BayBG Art. 4, 56, 64; BayHSchG Art. 23 Abs. 5; BayHSchLG Art. 9 Abs. 1
Leitsätze:
Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, auch wenn im Einzelfall Rechte des Beamten betroffen sind. Rechtsschutz wird in Form der Leistungsklage gewährt.
Der Vorgesetzte, d.h. derjenige, der dem Beamten dienstliche Weisungen erteilen darf, ist im Rahmen seiner Geschäftsleitungs- und Organisationsgewalt auch für die Änderung des Aufgabenbereichs zuständig.
Amtsgemäßer Aufgabenbereich eines Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik.
Gründe:
I. Der Kläger ist außerplanmäßiger Universitätsprofessor und steht seit September 1979 als Akademischer Oberrat (BesGr. A 14) im Dienste des Beklagten. Er ist als Oberarzt an der Frauenklinik des Klinikums G. eingesetzt. Ärztlicher Direktor dieser Klinik ist Prof. Dr. H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 1990 schloß Prof. Dr. H. den Kläger mit sofortiger Wirkung vom Nacht- und Wochenenddienst aus, er hielt die Funktion des Klägers als Oberarzt im Tagdienst ausdrücklich aufrecht und übertrug ihm die Leitung der Station I 4 zur Betreuung der stationären Tagespatienten und zur Koordination ihrer Aufnahme mit der Poliklinik. Der Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 19. Juni 1990 aufgehoben (Ziffer I des Tenors) und den Beklagten verpflichtet, den Kläger wieder im Oberarzt-rotating der Frauenklinik einzusetzen (Ziffer II des Tenors). Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ziffer II aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe mit zutreffender Begründung die streitgegenständliche Verfügung vom 19. Juni 1990 aufgehoben, weil Prof. Dr. H. für deren Erlaß nicht zuständig gewesen sei. Gegenstand der Verfügung sei der Ausschluß des Klägers vom Nacht- und Wochenenddienst und die Übernahme der Leitung der Station I 4. Das führe dazu, daß der Kläger praktisch nicht mehr bei Operationen und Tätigkeiten im Bereich der Geburtshilfe zum Einsatz komme. Dies werde von seiten des Beklagten nicht bestritten. Aus der Anordnung selbst ergebe sich, daß es Ziel der Verfügung sei, diese Folgen herbeizuführen; denn sie sei damit begründet, daß es im Hinblick auf die ordnungsgemäße Krankenversorgung nicht zu verantworten sei, Patienten in Notfällen der Behandlung durch einen Arzt zu überlassen, der sich in der Vergangenheit kritischen Situationen wiederholt ärztlich nicht gewachsen und sich wenig verantwortungsbewußt gezeigt habe. Gynäkologische Operationen und Geburtshilfe stellten jedoch in der frauenärztlichen Praxis, insbesondere im Betrieb einer Universitätsfrauenklinik, alltägliche und typische Aufgaben dar, die einen wesentlichen Teil der ärztlichen Aufgaben ausmachten. Die Leitung von operativen Eingriffen und von Geburten durch einen Oberarzt an einer Universitätsfrauenklinik stelle damit einen Aufgabenbereich dar, der für einen Oberarzt typisch und damit amtsgemäß sei.
Da die Verfügung vom 19. Juni 1990 darauf abziele, den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung zu beschneiden, stelle sie keine rein organisatorische Maßnahme dar, die den Betriebsablauf innerhalb der Klinik regeln solle, sondern eine gezielte Maßnahme, die in die Rechtsposition des Klägers, insbesondere in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreife. Wegen der Auswirkung der Verfügung auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers sei eine beamtenrechtliche Entscheidung einer persönlichen Angelegenheit des Klägers gegeben. Für eine derartige Entscheidung sei nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstvorgesetzter des Klägers sei nach Art. 23 Abs. 5 BayHSchG der Leiter der Hochschule, der Rektor (vgl. Art. 20, 21 BayHSchG). Unstreitig habe jedoch nicht der Rektor, sondern der Klinikleiter die fragliche Verfügung erlassen, so daß sie rechtswidrig und daher aufzuheben sei.
Da die Verfügung vom 19. Juni 1990 als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, liege eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO vor. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sei daher allein die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben. Diese Aufhebung habe zur Folge, daß der status quo, der vor Erlaß der Verfügung bestanden habe, eingetreten sei, mithin der Kläger so zu behandeln sei, als sei die Verfügung nie ergangen. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Beklagten, den Kläger wieder im Oberarzt-rotating einzusetzen, habe es nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht bedurft, so daß insoweit Ziffer II in dem angefochtenen Urteil aufzuheben gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1993 und des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 1992 die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II. Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Allerdings verletzt die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts revisibles Recht. Unzutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung vom 19. Juni 1990 als Verwaltungsakt qualifiziert und diese nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben. Es ist sodann – von dieser Rechtsauffassung folgerichtig – davon ausgegangen, daß mit Aufhebung dieses Verwaltungsaktes der status quo, der vor Erlaß der Anordnung bestand, eingetreten sei, so daß es eines Ausspruchs über den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wieder im Nacht- und Bereitschaftsdienst sowie im Operations- und Kreißsaal als Oberarzt der Universitätsfrauenklinik einzusetzen, nicht bedürfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung jedoch kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1981 – BVerwG 2 C 42.78 – [Buchholz 232 § 26 Nr. 21]). In dem zitierten Urteil ist ferner dargelegt, daß diese Qualifizierung einer Änderung des Aufgabenbereichs – ebenso wie die einer Umsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – [BVerwGE 60, 144 ff. = Buchholz 232 § 26 Nr. 20]) – unabhängig davon ist, ob im Einzelfall tatsächlich Rechte des Beamten betroffen werden. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß die Änderung des Aufgabenbereichs ein Verstoß gegen die amtsgemäße Verwendung des Klägers sei und rechtswidrig in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreife und daß daher ein Verwaltungsakt vorliege, greifen nicht durch. Würde dieser Auffassung gefolgt, so entschiede erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber, welche Klageart zulässig ist.
In den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten – ebenso wie bei der Umsetzung – ist ausgeführt, daß Rechtsschutz in Form der allgemeinen Leistungsklage gegeben ist. Diese ist darauf gerichtet, die Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig zu machen und den Kläger “amtsgemäß”, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 45.89 – [Buchholz 237.8 § 56 Nr. 1]; zur Rückgängigmachung einer Umsetzung vgl. BVerwG, Urt. v. 13. November 1986 – BVerwG 2 C 20.84 – [BVerwGE 75, 138 ff. = Buchholz 238.37 § 66 Nr. 2]).
Das angefochtene Urteil verstößt ferner gegen revisibles Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG), weil es die Rechtswidrigkeit der Maßnahme damit begründet, die Maßnahme sei nicht von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten, sondern nur vom Vorgesetzten veranlaßt worden (Art. 4 Abs. 2 S. 1 und 2 BayBG).
Nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayBG ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (ebenso § 3 Abs. 2 S. 1 BBG). Vorgesetzter ist nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayBG, wer dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (ebenso § 3 Abs. 2 S. 2 BBG). Der Vorgesetzte, d.h. derjenige, der dem Beamten Weisungen erteilen darf, kann im Rahmen seiner Geschäftsleitungs- und Organisationsgewalt einem Beamten die seinem Status entsprechenden Dienstaufgaben zuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 2 S. 2 BayBG). In Übereinstimmung damit sieht Art. 9 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) vor, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, daß Professoren, die in klinischen Einrichtungen tätig sind, in der Krankenversorgung nach den Anordnungen der Leitung der klinischen Einrichtung tätig werden. In der Funktion als Leiter der Frauenklinik des Klinikums war, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, Prof. Dr. H. Vorgesetzter des Klägers. Soweit dieser keine amtsgemäßen Aufgaben übertragen hat, ist diese Maßnahme nicht mangels Zuständigkeit rechtswidrig, sondern aus anderen Gründen. – Abgesehen davon kann ein Beamter mehrere Dienstvorgesetzte haben (vgl. hierzu: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Komm., Art. 4 Rn. 3 b). § 23 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG), wonach der Leiter der Hochschule Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen Beamten ist, schließt andere Dienstvorgesetzten nicht zwingend aus. Ob der ärztliche Direktor der Klinik in der Funktion des Behördenleiters sowohl Vorgesetzter des Klägers als auch dessen Dienstvorgesetzter war (vgl. auch Urt. v. 24. Januar 1991 – BVerwG 2 C 16.88 – [BVerwGE 87, 310 ff. = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8]), bedarf angesichts der vorstehenden Erwägungen keiner Entscheidung.
Ergeben mithin die Entscheidungsgründe eine Verletzung des bestehenden Rechts, so stellt sich die Entscheidung bei Zugrundelegung der allein zulässigen, vom Kläger nach seinem Begehren erhobenen Leistungsklage aus den Gründen des angefochtenen Urteils und der festgestellten Tatsachen im Ergebnis als richtig dar, so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Leistungsklage auf Zuweisung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs ist begründet.
Zutreffend ist nämlich das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, “amtsgemäß”, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. Urt. v. 11. Juli 1975 – BVerwG 6 C 44.72 – [BVerwGE 49, 64 ff. = Buchholz 230 § 13O Nr. 1], vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – [BVerwGE 60, 144 ff. = Buchholz 232 § 26 Nr. 20], vom 24. Januar 1991 – BVerwG 2 C 16.88 – [BVerwGE 87, 310 ff. = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8], vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 41.89 – [BVerwGE 89, 199 ff. = Buchholz 232 § 26 Nr. 34] und vom 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 45.89 – [Buchholz 237.8 § 56 Nr. 1]). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (u.a. Urt. v. 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 45.89 – [aaO.] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger nicht mehr statusgemäß beschäftigt wird. Aus seinen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß die gynäkologischen Operationen und Geburtshilfen in der frauenärztlichen Praxis, insbesondere im Betrieb einer Frauenklinik zu dem amtsgemäßen Aufgabenbereich eines Oberarztes gehörten. Es hat in diesem Zusammenhang auf die Weiterbildungsordnung für Ärzte in Bayern vom 1. Januar 1988 (Ziffer 6) verwiesen, in der die operative Therapie sowie die Leitung normaler und regelwidriger Geburten einschließlich der operativen Geburtshilfe als wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Frauenarztes betont werde. Die Verwendung im Tagdienst als Leiter der Station I 4 und der Ausschluß von Nacht- und Wochenenddiensten führe aber dazu, daß der Kläger praktisch bei Operationen und Tätigkeiten im Bereich der Geburtshilfe nicht mehr zum Einsatz komme. Dies sei auch das eindeutige Ziel der Verfügung vom 19. Juni 1990 gewesen, wie sich aus deren Begründung ergebe.
Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Revision geht hinsichtlich der Verfahrensrüge entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts davon aus, daß die Maßnahme vom 19. Juni 1990 ein Verwaltungsakt sei und stellt auf diesen Zeitpunkt ab. Da aber für die Begründetheit der allein zulässigen Leistungsklage der Zeitpunkt des angefochtenen Berufungsurteils maßgeblich ist, ist es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob der Aufgabenbereich bereits durch die Anordnung vom 19. Juni 1990 eingeschränkt worden ist oder, wie die Revision vorträgt, erst Monate nach dieser Anordnung auf der Nichtteilnahme am sogenannten Rotating, das den Oberarzt durch alle Abteilungen führe, beruht. Im übrigen ist nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 S. 4 VwGO genügenden Weise dargetan, daß andere ältere und in ihrer Spezialisierung fortgeschrittene Oberärzte – unabhängig von der Teilnahme am sogenannten Rotating – ohne ihr Einverständnis wie der Kläger praktisch von Operationen und Tätigkeiten im Bereich der Geburtshilfe ausgeschlossen gewesen sind und dies sich aus der von der Revision für geboten gehaltenen Beweiserhebung ergeben hätte.
Die Rügen, das Berufungsurteil lasse eine angesichts des schriftsätzlich vorgelegten Materials angezeigte Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob es nur eine einzige Art von Aufgabenbereich gebe, die für einen Oberarzt typisch und amtsgemäß sei, und diese fehlende Auseinandersetzung rechtfertige die Feststellung, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Verpflichtung zur Erörterung (§ 104 Abs. 1 VwGO) und die Bestimmung des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt seien, weil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, greifen ebenfalls nicht durch. § 104 Abs. 1 VwGO bestimmt, daß der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat. Die Vorschrift soll verhindern, daß ein Beteiligter infolge unzureichender tatsächlicher oder rechtlicher Erörterung durch die Entscheidung überrascht wird (vgl. Urt. v. 11. November 1970 – BVerwG 6 C 49.68 – [BVerwGE 36, 264 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 11]). Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils waren die Gerichtsakten beider Rechtszüge, also auch das vom Beklagten vorgelegte Material, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Angesichts dieses Umstands hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die ihm durch § 104 Abs. 1 VwGO auferlegte Erörterungspflicht nicht verletzt, wenn er von einer Erörterung einzelner Gesichtspunkte absah. In Wahrheit rügt der Beklagte, daß das Gericht unter Bezugnahme auf die Gerichtsakten zu falschen Schlußfolgerungen gekommen sei. Ein Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, mögliche Schlußfolgerungen, also die Würdigung des Beweisergebnisses mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (vgl. u.a. Urt. v. 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 – [Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergäbe, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen habe (vgl. u.a. Urt. v. 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 – [aaO. S. 15]). Anhaltspunkte hierfür zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht sei insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Nach alledem hat der Beklagte dem Kläger einen amtsgemäßen Aufgabenbereich einzuräumen. Das bedeutet zwar nicht, daß ihm der konkret bis zum Erlaß der Verfügung vom 19. Juni 1990 wahrgenommene Dienstposten wieder zu übertragen ist. Es kommt auch ein anderer Aufgabenbereich in Betracht, soweit er nach Maßgabe der Rechtsprechung denn amtsgemäß ist (vgl. Urt. v. 24. Januar 1991 – BVerwG 2 C 16.88 – aaO.).
Ist der Beklagte der Auffassung, daß der Kläger in Erfüllung seiner amtsgemäßen Aufgaben, so wie es in der Anordnung vom 19. Juni 1990 ausgedrückt ist, sich kritischen Situationen nicht gewachsen gezeigt habe, so kann das nach geltendem Landesrecht nicht dazu führen, daß er den Beamten gegen dessen Willen unterwertig beschäftigt. Die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 3 S. 2 BayBG liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann dem Beamten nur zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn – gemessen an den Anforderungen seines Amtes – Dienstunfähigkeit besteht und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Anhaltspunkte für eine geplante Versetzung in den Ruhestand sind nicht erkennbar. Ein Not- oder Katastrophenfall, der die vorübergehende Übertragung einer unterwertigen Beschäftigung rechtfertigen könnte (vgl. dazu Urt. v. 12. Juni 1979 – BVerwG 2 C 14.78 – [Buchholz 232 § 27 Nr. 3] und BVerwGE 69, 208 [209 f.]), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im übrigen bietet nur das Disziplinarrecht die Möglichkeit, einen Beamten in ein anderes Amt zu versetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.