OVG Münster: Übergangsrecht für Erteilung einer Teilungsgenehmigung

OVG MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

7 A 2821/96
13.02.1998

Tatbestand:

Der Kläger verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Mai 1993 eine ca. 550 qm große Teilfläche seines Grundstücks Gemarkung S., Flur 17, Flurstück 10 zum Zwecke der Bebauung mit einem Wohnhaus an die Eheleute L . Die Teilfläche liegt südöstlich der in Südwest/Nordostrichtung verlaufenden, nicht asphaltierten Straße “G ? Weg” und grenzt mit einer Breite von ca. 12 m an diese an. Die gegenüber, nordwestlich der Straße “G Weg” gelegenen Flächen sind frei von Bebauung. Dort befindet sich ein ausgedehntes Waldgelände mit natürlichem Baumbewuchs, der sog. B busch. Das klägerische Grundstück einschließlich der veräußerten Teilfläche ist ebenfalls durchgängig mit Bäumen bewachsen. Der natürliche Baumbewuchs setzt sich auf dem nordöstlich angrenzenden Flurstück Nr. 272 bis etwa zur Hälfte seiner Breite fort. Im übrigen werden das Flurstück Nr. 272 sowie das daneben liegende Flurstück Nr. 12, die zusammen mit einer Breite von insgesamt ca. 44 m an die Straße “G Weg” angrenzen, auf einer Tiefe von mehreren hundert Metern bis zur Bebauung entlang der O Straße als Ackerland genutzt. In weiterer nordöstlicher Richtung schließen sich einseitig entlang der Straße “G? Weg” mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an, die von der Straße “G Weg” sowie der hiervon in südöstlicher Richtung abzweigenden Straße “Am K” erschlossen werden. Südwestlich des klägerischen Grundstücks ist das Gelände entlang der Straße “G Weg” einseitig mit ca. zehn Wohnhäusern bebaut und geht dann in einen südöstlich der Straße “G Weg” gelegenen Teil des Waldgebietes “B busch” über. Die hinter den Wohnhäusern gelegenen Grundstücke weisen eine Gartennutzung mit entsprechenden Nebengebäuden auf. Im Anschluß hieran ist das Gelände in weiterer südöstlicher Richtung bis hin zu bebauten Grundstücken nordwestlich der O. Straße mit Bäumen bewachsen.

Die zuvor erwähnte Bebauung bzw. die unbebauten Grundstücke einschließlich des klägerischen Grundstücks entlang der Straße “G Weg” liegen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes Für das klägerische Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt L. eine Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.

Die von dem Notar beantragte Teilungsgenehmigung lehnte der Beklagte mit Bescheid an den Kläger vom 16. Juli 1993 ab. Zur Begründung war ausgeführt: Die Teilung diene dazu, eine unzulässige Bebauung vorzubereiten. Die betreffende Grundstücksfläche liege im Außenbereich und eine Wohnbebauung sei dort nicht zulässig.

Der Kläger legte hiergegen unter dem 17. August 1993 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, für das Grundstück hätten in der Vergangenheit Abgaben für Baugrundstücke entrichtet werden müssen, so daß die fragliche Fläche als Bauland anzusehen sei.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 wies die Beigeladene den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 7. Juli 1994 Klage erhoben und zur Begründung noch ergänzend vorgetragen: Die betroffene Fläche liege nicht im Außenbereich. Es handele sich vielmehr um eine Baulücke zwischen der südwestlich und nordöstlich entlang der Straße “G Weg” gelegenen Bebauung. Dies werde auch daran deutlich, daß die vorhandene Lücke zwischen den bebauten Grundstücken, in der die streitige Fläche liege, lediglich eine Breite von ca. 56 m aufweise. Diese Baulücke könne auch geschlossen werden, ohne hierdurch bodenrechtlich Spannungen auszulösen. So weise etwa das südwestlich angrenzende bebaute Flurstück Nr. 221 eine Breite von rund 49 m auf und sei somit nur unwesentlich kleiner als die Baulücke insgesamt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 23. Juni 1994 zu verpflichten, ihm die beantragte Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB zu der Grundstücksteilung gemäß Kaufvertrag UR?Nr. 972/1993 des Notars Dr. G S: in L. vom 13. Mai 1993 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er noch vorgetragen: Der Abstand zwischen den auf den bebauten Grundstücken errichteten baulichen Anlagen im hier betroffenen Bereich betrage nahezu 100 m. Die streitige Fläche trenne durch den darauf befindlichen Baumbewuchs auch optisch die bebauten Bereiche entlang der Straße “G Weg” voneinander ab und stelle somit keine Baulücke dar, sondern liege vielmehr im Außenbereich.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. April 1996, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Mai 1996 zugestellt worden ist, abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Die auf dem streitigen Grundstück stehenden Bäume stünden einer Einstufung der betreffenden Fläche als Baulücke nicht entgegen. Es handele sich lediglich um einen schmalen Streifen von wenigen nebeneinanderstehenden Bäumen, nicht aber um ein Waldgebiet. Im übrigen seien die vom Beklagten genannten Entfernungsangaben zu hoch gegriffen. Der Abstand zwischen den nächstgelegenen baulichen Anlagen auf nordöstlicher und südwestlicher Seite betrage nicht die angegebenen 100 m. Insgesamt stelle sich die streitige Fläche auch nach dem optischen Eindruck als Baulücke in dem einheitlichen Ortsteil, der von der südwestlich und nordöstlich gelegenen Bebauung gebildet werde, dar.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Januar 1998 in Augenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Teilungsgenehmigung.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB n.F.) in der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 19 Abs. 1 BauGB n.F. nunmehr nur noch der Genehmigung bedarf, wenn ? was vorliegend nicht der Fall ist ? das Grundstück in dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und die Gemeinde in einer Satzung ein entsprechendes Genehmigungserfordernis bestimmt hat.

Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. werden Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, mithin also auch das hier betroffene Verfahren auf Erteilung der Teilungsgenehmigung, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit in den §§ 234 ff. BauGB n.F. ? wie etwa für Teilungsgenehmigungen ? nichts anderes bestimmt ist.

Auf der Grundlage der demnach hier anwendbaren §§ 19 ff. des Baugesetzbuches (BauGB a.F.) in der früheren Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGB1 I S. 2253) kann der Kläger als Verkäufer der streitigen Grundstücksfläche das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der begehrten Genehmigung geltend machen, da einer solchen Genehmigung nach bisherigem Recht gemäß § 21 Abs. 1 BauGB a.F., was für den wirtschaftlichen Wert der betroffenen Grundstücksfläche von Bedeutung ist, eine über den Geltungszeitraum der bisherigen gesetzlichen Regelung hinausreichende Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren zukommt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung.

Nach 5§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. ist eine Teilungsgenehmigung u.a. zu versagen, wenn das betroffene Grundstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB Abs. 1 a.F. liegt und die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung vorzubereiten.

Dies ist hier der Fall.

Das in Streit stehende Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB a.F., mithin im Außenbereich.

Ein Bebauungsplan besteht für den betroffenen Bereich nicht. Das klägerische Grundstück wird auch nicht von einem Bebauungszusammenhang i S.v. §§ 34 Abs. 1 BauGB a.F. erfaßt.