden. Zu Untersuchungen bestehe für die Kirche nur Anlaß, wenn sie angegriffen werde. Sie unternehme sie, um die Wahrheit herauszufinden im Zusammenhang mit Gerüchten und Unwahrheiten, die jemand verbreite. Absurd sei die Unterstellung, daß die Broschüre zur “Selbstjustiz” aufrufe. Offenbar sei dem Beklagten unklar, daß hier nicht “Bestrafung” im rechtlichen Sinne von staatlichen Sanktionen gemeint sei. Die Broschüre sage dazu: “Wo ein Auditor mit Zertifikat die zentrale Organisation angreift oder den Kodex schamlos verletzt, ist die Bestrafung einfach: suspendieren Sie seine Zertifikate. Wo ein Angestellter auf korrupte oder schlechte Art und Weise handelt, schmeißen Sie ihn hinaus oder suspendieren Sie ihn . . . . Verwenden Sie staatliche Behörden, wenn es nicht anders geht, wie im Falle einer Unterschlagung oder Körperverletzung.“ An keiner Stelle werde zu rechtswidrigen Maßnahmen aufgerufen. Die Person, die die Kirche betrogen oder verleumdet habe, werde nur aller ihrer Funktionen enthoben und im schlimmsten Fall ausgeschlossen. Das sei das gute Recht jeder Vereinigung unter dem Aspekt “vereinsschädigendes Handeln” . Und obendrein sei es Richtlinie der Kirche, sich an Recht und Gesetz eines Landes voll zu halten: “Stellen Sie zuallererst sicher, daß Sie von vorneherein mit beiden Beinen auf dem Boden von Recht und Gesetz des jeweiligen Landes stehen”. Mit Selbstjustiz habe das alles überhaupt nichts zu tun; die Kirche bewege sich im Gegenteil voll auf dem Boden des Rechts. Auch der Vorwurf der Nichtzulassung einer organisationsinternen Opposition sei falsch. Eine Gesellschaftsform, in der es keine Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der einzelnen Mitglieder gebe, sei aber gerade das Gegenteil von dem, was Hubbard als Idee anerkenne. So äußere Hubbard in einem Richtlinienbrief vom 22. Mai 1969 („Anweisungen versus Willkürlichkeiten, Anl. K 66): “Ich glaube nicht, daß irgend jemand die Antipathie, die ich gegenüber autoritärer Herrschaft hege, vollständig versteht. Der Grund, weshalb Sie mich ärgerlich werden sehen, ist zu keinem geringen Teil Protest dagegen, daß ich gezwungen bin, irgendwie mit einer Situation klarzukommen, die durch Nachlässigkeit anderer auftritt. Warum gerade mich aussuchen, die Lage zu retten ? Dieses Schiff; dieser Planet und dieses Universum sind auch die Angelegenheit anderer. Ich habe kein Monopol auf die Fähigkeit, zu beobachten und zu handeln. Der Feldzug, eine Gruppe, die Freiheit als ihr Hauptziel hat, in eine Diktatur zu zwingen, ist bei mir etwa so beliebt, wie ein Feuer in einer Schiesspulverfabrik. Freiheit hängt von Fähigkeit ab. ” Das gleiche habe Hubbard bereits am 22.5.1959 in der Richtlinie “Effizienz zentraler Organisationen ” (Anl. K 67) wie folgt geäußert: “Wir werden zu groß, als daß wir es ablehnen könnten, vor Ort Entscheidungen zu treffen. Wenn wir uns daranmachen, dem Menschen Selbstbestimmung zurückzubringen, müssen wir sie todsicher in uns selbst und in unseren Aufgabenbereichen an den Tag legen.Wenn der grundlegende Zweck eines Postens oder einer Unterabteilung erst einmal bekannt ist, dann sollten nur zwei Dinge nötig sein: 1) Selbstbestimmtes und verantwortliches ununterbrochenes Erschaffen der Unterabteilung und des Postens, und 2) die Kommunikationslinien strikt in Ordnung zu halten. Wenn ich einen Scientologen für einen Posten ernenne oder bestätige, sage ich: “Da, er wird diesen Bereich in den Griff bekommen. ” Ich sage nicht: “Nun muß ich noch ein bißchen Kindermädchen spielen. “…. Wenn wir der Menschheit Selbstbestimmung bringen wollen, müssen wir bereit sein, selbst Selbstbestimmung zu demonstrieren. . . . Genau hier und jetzt erkläre ich uns für alt genug, um erwachsen zu werden. Wir müssen hier entscheiden – sollen wir ein Mussolini-Imperium haben, in dem nur Rom Entscheidungen fällen kann ? oder sollen wir straff geführte Unterabteilungen und Posten haben, die sich ihre eigene Ursächlichkeit über ihre Funktionen und Aktivitäten aneignen. . . .“. Die Folgerung, daß die Scientology Kirche “von unten nach oben durch totalen Gehorsam gekennzeichnet” sei, sei danach offensichtlich unrichtig. Eine solche Gehorsamsstruktur würde nach dem gesamten Richtlinienwerk gerade zum Thema “Verantwortung ” im Rahmen von kirchlichen Aufgabenbereichen Anweisungen und Orders aus den vom Religionsstifter genannten Gründen eben gegen die grundsätzliche Zielsetzung der Scientology Kirche verstoßen, dem Menschen spirituelle Freiheit bringen zu wollen. Die umfassende Weisungsbindung bestehe auch aus anderen Gründen nicht. In erster Hinsicht sei der Vorstand der Ortskirche daran gebunden, was ihm von der Satzung seiner Kirche vorgeschrieben werde. Danach habe er auch zu handeln. Er sei und bleibe letztlich verantwortlich für seine Entscheidungen. Erhalte ein örtliches hauptamtliches Mitglied eine Order, die destruktiv sei und der Satzung oder den kirchlichen Richtlinien widerspreche, so sei es verpflichtet, beim Anweisungsgeber dagegen zu remonstrieren. Werde auf der Order beharrt und sei diese nach der Überzeugung des Angewiesenen tatsächlich rechtswidrig, sei letzterer verpflichtet, die Anweisung nicht auszuführen. Das kirchliche Regelwerk verlange des weiteren von einem örtlichen hauptamtlichen Mitglied, daß er sich in Ausübung seiner Pflichten ausnahmslos an Recht und Gesetz halte; dies sei seine Pflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten (5 Bände), den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang des Landesamtes für Verfassungsschutz (1 Leitzordner) und die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen (Beklagter: 4 Leitzordner, 1 Halbhefter; Kläger: 5 Leitzordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die lediglich auf Unterlassung der Informationsbeschaffung über den Kläger mittels durch das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz mit dem Versprechen oder der Gewährung vermögenswerten Entgeltes angeworbener Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers – sogenannte Vertrauensleute – gerichtete Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Die Unterlassungsklage als Sonderform der allgemeinen Leistungsklage ist die richtige Klageart, da es bei sämtlichen Mitteln der Beobachtung durch den Verfassungsschutz um schlicht hoheitliche Tätigkeiten geht (vgl. Urteil des VG Berlin vom 31. August 1998 – 26 A 623.97 – S. 5 f). Die Unterlassungsklage ist allerdings nur dann zulässig, wenn die beanstandete Handlung noch andauert oder deren Wiederholung in absehbarer Zeit droht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist indes auszugehen. Dabei sind an die erforderlichen Darlegungen des Klägers hier zur verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 19 Abs. 4 GG) Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verfassungsschutz verdeckt arbeitet, der Kläger damit keine Aufklärung über einen gegenwärtig laufenden oder konkret beabsichtigten Einsatz von Vertrauensleuten erlangen kann. Unter diesen Umständen genügt es zur erforderlichen Darlegung einer Wiederholungsgefahr, daß der Kläger einen unstreitig geschehenen Vorfall – die versuchte Anwerbung eines seiner Mitarbeiter im Frühjahr 1998 – geschildert und der Beklagte im Rahmen des Verfahrens seine Rechtsauffassung dargelegt hat, daß der Einsatz von Vertrauensleuten zur Informationsbeschaffung über den Kläger rechtmäßig sei.
Der Kläger ist auch klagebefugt, denn er ist Adressat der von ihm beanstandeten Maßnahme der Informationsbeschaffung, die – auch wenn sich aus dem Einsatz von Vertrauensleuten noch keine unmittelbaren rechtlichen Folgen für den Kläger ergeben – jedenfalls den grundrechtlich geschützten Bereich seiner internen Korporation tangiert. Der Kläger ist als privatrechtliche Personenvereinigung jeder staatlichen Beobachtung gleich durch welche Mittel entzogen, sofern nicht ausnahmsweise die normativen Voraussetzungen für den Einsatz staatlicher Beobachtungsmittel vorliegen. Der Kläger hat damit die Beobachtung durch Vertrauensleute des Landesamtes für Verfassungsschutz nur dann zu dulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Die für die Bejahung einer Klagebefugnis ausreichende Möglichkeit, daß der Kläger durch die beanstandete Maßnahme in eigenen Rechten – etwa der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG – verletzt sein kann, ist damit gegeben.
Den Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit einer auf ein einzelnes nachrichtendienstliches Mittel bezogenen Unterlassungsklage ist nicht zu folgen. Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, daß angesichts der Rechtsauffassung des Klägers, seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz sei von vornherein rechtswidrig, auch eine auf Unterlassung jeglicher Beobachtung oder auf Unterlassung des Einsatzes sämtlicher nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin – VSG Bln – (in der Fassung vom 25. Juni 2001, GVBl. S. 235) zulässig wäre. Indes ist es im Rahmen einer Leistungsklage dem Kläger, dem hinsichtlich seines Klageantrags die Dispositionsherrschaft zusteht, nicht verwehrt, statt des weitergehenden Leistungsbegehrens eine – abgrenzbare – Teilleistung zu verlangen. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen. Bedeutsam ist insoweit lediglich, daß – wie später noch näher aufgezeigt wird – nach dem VSG Bln die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz und der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterschiedliche Voraussetzungen hat (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz) und jede ergriffene Maßnahme dem Grundsatz der Erforderlichkeit unterliegt (§ 7 Abs. 3). Damit sind die einzelnen Maßnahmen des Verfassungsschutzes untereinander abgrenzbar; es könnte sein, daß eine einzelne Maßnahme etwa wegen Nichterforderlichkeit rechtswidrig ist, andere Maßnahmen demgegenüber nicht. Dem Kläger ist schon angesichts des Prozeß- und Kostenrisikos einer generell gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln gerichteten Unterlassungsklage daher das Rechtsschutzbedürfnis für ein lediglich auf ein einziges Mittel der nachrichtendienstlichen Beobachtung gerichtetes Unterlassungsbegehren nicht abzusprechen.
Der Kläger muß sich auch nicht auf ein Feststellungsbegehren verweisen lassen; dieses wäre – da bei dem hier in Frage stehenden schlicht hoheitlichen Verwaltungshandeln ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist und damit auch nicht umgangen werden könnte – zwar ebenfalls zulässig, jedoch anders als das Unterlassungsbegehren nicht vollstreckbar (zur Vollstreckbarkeit des Urteils vgl. unten C.).
B. Die damit zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein – gewohnheitsrechtlich anerkannter – öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil seine Beobachtung unter dem Einsatz von Vertrauensleuten, die – wie bereits ausgeführt – wenn nicht gegenwärtig vorgenommen wird jedoch zukünftig zu erwarten ist, rechtswidrig ist, den Kläger in eigenen Rechten verletzt und er nicht zur Duldung verpflichtet ist.
1. Rechtlich ist die Beobachtung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit dem nachrichtendienstlichen Mittel des Einsatzes von Vertrauensleuten an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Es müssen zunächst im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (§ 7 Abs. 1 VSG Bln), daß – hier nur in Betracht kommend – Bestrebungen seitens des Klägers vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln). Solche Bestrebungen müssen, da der Kläger eine Personenvereinigung ist, politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen gegen die genannten Schutzgüter sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln) und setzen voraus, daß sie auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln), wofür in § 6 Abs. 1 Satz 2 VSG Bln Beispiele bezeichnet sind. Es dürfen nur die zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlichen Maßnahmen, davon die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende, ergriffen werden (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VSG Bln). Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch bei Vorliegen der bisher genannten Voraussetzungen „nur in begründeten Fällen“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln) und nur dann angewendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes durch andere, weniger beeinträchtigende Mittel – wozu insbesondere allgemein zugängliche Quellen und eine Auskunft durch andere Behörden gehören – nicht möglich ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1); die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels soll außerdem „erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts“ stehen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG Bln). Die näheren Voraussetzungen für den Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel des § 8 Abs. 2 VSG Bln und die Zuständigkeit für deren Anordnung sind in einer dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu gebenden Verwaltungsvorschrift zu regeln (§ 8 Abs. 5 VSG Bln), was – nach der Erklärung des Beklagten – bisher nicht erfolgt ist. Sind Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach den genannten Vorschriften rechtmäßig eingeleitet worden, so sind sie nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann (§ 7 Abs. 4 VSG Bln). Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VSG Bln).
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat seine Klage nicht schon deshalb Erfolg, weil seine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde bereits von Beginn an – also seit dem Beschluß der Innenministerkonferenz vom 5./6. Juni 1997 – rechtswidrig gewesen wäre. Die Kammer läßt diese Rechtsfrage, obgleich sie für die hier getroffene Entscheidung nicht maßgeblich ist, bewußt zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz nicht unbehandelt. Nach Auffassung der Kammer lagen jedenfalls zunächst die – damals noch vom VSG Bln in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254); nachfolgend VSG95 – geregelten Voraussetzungen für eine solche Beobachtung auch unter dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vor:
a) Soweit der Kläger gegen das auch nach §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 VSG95 für ein Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde notwendige Vorliegen politisch motivierter Bestrebungen gegen die Schutzgüter des (unverändert gebliebenen) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG Bln einwendet, daß es sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft handele und seine Aktivitäten jedenfalls nicht “nur” – d.h. in einem engeren Sinne – politisch, sondern in erster Linie bzw. “auch” religiös motiviert seien und derartige primär religiös motivierte Bestrebungen von vornherein nicht Grundlage für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz sein könnten, ist dem nicht zu folgen. Auch Bestrebungen einer Religionsgemeinschaft – wobei ausdrücklich offen gelassen wird, ob der Kläger bzw. die gesamte Scientology-Kirche eine solche ist – können politisch motiviert sein. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann auch und gerade durch Bestrebungen gefährdet werden, die etwa im Zeichen eines religiösen Fanatismus geführt werden und sich mit einem Absolutheitsanspruch gegen die Werteordnung des Grundgesetzes mit seinem konkretisierten Verständnis von individuellen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten wenden, um auf dem eigenen religiösen Werteverständnis eine neue staatliche Ordnung zu errichten. Der auf einer freiheitlichen Grundordnung gegründete demokratische Verfassungsstaat ist in seiner historischen Entwicklung nicht zuletzt dadurch kennzeichnet, daß politische Entscheidungen von kirchlichen Abhängigkeiten zugunsten einer umfassenden Beurteilung unter weltlichen Gesichtspunkten gelöst wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Zeugen-Jehova-Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß es dem Staat trotz seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur religiösweltanschaulichen Neutralität nicht verwehrt ist, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder seiner Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000, Absatz 89, www.bverfg.de). Dieser Grundsatz muß jedenfalls dort gelten, wo sich das Verhalten einer Religionsgemeinschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung als solche richtet. Zumindest in diesem Fall unterliegt das Verhalten einer Religionsgemeinschaft staatlichen Einschränkungen und genießt nicht mehr den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Religionsfreiheit garantiert einer Religionsgemeinschaft bzw. deren Mitgliedern nur im Einzelfall den Vorrang unbedingter religiöser Glaubenssätze gegenüber entgegenstehenden Geboten des staatlichen Rechtssystems (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000, Absatz 82, www.bverfg.de). Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Erlangung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt hat, gilt bei allen Religionsgemeinschaften, d.h. nicht nur für das Statusrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV, sondern für das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG selbst, das die in das Grundgesetz inkorporierten Religionsartikel der WRV “überlagert” (BVerfGE 33,23/31).
b) Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger überhaupt als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Für die Frage, ob er durch den Verfassungsschutz beobachtet werden darf, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist zunächst allein, ob entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte für politisch motivierte Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung festgestellt werden können; der Gesichtspunkt der Religionseigenschaft mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG spielt erst in einem späteren Prüfungsstadium – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung bzw. des eingesetzten Mittels – ggf. eine Rolle.
Hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung waren, auch wenn nicht alle vom zugrundeliegenden Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe genannten Aspekte hierfür Relevanz entfalten (hierzu sogleich aa) und bb)) im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beobachtung durch den Landesverfassungsschutz jedoch vorhanden (cc):
aa) Die für die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten Anhaltspunkte für politische Bestrebungen können sich weder aus der Binnenstruktur des Klägers bzw. der Vereinigungen, als deren Teil sich der Kläger versteht, noch aus deren Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern ergeben. Maßgeblich sind, wie bereits ausgeführt, nur politische Bestrebungen gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG Bln (alter wie gegenwärtiger Fassung) genannten Schutzgüter. Ob eine Organisation nach innen undemokratisch aufgebaut ist und ihren Mitgliedern nicht die gleichen Rechte einräumt wie das Grundgesetz im Verhältnis zwischen Bürgern und Staat oder ob eine Organisation darauf ausgerichtet ist, sich auf Kosten ihrer Mitglieder – möglicherweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise – zu bereichern, ist für diese Schutzgüter, die den Bestand und die Grundlagen des Staates betreffen, unerheblich. Der Verfassungsschutz hat nicht die Aufgabe, einzelne Bürger vor einer Benachteiligung oder Übervorteilung durch andere Bürger zu schützen; ebenso wenig hat er eine freiheitlich demokratische Selbstorganisation gesellschaftlicher Gruppen zu überwachen. Mit Ausnahme der politischen Parteien, für die das Grundgesetz auf Grund ihrer herausragenden Bedeutung im demokratischen Willensbildungsprozeß in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG eine Sonderregelung getroffen hat, sind weder Verbände oder Vereine im allgemeinen noch Religionsgemeinschaften im besonderen verfassungsrechtlich verpflichtet, nach innen irgendwelche staatliche Strukturvorgaben zu beachten. Entscheidend ist allein, ob die Organisation ein Wertesystem, das zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Gegensatz steht, auf die staatliche Ordnung übertragen will. Darüber hinaus wird von den organisierten gesellschaftlichen Kräften keine politische Loyalität zum Staat verlangt. Dies gilt sogar für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000, Absatz 90, www.bverfg.de).
Der Beklagte kann deshalb die Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz nicht allein damit begründen, daß dieser über eine hierarchische Struktur (“Kommandostruktur”) verfüge, von außen undurchsichtig aufgebaut sei oder seine Mitglieder in eine psychische Abhängigkeit bringe, um sie finanziell zu benachteiligen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1997, S. 302, 303), bzw. kritische Mitglieder zu “Feinden” erkläre und ausschließe, ohne ihnen zuvor ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu gewähren.
bb) Auch kann in einer – teilweise polemischen und die Grenzen des Ehrschutzes möglicherweise überschreitenden – Kritik an Repräsentanten der staatlichen Ordnung keine Bestrebung gesehen werden, die darauf abzielt, wesentliche Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen und somit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist. Der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist von der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit umfaßt. Die klassische Schutzrichtung der Meinungsfreiheit besteht gerade darin, Kritik gegenüber den staatlichen Organe zu äußern, ohne sogleich eine Benachteiligung durch diese fürchten zu müssen. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf die sich der Kläger als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, deckt auch Äußerungen in einem öffentlichen Meinungskampf, der – nicht zuletzt auch von staatlicher Seite – gegenüber dem Kläger (vgl. OVG Münster, NVwZ 1997, S. 302 ff.) – mit erheblicher Schärfe geführt wird (vgl. LG Hamburg, 324 O 21/97, Urt. v. 16.5.1997).
cc) Die für die Aufnahme von Beobachtungen durch die Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Einzelfall konnten – zunächst – jedoch in den vom Beklagten vorgetragenen verdeckten Agieren von Scientology in Zusammenhang mit den sogenannten “Clear-Kampagnen” mit der von der Verfassungsschutzbehörde für möglich gehaltenen Zielsetzung einer „Übernahme der tatsächlichen Macht im Staate“ sowie der Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte und der Verantwortlichkeit der Verwaltung gesehen werden.
Das Tatbestandsmerkmal der “tatsächlichen Anhaltspunkte” für einen “Verdacht” im Sinne des § 7 Abs. 1 VSG BIn (insoweit gleichlautend: § 7 Abs. 1 VSG95) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, NJW 1991, S. 581, 582). Bezugspunkte für diese “tatsächlichen Anhaltspunkte” bilden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG BIn (gleichlautend: § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG95) politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen. Umfang und Art der für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten “tatsächlichen Anhaltspunkte” lassen sich indessen schwerlich allgemein bestimmen. Einerseits darf der Grad der Gewißheit, der hinsichtlich der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch das Beobachtungsobjekt bestehen muß, nicht zu hoch angesetzt werden, da die Beobachtung erst der Informationsbeschaffung dient, auf die es bei einer Gewißheit über die Verfassungsfeindlichkeit einer Organisation nicht mehr ankäme. Andererseits muß es sich jedoch um einen auf bestimmte bereits vorliegende Tatsachen gestützten Anfangsverdacht handeln; ob Tatsachen für einen Anfangsverdacht hinreichen, ist auch unter Berücksichtigung der verfassungsschutzbehördlichen Erfahrung zu bewerten (vgl. Engelmann, BayVBl. 1998, S. 358, 359, 363), bloße Mutmaßungen oder Hypothesen reichen jedoch nicht aus (OVG Münster, NVwZ 1994, S. 589).
Soweit es um die Begründung eines Anfangsverdachts geht, können sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Diese Quellen müssen nicht unbedingt von dem Kläger stammen; da sich dieser selbst als Teil der überregionalen Organisation der Scientology-Kirche versteht – nach § 8 der Satzung des Klägers ist er „Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft“, die „international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird“, wobei als Mutterkirche „die hierarchische Gliederung … die unter der Scientology International (USA) … derzeit aufgebaut und tätig ist“ zu verstehen ist – kommen als primäre Quellen auch die öffentlichen Äußerungen und Aktivitäten der Mitglieder sowie das Schrifttum der gesamten Organisation „Scientology“, das der Öffentlichkeitsarbeit oder auch nur der internen Verwendung etwa zu Schulungszwecken dient (VG Berlin 26 A 623.97, Urteil v. 31.08.1998, S. 10), in Frage.
Seinen Anfangsverdacht hat der Beklagte unter anderem aus dem sogenannten “Clear-Planet-Konzept” hergeleitet, aus dem sich ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür ergebe, daß es Scientology um eine “Einflußnahme auf Politik und Gesellschaft im Sinne ihrer Ziele” gehe, sowie aus Materialien (HCO- Policybriefe vom 29.6.1968, 1.9.1969 und 12.10.1982), die darauf hindeuteten, daß Scientology verdeckt agiere und seine Ziele bewußt für Außenstehende nicht nachvollziehbar darlege. Auch wenn der Kläger die herangezogenen Textstellen anders erklärt – die HCO-Policybriefe bezögen sich nur auf den Umgang mit Personen, die gegen Scientology agierten, beim „Clear-Planet-Konzept“ gehe es allein um einen Bewußtseinszustand der Scientology-Mitglieder und das Modell einer internen scientologischen Gesellschaft -, konnte aus ihnen nach der verfassungschutzbehördlichen Erfahrung ein nicht abwegiger, damit schon als plausibel (zum Prüfungsmaßstab der Plausibilität vgl. unten 3.a)) anzuerkennender Anfangsverdacht entstehen, der eine Beobachtung zum Zwecke der weiteren Aufklärung über „geheime” Ziele rechtfertigt. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, daß Scientology sich hinsichtlich zentraler, überwiegend zudem fremdsprachlicher Begriffe einer eigenständigen Diktion bedient (selbst der Gründer Hubbard spricht an einer Stelle ironisch von einem „Scientology-Chinesisch“), so daß die Bedeutung der intern verwendeten Begriffe für Nichteingeweihte fraglich und aufklärungsbedürftig ist. Die authentische Interpretation von Quellenmaterial durch den jeweiligen Verfasser steht einem solchen anfänglichen Aufklärungsbedarf jedenfalls solange nicht entgegen, wie Verdachtsmomente noch plausibel bestehen. Daher ist davon auszugehen, daß – zunächst – eine verfassungsschutzbehördliche Beobachtung des Klägers, die nach altem Recht von vornherein und ohne weitere Voraussetzungen auch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eingeschlossen hat (§ 8 Abs. 2 VSG95), gerechtfertigt war.
3. Es konnte vom Gericht jedoch nicht festgestellt werden, daß nach der für die Entscheidung über ein Unterlassungsbegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwGE 74, 115 [118]) der Einsatz von Vertrauensleuten gegen den Kläger noch weiterhin gerechtfertigt ist. Deshalb mußte die Klage Erfolg haben.
a) Wie bereits ausgeführt, ist die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln – wozu der Einsatz von Vertrauensleuten gehört (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln) – nach § 8 Abs. 2 VSG Bln unzulässig, wenn die Sachverhaltserforschung auf andere, weniger beeinträchtigende Weise möglich ist und einzustellen, wenn der Aufklärungszweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 1999 – 1 C 30.97, S. 18 ff des amtlichen Umdrucks) hat die identische Regelung in § 6 Abs. 4 des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes dahingehend ausgelegt, daß die Anhaltspunkte, die den Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen rechtfertigen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch aktuell sein müssen. Gemeint ist nicht etwa, daß solche Anhaltspunkte nach Ablauf eines bestimmbaren Zeitraums unverwertbar werden, sondern es wird damit eine fortwährende Prüfung der Verfassungsschutzbehörde verlangt, ob länger zurückliegende Anhaltspunkte für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach den Gesamtumständen eine weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln noch rechtfertigen. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer “Dauerbeobachtung” mit nachrichtendienstlichen Mitteln führten, obwohl sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht der verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im wesentlichen unverändert geblieben sind. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 21) ist zur Gewährleistung hinreichend effektiven Rechtsschutzes ferner davon auszugehen, daß die Behörde eine Darlegungslast trägt, inwiefern die weitere Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen geboten ist. Verlangt ist insoweit – dem sich aus der Natur der Sache ergebenden Geheimhaltungsinteresse des Staates bei Verfassungsschutzangelegenheiten geschuldet – nicht etwa ein Beweisgrundsätzen genügender Nachweis, sondern lediglich eine auch nach ihrer Erörterung mit der Gegenpartei für das Gericht plausibel erscheinende Erläuterung von behördlicher Seite, wobei das Erfordernis und das Genügen einer Plausibilität damit korreliert, daß das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden auch unter der Einschätzungsprärogative der „nachrichtendienstlichen Erfahrungen“ steht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: „Ergibt die Erörterung mit den Parteien keine vernünftigen Zweifel an der Plausibilität dieses (behördlichen) Vorbringens, kann davon ausgegangen werden, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Die Fragestellungen, die auf Grund des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel beantwortet werden können und mögliche Erkundungswege müssen also nicht in einer Weise dargelegt und bewiesen werden, wie sie zur Überzeugungsbildung des Gerichts in anderen Sachbereichen geboten ist. Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, daß die gerichtliche Überprüfung auf eine bloße Willkürprüfung reduziert wäre. So wäre es etwa mit dem Maßstab praktischer Venunft unvereinbar, wenn nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden, um die Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die sachgerechte Information der Regierung und der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist“. Erforderlich zum Nachweis der Rechtmäßigkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist daher eine sachbezogene Erklärung der Behörde, dem Erfordernis der Plausibilität genügt es nicht, wenn im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedüftigkeit der Überwachungsmethoden und gewonnenen Erkenntnisse auf Gemeinplätze ausgewichen wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sich die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht nur auf die wegen Art. 21 GG besonders problematische nachrichtendienstliche Beobachtung politischer Parteien beziehen, sondern angesichts des Umstandes, daß § 8 Abs. 4 VSG Bln die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht an die jeweilige Eigenart des Beobachtungsobjekt knüpft, verallgemeinerungsfähig sind. Für diese zutreffende rechtliche Einschätzung bedarf es hier deshalb keiner weiteren Begründung.
b) Der Beklagte ist jedoch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung dieser Pflicht zur plausiblen Darlegung der Notwendigkeit weiterer Beobachtung des Klägers mit dem nachrichtendienstlichen Mittel des Einsatzes von Vertrauensleuten nachgekommen.
aa) Soweit er sich sinngemäß darauf bezogen hat, Ergebnisse der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung seien erst nach längerer Zeit, die jetzt noch nicht abgelaufen sei, zu erwarten und könnten daher noch nicht mitgeteilt werden, zumal die Beobachtung dazu führe, daß der Beobachtete sich so verhalte, daß es möglichst zu keinen ihm nachteiligen Erkenntnissen komme, handelt es sich um Gemeinplätze, die den Anforderungen an das plausible Vorbringen zur weiteren Notwendigkeit des Einsatzes von Vertrauensleuten gegen den Kläger nicht genügen können. Denn derartige Aspekte kommen bei jedweder Beobachtung zum Tragen; es ist nie ausgeschlossen, daß weitere Beobachtungen zu weiteren erkenntnisrelevanten Ergebnissen führen können, solange das Beobachtungsobjekt existiert. Würde eine derartige Argumentation als plausibel anerkannt werden, wäre eine auch nur ansatzweise gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der Weiterführung von Verfassungsschutzaktivitäten praktisch obsolet, einer „Dauerbeobachtung“ ohne praktische Erkenntnisrelevanz Tür und Tor geöffnet.
bb) Schriftsätzlich hat sich der Beklagte für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten Scientologys zunächst auf den am 12.10.1998 vorgelegten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 5./6.6 .1997 sowie dem Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe gemäß dem Beschluß der Amtsleiter auf ihrer Tagung vom 13./14.7.1999 bezogen. Hingewiesen wird dort auf Schriften der Scientology Organisation, nach denen es darum gehe, “eine neue Zivilisation” zu erreichen, und “eine Verschwörung (zu) kreieren, durch die sich der Machtfaktor immer weiter ausdehnt”. Ferner gebe es Organisation, die den Namen “Sektion zum Programmieren der Öffentlichkeit” und “Politische Aktivitäten in Charge” trügen. In der Bewertung durch die Behörden heißt es, “die gewählten Bezeichnungen deuteten darauf hin, daß die vorgenannten Organisationseinheiten die Aufgabe haben, die verfassungsfeindlichen Ziele der SO durchzusetzen”.
Diese Bewertung ist bereits für sich nicht nachvollziehbar, sie kann daher auch nicht plausibel belegen, daß die weitere Beobachtung des Klägers unter Einsatz von Vertrauensleuten geboten ist. Die Formulierungen „neue Zivilisation” und „Verschwörung” sind so vage, daß hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, es gehe Scientology gerade um die Beseitigung oder Außerkraftsetzung verfassungsmäßiger Grundsätze. Es ist nicht einmal ersichtlich gegen welche verfassungsmäßigen Grundsätze sich die Ziele Scientologys im einzelnen richten sollen. Es werden auch keine konkreten Umstände genannt, auf welche Art und Weise Scientology diese Ziele praktisch umsetzen würde. Erst recht ergeben sich derartige Bestrebungen nicht allein aus Bezeichnungen von einzelnen Organisationseinheiten.
Das gleiche gilt für die übrigen vom Beklagten angeführten Schriften. Die dort zitierten Stellen weisen nur allgemein auf “gesellschaftliche Ziele” – also nicht einmal vom Wortlaut her gegen den Staat bzw. seine prägenden verfassungsmäßigen Grundsätze gerichteten Ziele hin oder sprechen von einer “sicheren Umgebung” oder “einer Nation von Clears”. Hinzu kommt, daß die zitierten Schriften teilweise aus den sechziger Jahren stammen. Angeblich neuere Erkenntnisse, wie etwa das Zitat “Politisch ist dieser Planet eine Anarchie von Nationen” aus einer Verlautbarung der Scientology-Kirche Frankfurt e. V. vom 1.7.1999, finden sich wörtlich bereits im erwähnten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 12.10.1998. Inwieweit sich aus dieser Aussage im übrigen konkrete verfassungsfeindliche Bestrebungen herleiten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe vom 12.10.1998 Nachweise für die Bestrebung einer scientologisch gelenkten Regierung nennt, ist dort zwar von einer “pro-Scientology Regierung” die Rede, die darin bestehe, “daß man einen Freund bei der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und daß man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, daß Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst”. Doch auch diese Textstelle gibt keinen konkreten Hinweis darauf, daß Scientology letztlich die Beseitigung oder Außerkraftsetzung von Verfassungsgrundsätzen anstrebt. Sie ließe sich ebenso dahin deuten, daß es Scientology um die Lösung der “persönlichen Schwierigkeiten” eines Politikers gehe, damit dieser seine volle Kraft der Arbeit widmen kann, ohne daß damit zugleich impliziert werden müßte, der Politiker richte sich fortan nach den politischen Zielen Scientologys, die im übrigen durch den Vortrag der Beklagten keineswegs klar umrissen werden und eine hinreichend konkrete verfassungsfeindliche Tendenz erkennen lassen. Im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Scientology” der Verfassungsschutzbehörden vom 12.10.1998 wird der Begriff des “Clear Planet” mit Weltherrschaft übersetzt, ohne daß dies in irgend einer Weise näher erläutert wäre. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich vielmehr, nach nunmehr immerhin vierjähriger Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, in der Wiedergabe von zeitlich keineswegs aktuellen Zitaten aus scientologischen Schriften, die – zumindest soweit sie aus dem Zusammenhang gerissen sind – unverständlich bleiben, denen daher nicht einmal eine tragfähige (= plausible) Bedeutung für einen weiterbestehenden Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers zukommt. Der Beklagte hat trotz der gerichtlichen Aufforderung zur weiteren Darlegung hinsichtlich der sogenannten Clear-Kampagnen und einem entsprechenden Beweisantritt keine näheren Erläuterungen hierzu abgegeben. Er hat insbesondere keinen Versuch unternommen, Textstellen wie “… Mit den Hilfsmitteln und Programmen des Goldenen Zeitalters und der Tech habt Ihr alles, was Ihr braucht, um eine riesige Menge perfekter Auditoren auszubilden, die dann stolz und hart daran arbeiten werden, Deutschland zu klären und die dieses Ziel auch erreichen werden …”, die im Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe zu finden sind, zu deuten. Nichts anderes gilt für die vom Beklagten ausdrücklich ins Verfahren eingeführten – und im Tatbestand ausdrücklich angeführten – Textstellen.
cc) Der Plausibilität der vom Beklagten eingereichten Unterlagen stehen zudem weitere wesentliche Aspekte entgegen:
Zunächst ist der Vorwurf des Klägers hinreichend belegt und daher nicht zu widerlegen, daß diese Textstellen – soweit sie überhaupt aus der Primärliteratur stammen und nicht ohnehin aus Sekundärquellen wie Sachverständigen-Gutachten entnommen sind – weitgehend aus dem Zusammenhang gerissen worden sind oder im Kontext mit anderen Ideen stehen, die der Beklagte nicht in Betracht gezogen hat, teilweise falsch übersetzt worden seien (intrude, societies). Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Ungeachtet der Frage, ob die einschlägigen Textstellen, deren Bedeutung vom Kläger auf Grund des von ihm aufgezeigten konkreten Kontextes oder geistiger Verbindungen zu anderen Aussagen völlig anders als vom Beklagten verstanden wird, tatsächlich nur religiös oder scientology-intern zu verstehen sind, hätte zur Plausibilität gebotener weiterer Beobachtung des Klägers durch Vertrauensleute jedenfalls einer Darlegung dazu gehört, daß bei der auch vom Beklagten für erforderlich gehaltenen „Gesamtschau“ der Aktivitäten von Scientology diese Textstellen weiterhin Anhaltspunkte für die ihnen zugesprochenen politischen, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen liefern. Der Beklagte kann sich nach mehrjähriger Beobachtung des Klägers nicht mehr allein auf die bei Beginn der Beobachtung vorliegenden – damals anfangs das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde rechtfertigenden – Anhaltspunkte beschränken, er muß bei weiterer Durchführung seiner Tätigkeit auch das Beobachtungsobjekt entlastende Umstände zur Kenntnis nehmen, um seiner Aufgabe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln) nachkommen zu können, staatliche Stellen über – tatsächlich vorhandene – Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu informieren.
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, daß der Begriff „Bestrebungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln gesetzlich definiert ist als „Verhaltensweise“ oder „Betätigung“ (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln). Eine plausible Erklärung des Gebotenseins weiterer Beobachtung des Klägers mittels Vertrauensleuten kann der Beklagten im jetzigen Zeitpunkt nach jahrelanger Beobachtung nicht mehr allein durch das Vorlegen einer Zitatsammlung führen, denn abgesehen von der zuvor erörterten mangelnden Plausibilität dieser Texte für die angeblichen Ziele Scientologys kann allein die Sammlung von Texten aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen der Scientology-Organisation oder aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen schon nach der gesetzlichen Wertung des § 8 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz VSG Bln den weiteren Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr rechtfertigen. Die Plausibilität der dem Beklagten obliegenden Erklärung würde es nunmehr erfordern, daß der Beklagte darlegt, ob und welche gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Verhaltensweisen oder Betätigungen mittlerweile zu verzeichnen sind. Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil nach dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen sei, daß die Scientology-Organisation ein vorgegebenes und strikt durchorganisiertes Konzept zur Machtergreifung hat, der Beklagte sich aber in keiner Weise zu einer tatsächlichen Umsetzung des Konzeptes äußert, wofür beispielsweise wegen der für geboten erachteten Betrachtung der Gesamtorganisation „Scientology“ auch – dem Verfassungsschutz bekannt gewordene -Verhaltensweisen ausländischer Scientology-Vereinigungen herangezogen werden könnten. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, daß er – trotz über vierjähriger Beobachtung – angeblich bisher keine hinreichenden Erkenntnisse über Verhaltensweisen oder Betätigungen des Klägers oder der gesamten in die Beobachtung einbezogenen Organisation habe. Dies trifft jedenfalls nach Aktenlage bereits für das angebliche Ziel von Scientology nicht zu, in gesellschaftliche Schlüsselpositionen in Justiz, Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Kultur eines Landes einzudringen, denn insoweit hat das Landesamt für Verfassungsschutz bereits in seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 1998 ein Ergebnis mitgeteilt, indem es darauf hingewiesen hat, daß es nach seinen bisherigen Feststellungen Scientology nicht gelungen sei, eine größere Zahl von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zu werben, daß bisher lediglich wenige Angehörige bzw. ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes als Scientology-Mitglieder oder Anhänger erkannt worden seien, darunter weder Lehrer noch Richter. Wenn der Beklagte damit – offensichtlich – zumindest Erkenntnisse über die tatsächliche Ausbreitung von Scientologen im staatlichen Bereich in Berlin besitzt, muß er auch in der Lage sein, plausible und nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts auch Geheimhaltungsinteressen nicht verletzende Erklärungen hierüber vor Gericht abzugeben. Tut er das – wie in diesem, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vom Gericht angesprochenen Punkt – nicht, ohne weitere Gründe für sein Verhalten darzulegen, muß dieses prozessuale Verhalten zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
c) Da der Beklagte seiner Obliegenheit zur plausiblen Erklärung des weiterhin bestehenden Gebotenseins der Beobachtung des Klägers unter Einsatz von Vertrauensleuten nicht nachgekommen ist, kann das Gericht nicht nachvollziehen, daß der Beklagte zur Informationsbeschaffung über den Kläger auf den Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin angewiesen ist, der Einsatz von Vertrauensleuten im Hinblick auf § 8 Abs. 4 VSG Bln damit weiterhin rechtmäßig und vom Kläger zu dulden wäre. Die Folgen der Verletzung von Darlegungspflichten trägt nach allgemeinem Prozeßrecht der Darlegungspflichtige, so daß das ungeklärte – und vom Gericht ohne die Mitwirkung des Beklagten im Rahmen seiner Erläuterungspflicht nicht aufklärbare – Gebotensein weiteren Einsatzes von Vertrauensleuten zu Lasten des Beklagten gehen und zur Klagestattgabe führen muß.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung hinsichtlich der Kosten aus § 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
Das Urteil ist im Unterlassungsausspruch gemäß § 167 Abs. 1 VwGO vorläufig vollstreckbar, die Anordnung einer Sicherheitsleistung kam hinsichtlich des Hauptausspruchs schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit um eine unvertretbare, nicht vermögenswerte (negative) Handlungspflicht geht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 167 Abs. 2 VwGO – der Urteile in Anfechtungs- und Verpflichtungssachen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt – auf eine Leistungsklage, auch wenn diese hier in Form einer Unterlassungsklage gegen einen Hoheitsträger erhoben ist, weder direkt noch analog anwendbar. Die Kammer folgt der in einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung zu der streitigen Rechtsfrage (vgl. dazu die Zusammenfassung bei Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 20 RNr. 28 m.w.N.) nicht. Soweit hierfür vorgebracht wird, eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO sei wegen der mit Anfechtungs- und Verpflichtungssachen vergleichbaren Fallgestaltung geboten, in der es um die Unterlassung eines Verwaltungsaktes gehe, diese Analogie müsse dann „erst recht“ für den Fall greifen, daß – wie vorliegend – das Unterlassen eines schlicht-hoheitlichen Handelns begehrt werde, ist das Argument weder überzeugend noch erfaßt es den Sinn des § 167 Abs. 2 VwGO hinreichend. Dieser liegt nicht in einer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung des Staates, sondern in der Vermeidung von Problemen bei der Rechtssicherheit, die gefährdet wäre, würde eine erstinstanzlich erfolgreiche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Rechtsmittelverfahren geändert: Der aufgehobene Verwaltungsakt soll – zunächst, bis zur Rechtskraft – nicht unwirksam werden, der Zwang, auf Grund der erstinstanzlichen Verpflichtung einen Verwaltungsakt zu erlassen, soll nicht entstehen, weil sonst zwischenzeitlich später im Rechtsmittelzug revidierte Regelungen entstehen könnten. Dieses Problem stellt sich bei schlichtem Verwaltungshandeln nicht; es ist Sache des Gesetzgebers, die Vollstreckung von Leistungsurteilen vor Rechtskraft zu unterbinden. Dies hat er trotz der seit langem diskutierten Problemstellung jedoch nicht getan, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung in letzter Zeit mehrfach novelliert wurde.
Auch der vom Beklagten vorsorglich gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 712 ZPO gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz war zurückzuweisen. Einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ durch die Vollstreckung der Unterlassenspflicht hat der Beklagte nicht dargetan; abgesehen davon, daß die ihn belastende Entscheidung gerade auf den fehlenden Darlegungen zur weiteren Notwendigkeit des Einsatzes von Vertrauensleuten zur Beobachtung des Klägers beruht, ist der Beklagte durch den nur den Einsatz von Vertrauensleuten umfassenden Hauptausspruch des Urteils nicht gehindert, den Kläger – ggf. auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln – weiterhin durch den Verfassungsschutz beobachten zu lassen.