1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtlicheGeldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßerAnwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn dasjeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelungtrifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- undSozialhilfeträgern.
2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen dieFeststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertigeRechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage aufFeststellung eines der Höhe nach bestimmtenErstattungsanspruchs ausgelöst werden.
Tatbestand
Nach Maßgabe des Berufungsurteils ist rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Bezirk alsüberörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, dem klagenden Landkreis als Träger derJugendhilfe die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin G. R. im Kinderheim St. J.in W. für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 14. April 1995 gemäß § 102 SGB X zuerstatten und den Erstattungsanspruch ab dem 3. April 1996 bis zum 31. Juli 1996 mit 4 v.H. zuverzinsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Verzinsung des zuerkanntenErstattungsanspruchs über den 31. Juli 1996 hinaus.Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§288, 291 BGB ab dem 9. April 1996, dem Tag des Eingangs der Klageschrift beim Beklagten,bis zum 31. Juli 1996 gewährt, dagegen ab dem 1. August 1996, dem In-Kraft-Treten des § 108Abs. 2 Satz 1 SGB X n.F., einen Zinsanspruch versagt. Auf die Berufung des Klägers hat derVerwaltungsgerichtshof den Zinsanspruch bereits ab dem 3. April 1996, dem Tag des Eingangsder Klage bei Gericht, gewährt, die Versagung des Zinsanspruchs über den 31. Juli 1996hinaus aber bestätigt: Mit der Aufhebung des eine Verzinsung ausschließenden § 111 Abs. 2Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) seien – inErmangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes – die allgemeinenGrundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wieder in Geltunggesetzt worden. Das habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, jedoch den Zeitpunktdes Eintritts der Rechtshängigkeit, ab dem in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1BGB Prozesszinsen zu gewähren seien, falsch bestimmt. Denn im Verwaltungsprozess tretedie Rechtshängigkeit mit Eingang der formgerechten Klage bei Gericht (hier am 3. April 1996)ein (§ 90 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Einfügung des § 108 Abs. 2 SGB Xdurch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088)habe der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass ab dem 1. August 1996 Erstattungsansprücheder Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur noch dann zuverzinsen seien, wenn sie sich gegen andere Leistungsträger richteten, so dassErstattungsansprüche der genannten Leistungsträger untereinander in Zukunft von derVerzinsungspflicht freigestellt seien. Das betreffe auch die allgemeinen Grundsätze über dieVerzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, denn die §§ 102 bis 114 SGB X enthielten nachEinfügung des § 108 Abs. 2 SGB X hinsichtlich der Verzinsung keine planwidrigeGesetzeslücke mehr, die durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des bürgerlichenRechts über die Verzugs- und Prozesszinsen geschlossen werden könnte.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klage aufVerzinsung des zuerkannten Erstattungsbetrages über den 31. Juli 1996 hinaus weiterverfolgt.Er rügt Verletzung des § 108 Abs. 2 SGB X und der allgemeinen Grundsätze über dieVerzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die sich aus einer analogen Anwendung der §§288, 291 BGB ergäben. Die §§ 102 bis 114 SGB X enthielten eine abschließende Regelungallenfalls für den Zeitraum bis zur Klageerhebung. Ab Rechtshängigkeit würden dagegen dieallgemeinen Vorschriften und damit auch die allgemeinen Grundsätze über Prozesszinsengelten. Anderenfalls könnte der erstattungspflichtige Träger versucht sein, auch bei klarerRechtslage mutwillig Leistungen zu verweigern und Erstattungen zu verzögern, um seineangespannte Haushaltslage zu entlasten.Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt, soweit esdem Kläger Prozesszinsen ab dem 1. August 1996 versagt hat, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1VwGO). Es war daher insoweit aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte zur Zahlungvon Zinsen in Höhe von 4 v.H. entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch über den 31.Juli 1996 hinaus verpflichtet ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatzdes Verwaltungsrechts den Satz her-aus, dass für öffentlich- rechtliche GeldforderungenProzesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn dasjeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVERWGE 7, 95 <97>;11, 314 <318>; 14, 1 <3 f.>; 21, 44; 38, 49 <50>; 51, 287 <288>; 58, 316 <326>; 71, 85 <93>; 99, 53<54>; 107, 304 <305>; 108, 364 <368>). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung mitseinem Urteil vom 7. Juni 1958 eingeleitet und dabei an Rechtsüberzeugungen angeknüpft,die in Deutschland schon vor In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zurAnerkennung gelangt und im Verkehrsleben herrschend waren: Sie halten den Schuldner,auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einenProzess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treuund Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihmwährend der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVERWGE 7, 97).Es ist rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten derHeimunterbringung der Hilfebedürftigen G. R. für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 14.April 1995 zu erstatten. Unschädlich ist, dass die zuerkannte Geldforderung im Urteilstenornicht der Höhe nach beziffert worden ist. Denn der Kläger hat die aufgewendeten Kosten nachZeit und Betrag im Anhang zu seiner Klageschrift genaues-tens substantiiert, so dass derUmfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werdenkann; dies reicht aus für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB (vgl. BVERWG, Urteilvom 28. Mai 1998 – BVERWG 2 C 28.97 – und BVERWGE 99, 55; 107, 305 f.).Unschädlich ist ferner, dass die Erstattungspflicht des Beklagten nur ab dem 1. Januar 1993durch einen Leistungstenor des Verwaltungsgerichts abgedeckt ist, während für die davorliegende Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der Verwaltungsgerichtshoflediglich ein Feststellungsurteil erlassen hat. Zwar streitet die herrschende Meinung derFeststellungsklage die Fähigkeit ab, einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Entstehung zubringen (vgl. die obiter dicta in BGHZ 93, 183 <186> und BVERWGE 99, 55; weiter Heinrichs, in:Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4; Löwisch, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1995, § 291Rn. 13; Thode, in: MünchKommBGB, 3. Aufl. 1994, § 291 Rn. 6; Battes, in: Erman, BGB, 10. Aufl.2000, § 291 Rn. 2). Das kann aber zumindest im Verwaltungs-prozess nicht ausnahmslosgelten. Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB als zwingende Voraussetzung fürdas Entstehen von Prozesszinsen aufstellt (vgl. BVERWGE 107, 306), mag zwar bei derFeststellungsklage auch im Verwaltungsrechts-streit im Regelfall nur dem Grunde nacheintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Wird aber – wie hier – einenicht der Höhe, sondern (nur) dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt, erfasst dieRechtshängigkeit auch die Höhe der Geldschuld, so dass die von § 291 BGB vorausgesetzteProzesssituation gegeben ist. Im Übrigen liegt der verbleibende Unterschied zwischen derFeststellungs- und der Leistungsklage in Fällen dieser Art auf dem Gebiet desVollstreckungsrechts, das Feststellungsurteilen die Eignung als Vollstreckungstitel abspricht;daran anknüpfend versagt das Prozessrecht der Feststellungsklage grundsätzlich dasRechtsschutzbedürfnis, wenn eine Leistungsklage möglich ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO),macht aber eine Ausnahme für die Fälle, in denen die Ausführung durch den Schuldner – wiebei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) – mitSicherheit zu erwarten ist (vgl. RGZ 92, 376 <378> und stRspr seit BVERWGE 36, 179 <181 f.>).Jedenfalls in diesen Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklagegleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsenauszulösen, nicht abgesprochen werden (wie hier Wiedemann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl.1990, § 291 Rn. 7; wohl auch BSGE 64, 225 <231 f.>; vgl. auch BAGE 22, 247 <249>).Zu Unrecht geht das Berufungsgericht (ebenso ZSpr, Entscheidungen vom 13. Februar 1997 – B63/96 und B 78/94 ) davon aus, dass § 108 Abs. 2 SGB X fürden Bereich der Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern eine diesenallgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts verdrängende fachrechtliche Regelunggetroffen hat. § 108 Abs. 2 SGB X räumt den Trägern der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und derKriegsopferfürsorge eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche gegen andereLeistungsträger ein, weil die drei zinsprivilegierten Trägergruppen “als unterstes Netz dersozialen Sicherung häufig als “Vorschusskasse” eintreten” (Begründung des Ausschusses fürGesundheit <14. Ausschuss>, BTDrucks 13/3904 S. 48, auf dessen Beschlussempfehlung § 108Abs. 2 SGB X eingefügt worden ist): es sei deshalb gerechtfertigt, sie hinsichtlich derVerzinsung dem leistungsberechtigten Antragsteller (§ 44 SGB I) gleichzustellen. Anders als §44 SGB I (und ebenso § 27 Abs. 1 SGB IV), der einen sozialen Ausgleichszweck verfolgt,nämlich den auf Sozialleistungen als Lebensgrundlage angewiesenen Leistungsberechtigtendafür zu entschädigen, dass er wegen der verspäteten Zahlung auf Kreditaufnahme,Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung angewiesen war (vgl.BSGE 71, 72 <74>), bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellenLeistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialenSicherung. Sie sollen daraus, dass sie häufig als “Vorschusskasse” der anderenSozialleistungsträger in Anspruch genommen werden, keine finanziellen Nachteile haben. §108 Abs. 2 SGB X hat demzufolge, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf dieEntstehungsgeschichte an sich zutreffend ausgeführt hat, nur das Verhältnis derLeistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderenLeistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen desstufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sichdeshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschlusslediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keineLastenausgleichszinsen i.S. des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auchansonsten – aus anderen Rechtsgründen – eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nichtsollten beanspruchen können (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 1999 – 7 S 279/99 -; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. , § 111 Rn. 32).Dies gilt umso mehr, als die in § 108 Abs. 2 SGB X privilegier-ten Leistungsträger sämtlich demEinzugsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallen und dem Gesetzgeber nichtunterstellt werden kann, ihm sei der dort in Geltung befindliche allgemeine Grundsatz desVerwaltungsrechts über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen während desProzesses nicht bekannt. Während Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den derZuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechtsgrundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (vgl. BVERWGE14, 3; 15, 81; 21, 44; 37, 239 <241>; 48, 133 <136 f.>; 58, 326; 71, 93; 80, 334 <335>; 81, 312 <317>;96, 45 <59>), ist die Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen – wie eingangsdargelegt – grundsätzlich anders: Prozesszinsen sind nur dann ausgeschlossen, wenn daseinschlägige Fachrecht eine Regelung enthält, die den allgemeinen Grundsatz desVerwaltungsrechts außer Kraft setzt (vgl. zuletzt BVERWGE 107, 304 <305>). Das muss zwarnicht notwendig ausdrücklich erfolgen, aber in Anbetracht der gegenüber Verzugs- undähnlichen Zinsen andersartigen rechtlichen Ausgangslage hinreichend deutlich.Als nicht ausreichend hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht(BVERWGE 11, 318 sowie Urteil vom 28. Mai 1998 ) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 125 <128>) auch eineRegelung beurteilt, die ausdrücklich die Gewährung von Verzugszinsen ausgeschlossen hatte.Dies beruht darauf, dass Prozesszinsen nicht etwa ein Unterfall der Verzugszinsen sind,sondern ihrem Wesen nach etwas anderes. Ihr selbständiger Rechtsgrund ist allein dieRechtshängigkeit: Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Schuldnerschon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen undfür das eingegangene Risiko einstehen soll (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1965 – VI ZR 24/64- und vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 3/86 – ;weiterhin BVERWG, Urteil vom 28. Mai 1998 und Martens, NJW 1965, 1703). Will alsoder Gesetzgeber mit einer Verzugszinsenausschlussregelung gleichzeitig auch Prozesszinsenerfassen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, da weder Wortlaut noch Zweck einerVerzugszinsenregelung wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Zinsarten ansonstenProzesszinsen erfassen könnten.Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Prozesszinsen und den in § 108 Abs. 2 SGB Xgeregelten “Lastenausgleichszinsen” zwischen Leistungsträgern unterschiedlicher Stufen dessozialen Sicherungssystems. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in seinem fürdie Veröffentlichung in der Entscheidungs-sammlung vorgesehenen Urteil vom 18. Mai 2000 -BVERWG 5 C 27.99 – (Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 2 = DVBl 2000, 1691 = FEVS 51, 546)entschieden, dass einem Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit mit einem anderenSozialhilfeträger Prozesszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsungöffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend § 291 BGB zustehen.Ebenso wenig wie § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X schließt § 44 SGB I Prozesszinsen imErstattungsstreit zwischen Leistungsträgern aus (so aber BayVGH, Urteil vom 27. September1984 – 12 B 81 A 462 – und OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989 – 4 L56/89 – ). Denn seine Aussagekraft beschränkt sich auf das VerhältnisLeistungsberechtigter – Leistungsträger (so richtig OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 -4 L 5305/98 – ; vgl. weiter BSGE 49, 237; 71, 72 <75>).Auch § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII steht dem geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsennicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können im Erstattungsstreit öffentlicherJugendhilfeträger untereinander Verzugszinsen nicht verlangt werden. Unabhängig davon,dass § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Jugend- undSozialhilfeträgern keine Geltung beansprucht, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mitdieser Regelung auch die aus einem anderen Rechtsgrund geschuldeten Prozesszinsenausschliessen wollte. § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (= § 97 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII i.d.Ursprungsfassung des Art. 1 KJHG vom 26. Juni 1990 ) ist ausweislich derGesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 111 zu Art. 1 § 86 Abs. 5 KJHG) dem früheren §111 Abs. 2 Satz 2 BSHG nachgebildet, der durch das 2. BSHG-Änderungsgesetz vom 14. August1969 (BGBl I S. 1153) eingeführt und durch Art. 7 FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) mitWirkung zum 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) wieder aufgehoben worden ist. Dererkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 5 B 31.95 – (Buchholz436.0 § 111 BSHG Nr. 2 = FEVS 47, 9 <11>) zu Art. 7 FKPG ausgeführt, dass in Ermangelunganderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze überVerzinsung öffentlich- rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden sind.Diese aber sind – wie oben dargelegt – dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nuraufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, während Prozesszinsen inentsprechender Anwendung des § 291 BGB verlangt werden können, es sei denn, dasgeschriebene Fachrecht weist eine den allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf,die aber in Anbetracht des Wesensunterschiedes zwischen Verzugs- und Prozesszinsengrundsätzlich nicht in einem lediglich Verzugszinsen ausschließenden Rechtssatz gesehenwerden kann.Dafür dass der Gesetzgeber mit dem früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausnahmsweise auchProzesszinsen ausschließen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der 1969 eingefügte Absatz 2Satz 2 sollte bei der Anwendung des § 111 BSHG aufgetretene Zweifel beseitigen (vgl.BTDrucks V/3495 S. 18). Anlass der Regelung war eine Entscheidung der ZentralenSpruchstelle, die ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Rahmen des § 111BSHG Verzugszinsen zugebilligt hatte (Zspr, Entscheidung vom 29. September 1965 – B 26/63 -). Zweck der Einfügung des Absatzes 2 Satz 2 war demnach lediglich, imSinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klarzustellen, dass die Ursprungsfassung des §111 BSHG keine Grundlage für einen Verzugszinsenanspruch bot. Eine Aussage überProzesszinsen wollte der Gesetzgeber nicht treffen. Das Gleiche gilt folglich für § 89 f Abs. 2Satz 2 SGB VIII als einer dem früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG nachgebildeten Vorschrift.Die gegenteilige Ansicht, die zumindest einer entsprechenden Anwendung – früher des § 111Abs. 2 Satz 2 BSHG und heute noch – des § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf Prozesszinsen dasWort redet(e), weil Verzugs- und Prozesszinsen auf demselben Rechtsgedanken beruhten (zu§ 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vgl. W. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflage 2000, § 89 f Rn 10;wohl auch Zeitler NDV 1998, 104 <113>; zum früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG vgl. ZSpr,Entscheidungen vom 3. Juni 1977 – B 34/76 – und vom 4. Oktober 1984 – B52/82 – ; VGH Mannheim, Urteile vom 17. Dezember 1993 – VGH 6 S 2158/93- und 23. November 1995 – 6 S 941/93 – ; BayVGH,Urteil vom 7. November 1994 – VGH 12 B 93.1264 – ;Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, § 111 Rn. 33; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl.1992, § 111 Rn. 14; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. , § 111 Rn. 32; a.A. und imErgebnis wie hier Schellhorn/ Reinher /Schwörer, Die Kostenerstattung zwischen den Trägernder Sozialhilfe, 1966, S. 213; Engel ZfF 1975, 34 f.; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Auflage 1985, §111 Rn. 5), übersah und übersieht den Wesensunterschied zwischen Verzugs- undProzesszinsen (vgl. BVERWG, Urteil vom 28. Mai 1998 und OVG Münster, Beschlussvom 8. Mai 2000 – 22 A 1123/98 – ).Die Erhöhung der Prozesszinsen durch Erhöhung des Zinsfußes in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGBgemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000(BGBl I S. 330) spielt im vorliegenden Prozess keine Rolle. Weder hat der Kläger höhereZinsen als 4 v.H. beantragt noch stünden sie ihm zu; denn nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB(eingefügt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 2000) ist § 288 BGB n.F. erst auf alleForderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden.Der Klage auf Feststellung der Zinspflicht des Beklagten seit Rechtshängigkeit desklägerischen Erstattungsanspruchs war nach alledem stattzugeben. Die Kosten desRevisionsverfahrens fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Beklagten zur Last. DieGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeitenzwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVERWGE 47, 233 <238>).