Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
wegen Verletzung von Grundrechten
1. des hessischen Landesverbandes der Partei
BÃNDNIS 90/DIE GRÃNEN,
vertreten durch den Landesvorstand,
Kaiser-Friedrich-Ring 65, 65185 Wiesbaden,
2. a) der Frau D.,
b) des Herrn D.,
c) des Herrn E.,
d) des Herrn K.,
e) der Frau S.,
3. des Herrn N.,
Antragsteller,
– Verfahrensbevollmächtigter: Universitätsprofessor Dr. Georg Hermes, EgenolffstraÃe 21, 60316 Frankfurt am Main -,
an dem sich beteiligt haben:
1. die Hessische Landesregierung, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter StraÃe 2, 65189 Wiesbaden,
2. der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Mühlgasse 2, 65183 Wiesbaden,
hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001
für Recht erkannt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, auÃergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe:
A
I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag durch das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag.
Der Antragsteller zu 1 hat sich an der Wahl für die 15. Wahlperiode des Hessischen Landtags durch die Einreichung einer Landesliste und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen beteiligt. Die Antragsteller zu 2 sind nicht in den Landtag gewählte Bewerber auf der Landesliste des Antragstellers zu 1. Die Antragstellerin zu 2 e ist nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten in den Landtag nachgerückt. Der Antragsteller zu 3 hat sich als Wähler an der Wahl beteiligt.
Am 7. Februar 1999 wurden die Abgeordneten für die 15. Wahlperiode des Hessischen Landtags gewählt. Von den insgesamt 110 Sitzen des Hessischen Landtags entfielen auf die CDU 50 Sitze, auf die SPD 46 Sitze, auf die Partei BÃNDNIS 90/DIE GRÃNEN 8 Sitze und auf die FDP 6 Sitze. Nachdem mehrere Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Landtagswahl Einspruch eingelegt hatten, entschied das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag durch Urteil vom 1. Juli 1999, dass die Wahl vom 7. Februar 1999 gültig sei.
Am 3. März 2000 beschloss das Wahlprüfungsgericht, das Wahlprüfungsverfahren wieder aufzunehmen. Nach einer Presseerklärung des Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts waren wesentliche Tatsachen bekannt geworden, die der früheren Verhandlung nicht hatten zugrunde gelegt werden können. Es ging dabei um die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfes des CDU-Landesverbandes Hessen aus Mitteln, die ihm aus einem in Liechtenstein unterhaltenen Stiftungsvermögen zugeflossen waren. Dieses Auslandsvermögen war in den jährlichen Rechenschaftsberichten der CDU, u.a. in dem Rechenschaftsbericht 1997, entgegen den Publizitätsvorschriften des Parteiengesetzes nicht deklariert worden. Das Wahlprüfungsgericht hielt den Einsatz dieses Vermögens zur Mitfinanzierung des Wahlkampfes für sittenwidrig und sah deshalb Anlass, den Wahlanfechtungstatbestand des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV -) zu prüfen.
Art. 78 Abs. 2, 3.Variante HV besagt, dass gegen die guten Sitten verstoÃende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, die Wahl im Falle der Erheblichkeit für deren Ausgang ungültig machen.
Die Hessische Landesregierung hielt diese Vorschrift der Hessischen Verfassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das von der Landesregierung angerufene Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00 – (BVerfGE 103, 111 ff.), dass Art. 78 Abs. 2 HV mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
In den Gründen seiner Entscheidung nahm das Bundesverfassungsgericht dabei eine einschränkende Auslegung dieser Norm der hessischen Landesverfassung vor. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, eine sittenwidrige, das Wahlergebnis beeinflussende Handlung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 HV liege dann vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem MaÃe parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt hätten, wenn private Dritte, einschlieÃlich Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hätten oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden sei, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. AuÃerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stelle ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das diesen Wahlfehlertatbestand erfüllen würde, selbst wenn es als unlauter zu werten sei und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoÃen sollte. Ein Gesetzesverstoà sei für die Annahme einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 HV weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung.
Dass der Begriff der sittenwidrigen Handlung in dieser Weise einschränkend auszulegen sei, werde durch den Regelungszusammenhang der zur Prüfung gestellten Vorschrift bestätigt. Art. 78 Abs. 2 HV stelle unlautere, die Wahl beeinflussende Verhaltensweisen den UnregelmäÃigkeiten im Wahlverfahren, also Verletzungen von Wahlvorschriften, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses beträfen, und strafbaren Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, also VerstöÃen gegen §§ 107 ff. des Strafgesetzbuches – StGB -, gleich. Daraus sei zu schlieÃen, dass eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung nach Art und Gewicht zumindest ebenso bedeutsam sein müsse wie die von Art. 78 Abs. 2 HV im Ãbrigen erfassten Handlungen, namentlich diejenigen strafrechtlicher Natur. Hinzu komme, dass Art. 78 Abs. 2 HV die Ungültigerklärung einer Wahl wegen sittenwidriger Handlungen nur unter der Voraussetzung zulasse, dass diese Handlungen das Wahlergebnis beeinflussen. Er stelle damit erhöhte Anforderungen an die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer unlauteren Einflussnahme auf die Willensbildung des Wählers und dessen Stimmabgabe.
Nur eine einschränkende Auslegung des Begriffs der sittenwidrigen Handlung werde auch dem Sinn und Zweck von Art. 78 Abs. 2 HV gerecht. Art. 78 Abs. 2 HV wolle die richtige, mit dem Wählerwillen in Einklang stehende Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten und damit der Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit als konstituierenden Elementen einer demokratischen Wahl dienen. Das Parlament solle indessen durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Dieser Rechtsgedanke komme in Art. 78 Abs. 2 HV darin zum Ausdruck, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur insoweit zugelassen werde, als das in Rede stehende Verhalten das Wahlergebnis beeinflusst habe und diese Beeinflussung für den Ausgang der Wahl erheblich gewesen sei. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setze einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene.
Nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das Wahlprüfungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001 das wieder aufgenommene Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag ein. Im Hinblick auf die für das Wahlprüfungsgericht verbindliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals “gegen die guten Sitten verstoÃende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen” in Art. 78 Abs. 2 HV durch das Bundesverfassungsgericht könne das Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers nicht festgestellt werden. Weder die Durchführung der Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft noch die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 der CDU in Hessen und speziell der Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft aus verschleiertem Auslandsvermögen der Partei könne aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen verbindlichen Auslegung des Art. 78 Abs. 2 HV als gegen die guten Sitten verstoÃende Handlung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Eine rechtswidrige oder unlautere Art der Finanzierung der von ihrem Inhalt her weder rechts- noch sittenwidrigen Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft könne nicht als sittenwidrige Handlung angesehen werden, weil sie den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe unbekannt gewesen sei, es aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit allein auf die Vorstellung der Wählerinnen und Wähler ankomme und insoweit das Wahlergebnis nicht verfälscht sein könne.
Am 23. März 2001 haben die Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügen als grundrechtsverletzendes Verhalten hessischer Staatsgewalt, dass das Wahlprüfungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001, der das Urteil vom 1. Juli 1999 aufrechterhalte, die Wahl zum Hessischen Landtag für gültig erklärt habe. Zudem beanstanden die Antragsteller, dass das Wahlprüfungsgericht es unterlassen habe, den Verstoà der CDU gegen das Transparenzgebot sowie die Verwendung im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesenen Vermögens im Wahlkampf als im Rahmen des Art. 78 Abs. 2 HV möglichen Wahlfehler anzusehen, insofern weitere Aufklärung zu betreiben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 sehen sich durch die angegriffene Entscheidung und das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb in Verbindung mit den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt. Die Antragsteller zu 2 rügen zudem eine Verletzung ihres grundrechtlich geschützten passiven Wahlrechts. Der Antragsteller zu 3 beanstandet eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten aktiven Wahlrechts in Verbindung mit den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
Die Antragsteller beantragen,
I. festzustellen, dass der Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 23. Februar 2001 – Az.: 104/2-1999 – den Antragsteller zu 1 in seinem Grundrecht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb (Art. 75 Abs. 2 und 73 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 HV), die Antragsteller zu 2 in ihrem grundrechtlich geschützten passiven Wahlrecht und in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb (Art. 75 Abs. 2 und 73 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 HV) und den Antragsteller zu 3 in seinem grundrechtlich geschützten aktiven Wahlrecht (Art. 73 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 1 HV), jeweils in Verbindung mit den Grundsätzen der Freiheit und der Gleichheit der Wahl, dadurch verletzt hat,
1. dass er die Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 – durch die Aufrechterhaltung des Urteils des Wahlprüfungsgerichts vom 1. Juli 1999 – für gültig erklärt hat, obwohl Handlungen das Wahlergebnis beeinflusst haben, die im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV gegen die guten Sitten verstoÃen haben und die für den Ausgang der Wahl erheblich waren;
2. – hilfsweise -, dass das Wahlprüfungsgericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00 – Art. 78 Abs. 2 HV dahin ausgelegt hat, dass der Verstoà einer Partei gegen ihre Transparenzpflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, §§ 23 Abs. 1, 24 ParteiG und die Verwendung im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesenen Vermögens zur Finanzierung wahlentscheidender Aktionen unter keinen Umständen als relevanter Wahlfehler im Sinne dieser Norm angesehen werden kann, und es deshalb unterlassen hat, aufgrund einer mündlichen Verhandlung in eine nähere Prüfung der Frage einzutreten, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen mandatsrelevanten Fehler vorlagen;
II. den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 23. Februar 2001 – Az.: 104/2-1999 – aufzuheben;
III. 1. das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 1. Juli 1999 – Az.: 104/2-1999 – aufzuheben und die Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 für ungültig zu erklären;
2. – hilfsweise -, das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag zu verpflichten, sein Urteil vom 1. Juli 1999 – Az.: 104/2-1999 – aufzuheben und die Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 für ungültig zu erklären;
3. – höchst hilfsweise -, das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag zu verpflichten, über die Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 1999 – Az.: 104/2-1999 – und über die Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs zu entscheiden.
II. Die Landesregierung und der Landesanwalt halten die Grundrechtsklage bereits für unzulässig, da eine Verletzung von Grundrechten der Antragsteller durch den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nicht möglich sei. Dieses Verfahren finde nur von Amts wegen statt und sei ausschlieÃlich zur Legitimationskontrolle des Parlaments eingerichtet, ohne auch nur als Nebenzweck den Schutz individueller wahlrechtlicher Grundrechtspositionen zu verfolgen. Zumindest sei die Grundrechtsklage unbegründet, da der Verstoà gegen die Rechenschaftspflicht und die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 des CDU-Landesverbandes Hessen aus nicht ordnungsgemäà deklariertem Vermögen nicht als mandatsrelevante Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV angesehen werden könnten.
III. Die Abgeordneten sämtlicher Fraktionen des Hessischen Landtags haben von der ihnen eröffneten Möglichkeit, sich zur Grundrechtsklage zu äuÃern, Gebrauch gemacht.
B
I. Die Grundrechtsklage der Antragsteller ist mit sämtlichen Anträgen unzulässig, soweit Grundrechtsverletzungen durch das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts oder dessen dem Einstellungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsauffassung, der Einsatz nicht im Rechenschaftsbericht deklarierten Vermögens zu Wahlkampfzwecken stelle keinen Wahlanfechtungsgrund dar, gerügt werden. Soweit die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts als grundrechtsverletzend beanstandet wird, weil darin die Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 nicht als Wahlanfechtungsgrund erkannt worden sei, ist die Grundrechtsklage jedenfalls unbegründet.
Die Grundrechtsklage ist allerdings der für die von den Antragstellern verfolgten Begehren statthafte verfassungsprozessuale Rechtsbehelf. Dies gilt auch für den Antragsteller zu 1, der sich als politische Partei auf sein Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb beruft. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG – kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit stellt – zumindest auch – einen grundrechtlichen, in Art. 1 HV und den Wahlrechtsgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV) verankerten speziellen Gleichheitssatz dar (vgl. StGH, Beschluss vom 30.10.1980 – P.St. 908 -, ESVGH 31, 161 = StAnz. 1981, S. 1655; Beschluss vom 11.01.1991 – P.St. 1114 -, ESVGH 41, 1 = NVwZ 1992, 465; Beschluss vom 29.01.1993 – P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 = NVwZ-RR 1993, 654). Die zusätzliche Verankerung der Chancengleichheit der Parteien in ihrem durch Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verbürgten Status berührt die Statthaftigkeit der Grundrechtsklage nicht. Zwar ist Art. 21 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich und unmittelbar Bestandteil des förmlichen Verfassungsrechts eines jeden Landes (vgl. BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 60, 53 [61]). Die vom Bundesverfassungsgericht aus dieser statusrechtlichen Verbürgung für die Bundesebene gezogene prozessuale Konsequenz, dass Parteien zur Geltendmachung ihrer Chancengleichheit gegenüber anderen Verfassungsorganen ausschlieÃlich auf das gegenüber der Verfassungsbeschwerde speziellere Organstreitverfahren verwiesen seien (vgl. BVerfGE 60, 53 [61 f.]; 84, 290 [299]), ist auf die Rechtslage in Hessen nicht übertragbar (vgl. BVerfGE 75, 34 [39]). Die Verfassungsstreitigkeit nach § 42 StGHG als landesrechtliches Pendant des Organstreitverfahrens steht Parteien nicht zur Verfügung. Denn die für die Verfassungsstreitigkeit Antragsberechtigten führt § 42 Abs. 2 StGHG nach Wortlaut und – wie § 19 Abs. 2 StGHG zeigt – auch nach der Systematik des Gesetzes über den Staatsgerichtshof abschlieÃend auf. Politische Parteien sind in beiden Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof nicht genannt.
Sämtliche Antragsteller sind auch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG antragsberechtigt. Die Beteiligtenfähigkeit nach dieser Vorschrift knüpft an die Grundrechtsfähigkeit an (vgl. StGH, Beschluss vom 17.01.2001 – P.St. 1484 -, StAnz. 2001, S. 1011 = DVBl. 2001, 802). Im Hinblick auf das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit ist auch der Antragsteller zu 1, der keine natürliche Person ist, grundrechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Träger des Grundrechts auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb sind alle Wahlbewerber einschlieÃlich der Parteien (vgl. StGH, Beschluss vom 29.01.1993 – P.St. 1158 e.V. -, a.a.O.).
Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis, soweit sie als Grundrechtsverletzung rügen, das Wahlprüfungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung und ohne ihnen Gelegenheit zur ÄuÃerung zu geben im wieder aufgenommenen Verfahren der Wahlprüfung entschieden. Die in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung der Antragsbefugnis verlangt bei der gegen einen Hoheitsakt gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Hoheitsakt ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 – P.St. 1415 -, StAnz. 2001, S. 4123). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Antragsteller durch das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts – namentlich dessen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung – besteht nicht. Für die Verfahrensgestaltung des Wahlprüfungsgerichts als parlamentarisches Wahlprüfungsorgan enthalten die von den Antragstellern benannten Wahlgrundrechte keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere folgt aus diesen Rechtspositionen weder eine verfassungsrechtliche Pflicht des Wahlprüfungsgerichts, im Wiederaufnahmeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen und durch Urteil zu entscheiden, noch ein grundrechtlicher Anspruch der Rechtsinhaber (aktiv und passiv Wahlberechtigte, Parteien), im Wiederaufnahmeverfahren des Wahlprüfungsgerichts gehört zu werden (vgl. zu letzterem bereits StGH, Beschluss vom 09.08.2000 – P.St. 1547 -, ESVGH 51, 17 = NJW 2000, 2891).
Den Antragstellern fehlt darüber hinaus die Antragsbefugnis, soweit sie sich deshalb durch den Einstellungsbeschluss des Wahlprüfungsgerichts in Grundrechten verletzt sehen, weil dort die Verwendung von nicht deklariertem Vermögen zu Wahlkampfzwecken nicht als Wahlfehler gewertet wurde. Eine hierdurch bewirkte Grundrechtsverletzung der Antragsteller ist von vornherein ausgeschlossen. Denn insofern hat das Wahlprüfungsgericht das Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV im Ergebnis eindeutig zu Recht verneint. Der Verfassungsgeber bezweckt mit den Wahlanfechtungstatbeständen des Art. 78 Abs. 2 HV den Ausgleich zweier verfassungsrechtlicher Postulate, die im Grundsatz der parlamentarischen Demokratie wurzeln und bei der Wahlprüfung nach Art. 78 HV in einem Spannungsverhältnis stehen: Einerseits ist die demokratische Legitimation des Parlaments, die von der Wahrung der Wahlgrundsätze und -grundrechte abhängt, zu gewährleisten, andererseits der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung als zentrale Funktionsvoraussetzung einer jeden repräsentativen Demokratie zu beachten. Vor dem Hintergrund dieser Konfliktlage ist der Sinngehalt des Wahlanfechtungsgrundes des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV zu erschlieÃen, nach dessen Wortlaut – im Falle ihrer Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl – gegen die guten Sitten verstoÃende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig machen. Bei der im Hinblick auf die konfligierenden Verfassungsgüter der Legitimation und der Funktionsfähigkeit des gewählten Parlaments gebotenen restriktiven Auslegung kann der Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung durch drei Gruppen von Verhaltensweisen verwirklicht werden, nämlich durch parteiergreifendes Einwirken staatlicher Stellen auf die Bildung des Wählerwillens im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem MaÃe, durch Beeinflussung der Wahlentscheidung durch private Dritte, einschlieÃlich Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks, schlieÃlich durch Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise. Auch derartige Verhaltensweisen stellen eine sittenwidrige Handlung im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV nur dar, wenn keine Möglichkeit ihrer Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder ihres Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hat. Das Einwirken nichtstaatlicher Stellen auf die Bildung des Wählerwillens kommt als Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung zudem nur bei erheblichen Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl in Betracht. Ferner muss eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV mindestens ebenso bedeutsam sein wie die übrigen Wahlnichtigkeitsgründe des Art. 78 Abs. 2 HV, namentlich wie der der strafbaren Handlung. Ein Wahlfehler, der zur Ungültigerklärung einer gesamten Wahl führt, muss schlieÃlich ein solches Gewicht haben, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfGE 103, 111 [132 ff.]).
Allein in der angegriffenen Verwendung von nicht deklariertem Vermögen zu Wahlkampfzwecken, insbesondere im Zusammenhang mit der Kampagne zur doppelten Staatsangehörigkeit, ist eine sittenwidrige Handlung im Sinne dieser Begriffsbestimmung von vornherein nicht zu erkennen. Der Umstand, dass im Wahlkampf im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesenes Vermögen verwendet wurde, wirkte für sich genommen nicht auf die Wählerwillensbildung ein. Erst die Wahlkampfaktionen, die aus nicht deklariertem Vermögen mitfinanziert waren, namentlich die Kampagne zur doppelten Staatsangehörigkeit, zielten auf die Beeinflussung der Wählerwillensbildung ab. Ihre Einstufung als Wahlfehler scheitert indes von vornherein daran, dass diese Wahlkampfaktionen offen geführt wurden und ein Ausgleich mit Mitteln des Wahlwettbewerbs möglich war, der im Ãbrigen von den Konkurrenten im Landtagswahlkampf auch gesucht wurde.
Soweit die Antragsteller Grundrechtsverletzungen durch den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts mit dem Argument rügen, das Wahlprüfungsgericht habe Vorlage und Publikation eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 durch Funktionsträger des CDU-Landesverbandes Hessen nicht als Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV erkannt, ist die Grundrechtsklage jedenfalls unbegründet. Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV bestimmt, dass gegen die guten Sitten verstoÃende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl eine Wahl ungültig machen. Strukturell setzt die Ungültigkeit einer Wahl mithin einen Wahlfehler und einen Ursachenzusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis (sogenannte Mandatsrelevanz) voraus.
Ein nicht von staatlichen Stellen ausgehendes Verhalten, das den Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung nach Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV erfüllt, liegt vor, wenn private Dritte, zu denen in diesem Zusammenhang auch Parteien zählen, die Wahlentscheidung mit Mitteln des Zwangs oder Drucks beeinflusst oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt haben. Eine Beeinflussung der Wahlentscheidung mit Mitteln des Zwangs oder Drucks liegt in der Vorlage des unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 nicht. Die Vorlage des unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 ist aber auch keine Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise. Dieser Wahlanfechtungstatbestand bezeichnet ein Verhalten, das eine Einwirkung auf die Wählerwillensbildung gewesen sein muss, die im Wahlkampf nicht abwehrbar und nicht auszugleichen war, zudem die Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt hat, darüber hinaus von seinem Gewicht her den strafbewehrten WahlrechtsverstöÃen gleichkommt und, wenn es – wie hier – um die Ungültigerklärung einer gesamten Landtagswahl geht, den Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen lässt.
Die als ein derartiger Wahlfehler gerügte Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 durch Funktionsträger des CDU-Landesverbandes Hessen ist ein Verstoà gegen das verfassungsrechtliche Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und die dieses Gebot einfachgesetzlich konkretisierenden Vorschriften des Parteiengesetzes. Gemäà Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Dieses Publizitätsgebot in Finanzfragen sichert die Integrität des demokratischen Willensbildungsprozesses, indem dem Wähler offenbart wird, welche Gruppen, Verbände oder Personen im Sinne ihrer Interessen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Das Transparenzgebot hat damit – unabhängig von seiner tatsächlichen Bedeutung für die jeweilige Wählerentscheidung – von Verfassungs wegen eine normative Relevanz für die Wählerentscheidung und soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 [106]; 85, 264 [319 f.]).
Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Transparenzgebots für den demokratischen Willensbildungsprozess und die Chancengleichheit der Parteien besagt indes nicht, dass ein Verstoà einer Partei gegen das Transparenzgebot automatisch den in Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV normierten Wahlanfechtungsgrund der Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise verwirklicht. Vielmehr ist jeweils der konkrete Verstoà gegen das Transparenzgebot an den für den Wahlfehler nach Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV geltenden Kriterien zu messen.
Hiernach stellt die von den Antragstellern gerügte Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für 1997 keinen Wahlanfechtungsgrund dar. Denn dieses gegen das Transparenzgebot verstoÃende Verhalten kommt von seinem Gewicht her den strafbewehrten WahlrechtsverstöÃen nicht gleich.
Das Wahlstrafrecht nach den §§ 107 ff. StGB bezweckt den Schutz des Wahlvorgangs und der Ausübung des Wahlrechts vor zielgerichteten Eingriffen. Abgesehen vom Vergehen der Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107 c StGB) bewirken und bezwecken die unter Strafe gestellten Verhaltensweisen die Verfälschung von Wahlen. Einwirkungen auf die Wählerwillensbildung, die in §§ 107 ff. StGB unter Strafe gestellt sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass direkt und für den Wähler spürbar die Einflussnahme auf seine Willensbildung erfolgt. So wird bei der Wählernötigung nach § 108 StGB auf die freie Willensbildung des Wählers durch Zwang, bei der Wählerbestechung nach § 108 b StGB durch das Anbieten bzw. Gewähren von Vorteilen unmittelbar eingewirkt. Täuschungen des Wählers sind demgegenüber gemäà § 108 a StGB strafrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie die Verwirklichung des bereits gebildeten Wählerwillens betreffen. Der durch Täuschung ausgelöste Motivirrtum des Wählers bei seiner Willensbildung ist hingegen nach §§ 107 ff. StGB irrelevant.
Ein diesen Straftatbeständen vergleichbar schwerwiegendes Verhalten stellt der Verstoà gegen das Transparenzgebot durch Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 für sich genommen nicht dar. Eine solche Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung durch Fehlinformationen oder das Vorenthalten von Informationen über die für die Wahlentscheidung der Wähler potentiell relevante Finanzierung einer Partei ist – auch wenn dieses Verhalten gegen das Transparenzgebot der Verfassung verstöÃt – nach Art und Gewicht grundsätzlich nicht vergleichbar mit einer strafbewehrten Einwirkung auf die Wählerwillensbildung, etwa durch Wählernötigung oder -bestechung, oder deren Aktualisierung im Wahlakt. Im Hinblick auf die konkret in Rede stehende Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 steht der Vergleichbarkeit mit den Wahlstraftatbeständen der §§ 107 ff. StGB zudem entgegen, dass damit jedenfalls kein unmittelbarer Angriff auf den Ablauf des demokratischen Wahlaktes beabsichtigt war, wie ihn die genannten Strafvorschriften ihrem Schutzzweck nach voraussetzen. Gesichtspunkte, deren Hinzutreten einem Verstoà gegen das Transparenzgebot ausnahmsweise die Qualität eines Verhaltens verleihen könnten, das seiner Schwere nach den Tatbeständen des Wahlstrafrechts gleich zu achten ist, haben weder die Antragsteller aufgezeigt noch sind sie für den Staatsgerichtshof hier ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.