Förderprogramm für klimafreundliche Heizungen startet 2024

Das von der Bundesregierung geplante Förderprogramm für den Austausch von Heizungen soll Anfang 2024 beginnen, wie aus einer Anfrage der Unionsfraktion im Bundestag hervorgeht. Ziel ist ein reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderung. Übergangsregelungen für bestimmte Programmteile werden derzeit noch geprüft.

Ab 1. Januar 2024 will die staatliche Förderbank KfW einkommensabhängige, zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten anbieten. Diese Kredite sind Bestandteil eines Entschließungsantrags der Ampel-Fraktionen.

Das kommende Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches im September im Bundestag beschlossen werden soll, beabsichtigt, das Heizen in Deutschland umweltfreundlicher zu gestalten. Dies soll durch den Austausch von Öl- und Gasheizungen erreicht werden. Das Gesetz tritt Anfang 2024 in Kraft, wird jedoch zu Beginn nur in Neubaugebieten angewendet. Für Bestandsgebäude wird eine verpflichtende, kommunale Wärmeplanung in Städten über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 und für kleinere Kommunen bis Mitte 2028 erwartet.

Neue Vorschläge der Ampel-Fraktionen für das Förderprogramm umfassen eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten für umweltfreundlichere Heizungen in allen Gebäuden. Zusätzlich ist ein Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro vorgesehen, die ihr Eigentum selbst nutzen. Es wird geschätzt, dass 40-45 Prozent der selbst genutzten Haushalte diese Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Ein weiterer Anreiz ist der Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent der Kosten für diejenigen, die ihre alte Gasheizung frühzeitig ersetzen. Dies gilt für Eigentümer, die ihre Gasheizung seit mindestens 20 Jahren nutzen oder eine bestimmte Art von Heizung haben. Ab 2028 wird diese Förderung jedoch alle zwei Jahre um drei Prozent reduziert.

Auf Anfrage der Unionsfraktion, warum der Geschwindigkeitsbonus nicht für vermietende Eigentümer verfügbar ist, antwortete die Bundesregierung, dass selbst nutzende Eigentümer beim Heizungsaustausch stärker belastet seien. Vermieter haben zusätzliche finanzielle Vorteile, und in größeren Gebäuden sind die Kosten pro Partei geringer.

Das Ministerium geht zudem davon aus, dass die Kosten für Wärmepumpen fallen werden, wenn sie häufiger verkauft werden, wobei eine Preisreduktion von rund 40 Prozent inklusive Installation erwartet wird.

Was bedeutet das nun konkret für Hauseigentümer?

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbarer Energie betrieben werden. Für bereits existierende Heizsysteme gibt es jedoch keine direkte Austauschverpflichtung; diese dürfen weiterhin wie gewohnt genutzt werden. Auch bei Defekten können die bestehenden Heizungen repariert werden.

Sollte eine Heizung jedoch so beschädigt sein, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist, müssen Hausbesitzer nicht sofort auf eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie umsteigen. Es gibt hierfür großzügige Übergangszeiträume. Darüber hinaus sind Ausnahmebestimmungen geplant, insbesondere für ältere Hausbesitzer oder für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln, um sie nicht zu überlasten.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es, um Mieter gegen übermäßige Betriebskosten bei neuen Heizsystemen zu schützen?

Um Mieter vor unverhältnismäßigen Betriebs- und Investitionskosten zu bewahren, wurden neue Regelungen eingeführt. Bei der Wahl einer Biomethan-basierten Gasheizung durch die Vermieter dürfen die Betriebskosten für das Biogas nur in dem Umfang an die Mieter weitergegeben werden, wie es die Kosten für eine effiziente Wärmepumpe verursacht hätten. Dies gilt auch für andere biogene Brennstoffe wie Pellets oder feste Biomasse. Ziel ist es, die Mieter nicht mit den zusätzlichen Kosten eines umweltfreundlichen Gasvertrags zu belasten.

Wenn in Gebäuden mit geringerer Energieeffizienz eine Wärmepumpe installiert wird, dürfen Vermieter eine Modernisierungsumlage nur dann vollständig erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 aufweist. Bei einem niedrigeren Wirkungsgrad dürfen nur 50 Prozent der Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies stellt sicher, dass Mieter nicht übermäßig für ineffiziente Heizsysteme zahlen müssen und motiviert Vermieter gleichzeitig, in energieeffizientere Gebäude zu investieren.

Weshalb ist eine Veränderung im Heizsektor unerlässlich?

Deutschlands Engagement im Klimaschutz sieht vor, bis 2045 keine Treibhausgase mehr auszustoßen. Dies erfordert bedeutende Anpassungen im Gebäudebereich, insbesondere was die Art der Heizsysteme betrifft. Wer in naher Zukunft in eine neue Heizanlage investiert, sollte auf nachhaltige Lösungen setzen. Durch den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf möchte die Bundesregierung den Übergang zu umweltfreundlichen Heizsystemen fördern.

Der Gesetzentwurf hat zudem das Ziel, die Versorgungssicherheit bei Wärme zu verbessern und langfristig die Abhängigkeit von Energieimporten aus instabilen Quellen zu verringern. Dies bewahrt die Verbraucher vor unvorhersehbaren Preissteigerungen durch erhöhte Preise für fossile Brennstoffe.

Aktuell nutzen noch 75 Prozent der Gebäude fossile Heizsysteme, wobei Erdgasheizungen am meisten verbreitet sind. Über 40 Prozent des gesamten Erdgasverbrauchs in Deutschland entfällt auf Heizung und Warmwasseraufbereitung. Beinahe die Hälfte aller Haushalte setzen auf Erdgas, während rund ein Viertel mit Heizöl heizt. Nur etwa 14 Prozent beziehen Fernwärme. Erneuerbare Heizmethoden wie Stromdirektheizungen und Wärmepumpen sind derzeit noch unterrepräsentiert und stellen jeweils weniger als drei Prozent dar. Es ist bemerkenswert, dass 2021 immer noch 70 Prozent der neu installierten Heizsysteme Gasheizungen waren.

Ebenfalls interessant: Sollten die steigenden Energiekosten auch Ihr Arbeitsumfeld betreffen und zu Diskussionen über die Heizungsumstellung oder die Mindesttemperatur Büro führen, erfahren Sie in unserem Beitrag, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche Lösungen es gibt.

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Autorenprofil

Hannes Schubert

Studium:

  • Rechtswissenschaften in Marburg und Bonn
  • Schwerpunktbereich: Wirtschaft und Wettbewerb
  • Abschluss des 1. Juristischen Staatsexamens