Familienzusammenführung Visum ohne A1-Sprachtest?

Wer ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen möchte, muss natürlich einige Anforderungen erfüllen: Neben einer Heiratsurkunde, Einkommensnachweisen und Wohnraumnachweis braucht es bei der Familienzusammenführung einen Sprachnachweis A1. Letzteres kann tatsächlich ein großes Problem werden!

Vielen mag das zwar erstmal wie eine Formalität erscheinen aber für Ehepartner in Ländern ohne viel Infrastruktur kann diese Voraussetzung zu einem kaum überwindbaren Hindernis werden. Eine Frage, die regelmäßig an Anwälte für Ausländerrecht gestellt wird, lautet daher:

Ist ein Ehegattennachzug im Rahmen der Familienzusammenführung denn auch ohne A1 Deutschkenntnisse möglich? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Antwort: Ja es ist möglich! Entweder sie haben sich nachweisbar 1 Jahr in einem Kurs „bemüht“ (ohne zu bestehen) oder es gibt keine Kurse und das können Sie in einer Klage nachweisen.

Symbolbild: Visum zur Familienzusammenführung – Unterlagen und Beratung
Familienzusammenführung Visum: Chancen, Hürden und rechtliche Grundlagen.

Familiennachzug im Dschungel – Wenn Sprachnachweise zur Herausforderung werden

Sachverhalt

Eine Frau aus Berlin heiratet im Urlaub in Surriname einen Einheimischen. Sie ist Ende 50, er Anfang 30. Wahre Liebe… Natürlich soll der Geliebte alsbald im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen und so wird der Familiennachzug auch schleunigst beantragt, um das gemeinsame Lebensglück zu verbringen. Die zuständige Botschaft ist ca. 2 Flugstunden entfernt, da Surriname tatsächlich im Nichts liegt und es dort keine Botschaft gibt. Zur Vorbereitung des obligatorischen Visa-Termins zum Familiennachzug stellt sich nun natürlich die Frage nach den Voraussetzungen – und da kommt man zwangsläufig nicht am A1-Sprachnachweis vorbei. Oder doch?

Problem

In Surriname gibt es tatsächlich keinen A1-Sprachkurs. Nun könnte man vermuten, der Kurs könne online durchgeführt werden. Das klappt aber in einem Dorf aus Holzhäusern mitten im Dschungel nicht. (Es würde auch in Deutschland in den meisten Fernzügen über Land nicht klappen, aber gut...) Jedenfalls: Nach einem Härtefallantrag auf Familienzusammenführung, Vorabanfrage bei der Ausländerbehörde und viel Hin und Her steht nun fest: Ausländerbehörde und Botschaft widersprechen sich komplett in der Frage „Familienzusammenführung ohne A1“, und am Ende sagt die Botschaft: "Dann lernen Sie halt mit einem Buch und CDs, bevor Sie den Familiennachzug beantragen."

Persönlich sei von mir angemerkt:

Ich halte das für fragwürdig, weil man ja auch mal im (Online-)Unterricht sprechen üben sollte, um eine Sprache zu lernen. Andererseits wäre die Alternative, dass die Person gar nichts lernt und das Visum zur Familienzusammenführung einfach so erteilt wird. Was ist nun richtig – und was kann tatsächlich rechtlich verlangt werden?

Rechtlicher Ausblick

Es handelt sich hier um einen Originalfall aus Surriname (Südamerika)! Nachdem der Härtefallantrag zur Familienzusammenführung abgelehnt wurde, stellt sich die Frage nach einer Klage oder einem Sprachkurs-Visum. Letztlich wurde ein Sprachkurs-Visum für Deutschland beantragt – und der Fall löste sich dann so. Dafür musste die Person nach dem Ablegen der Prüfung in Deutschland nochmals für das Familiennachzugsvisum zurückfliegen!

Die Frage lautet nun: Kann das, was hier passiert ist, ernsthaft rechtmäßig sein?

Familienzusammenführung Visum: Rechtlicher Hintergrund

Gesetzliche Grundlage

Der Gedanke der Familienzusammenführung ist nicht bloß Verwaltungspraxis, sondern gesetzlich und verfassungsrechtlich verankert. Kernnorm ist § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dort heißt es im Grundsatz: „Familienleben soll ermöglicht werden.“

Dahinter steht kein geringerer Garant als das Grundgesetz selbst: Art. 6 GG schützt Ehe und Familie in besonderem Maße. Wer heiratet, soll nicht durch Landesgrenzen voneinander getrennt bleiben. Erfüllt ein Paar die gesetzlichen Voraussetzungen, besteht daher ein Anspruch auf Familiennachzug.

Der Sprachnachweis im Gesetz

Besonders bedeutsam ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für Ehegatten lautet die gesetzliche Vorgabe:

„Dem Ehegatten ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (…) der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.“

Mit „einfach“ ist das Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens gemeint. Gemeint ist also: sich vorstellen, einfache Alltagsgespräche führen, beim Einkaufen zurechtkommen oder nach dem Weg fragen können.

Zweck des A1-Erfordernisses

Warum dieser Nachweis? Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele, die weit über den Einzelfall hinausreichen:

  • Integration erleichtern: Erste Sprachkenntnisse sollen das Ankommen in Deutschland vereinfachen.
  • Selbstständigkeit sichern: Ehepartner sollen sich im Alltag bewegen können, ohne vollständig vom deutschen Lebenspartner abhängig zu sein.
  • Missbrauch verhindern: Sprachhürden sollen Scheinehen und damit den Missbrauch von Aufenthaltstiteln erschweren.

Akzeptierte Nachweise

In der Praxis akzeptieren deutsche Auslandsvertretungen bei der Familienzusammenführung nur offizielle Sprachprüfungen – regelmäßig A1 des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiges Zertifikat.

Gültig: Offizielles A1-Zertifikat (Goethe-Institut oder äquivalent)
Nachrangig/praktisch relevant: Kurzer Vor-Ort-Test in der Botschaft (einfache Fragen, kurze Antworten), wenn kein Zertifikat vorliegt.
Nicht ausreichend: Reines Selbststudium, Online-Lernplattformen oder der Hinweis „mit CDs gelernt“ – ohne offizielles Zertifikat.

Fehlt ein offizielles Zertifikat, wird oftmals im Visa-Verfahren ein kurzer Sprachtest durchgeführt: Es werden einfache Fragen gestellt, die mündlich beantwortet werden müssen (A1-Alltagssituationen).

Anmerkung

Genau hier liegt die praktische Schieflage, die oben bereits angesprochen wurde: Mit CDs und Buch lernen, ohne echte Sprechpraxis – und dann im A1-Verfahren mündlich geprüft werden? Pädagogisch fragwürdig, rechtlich aber in der Praxis gelebter Maßstab.

Die Ausnahmen im Gesetz – und warum sie selten anerkannt werden

Welche Ausnahmen gibt es im Aufenthaltsgesetz von dem Erfordernis eines A1-Test? § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG sagt ausdrücklich:

„Von dem Erfordernis ist abzusehen, wenn es dem Ehegatten in absehbarer Zeit nicht möglich ist, die Sprachkenntnisse im Ausland zu erwerben.“

Klartext:
Wenn es faktisch keine Lernmöglichkeiten gibt, entfällt der A1-Test.

Weitere Ausnahmen für eine Familienzusammenführung ohne A1-Test

  • Gesundheitliche Hindernisse: z. B. Gehörlosigkeit oder Analphabetismus.
  • Hochschulabsolventen: wenn aufgrund des Bildungsniveaus günstige Integrationserwartungen bestehen.
  • Härtefallklausel: wenn die starre Regelung unzumutbar wäre, z. B. bei Familien mit Kindern.

Praxis gegen Gesetz – warum die Botschaft hier nicht mitspielt?

Trotz dieser Ausnahmen zeigt sich in der Praxis:

  • Botschaften wenden die Klauseln äußerst restriktiv an.
  • Häufig wird argumentiert: „Lernen Sie halt selbst und wir machen den Test beim Termin“…
  • Dass dies wirtschaftlich oder praktisch grenzwertig ist, wird oft nicht akzeptiert.

Wer würde schon ohne Sprachpartner und Kontrollmöglichkeit zum Sprachverständnis vorab ggf. ein halbes Jahr alleine lernen und dann 1,5–2 Std. fliegen, um zum Test anzutreten und dort zum ersten Mal in der Botschaft sprechen zu müssen? Das klingt schon etwas weltfremd.

Dieser Fall ist daher ein klassisches Beispiel für eine Diskrepanz: Während das Gesetz Ausnahmen macht, verlangt die Botschaft eigene Bemühungen und einen Test.

Hat die Botschaft „recht“?

Juristisch betrachtet:

  • Formale Sicht: Ja, die Botschaft wendet den Grundsatz zum Familiennachzug an. Ein A1 Sprachtest ist Pflicht.
  • Materielle Sicht: Nein, denn der Fall erfüllt die Ausnahme „unmöglich auf absehbare Zeit“.

Aus diversen Urteilen lässt sich entnehmen, dass das A1-Erfordernis nicht dazu führen darf, dass Ehepartner faktisch jahrelang getrennt bleiben. Die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten eine überzogene Strenge.

Praxis & Optionen

Familiennachzug beantragen: Möglichkeiten für den Betroffenen

Wenn die Botschaft sich querstellt, haben Betroffene mehrere Wege:

  1. 1
    Härtefallantrag mit Nachweisen (keine Kurse, schlechte Infrastruktur).

    Das wurde hier erfolglos versucht…

  2. 2
    Remonstration – schriftlicher Einspruch bei der Botschaft gegen die Ablehnung?

    Vorsicht Falle: Auch wenn man diese Empfehlung noch oft online finden kann, gibt es seit dem 01.07.25 kein Remonstrationsverfahren mehr!

  3. 3
    Einreichen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu Auswärtigen Amt?

    Das kann man probieren aber welche Rechte sollten hier verletzt sein? Möglich wären theoretisch: Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Diskriminierung oder eine ungerechtfertigte Verzögerung. Die Begründung dürfte sich dann aber anhand des Härtefalls orientieren und des Rest ließe sich wohl kaum belegen. Ich habe meine Zweifel ob das viel bringt.

  4. 4
    Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin? Hier kommt es auf praktische Erwägungen an!

    Zunächst mal kann es viele Monate dauern, bis man einen Gerichtstermin bekommt und dann riskiert man auch noch sein Geld und weiß nicht, ob man gewinnt.. Fakt ist: Man muss erstmal Willens sein die Dauer des Verfahrens durchzuhalten und auch Beweise liefern! Die Unmöglichkeit muss objektiv vorliegen und nicht nur subjektiv für den Betroffenen existieren. Jeder einzelne Punkt muss bewiesen werden und das bei einer Entfernung um die halbe Welt. Ich lasse das mal unkommentiert wirken… Möge jeder Leser selbst beurteilen ob und wie gut das funktioniert.

Schritt-für-Schritt Recht & Praxis

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Familienzusammenführung

Es gibt nun einige Beispiele aus der Rechtsprechung zur Familienzusammenführung und darauf möchte ich nun etwas eingehen:

VG Berlin - 01.08.2011 - AZ: VG 22 K 340.09 V

Eine afghanische Ehefrau musste kein A1 nachweisen, weil in Afghanistan keine Kurse existierten und Reisen für alleinstehende Frauen gefährlich waren.

OVG Berlin-Brandenburg, 2014

Stellte klar, dass das Sprachgebot nicht ins Leere laufen darf. Wenn es objektiv keine Lernmöglichkeiten gibt, muss das Visum erteilt werden.

→ Zur Entscheidung
Ebenfalls Lesenswert bzgl. der Familienzusammenführung:

„Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015“

→ Bundestag-Dokument
Auch sehr Lesenswert:

„Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.“

→ BVerwG Leitsatz
Und besonders interessant zum Familiennachzug:

„Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich zwar keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihr lässt sich durchweg entnehmen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 <408>). Jedoch verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Belange bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Schutzes der Ehe (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>).

Gleiches gilt für die Kammerrechtsprechung, wonach es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den ausländischen Ehepartner eines Deutschen auf die Nachholung eines erforderlichen Visumverfahrens (also hier zur Familienzusammenführung) und damit eine zeitweilige Trennung zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239 f.). Danach sind Nachzugshindernisse von eng begrenzter Zeitdauer auch beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht von vornherein verfassungswidrig.“

→ BVerwG, Rn. 27

Fazit: Was kann man als Leser nun mitnehmen?

  1. 1) Der Regelfall bei der Familienzusammenführung lautet, es bedarf eines A1 Tests

  2. 2) Wann kann davon abgesehen werden?
    Wenn Sie sich 1 Jahr lange vergeblich bemühen und tatsächlich an Kursen teilnehmen aber am Ende durchfallen, wird tatsächlich vom Erfordernis abgesehen!

  3. 3) Von dieser etwas schwammigen Regelung gibt es eine Ausnahme bei der Familienzusammenführung bei Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit:

    • Verfügbarkeit von Sprachkursen: Gibt es im Herkunftsland keine Deutschkurse oder sind sie nicht erreichbar?
    • Kosten der Lernangebote: Sind die Kosten eines Kurses unzumutbar hoch?
    • Erreichbarkeit und persönliche Umstände: Ist ein Kurs nicht erreichbar (zum Beispiel zu weit entfernt, hohe Sicherheitsrisiken, etwa für Frauen in bestimmten Ländern)?
    • Persönliche Hindernisse: Krankheit, Analphabetismus (wenn nicht innerhalb eines Jahres erfüllbar), familiäre oder soziale Bindungen, die eine Teilnahme unmöglich machen.

Anmerkung: Es ist sehr schwer das zu beweisen! Kontaktieren Sie mich für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls.

Meine persönliche Meinung lautet: Wenn Sie Punkt 3 nicht beweisen können, verkämpfen Sie sich in einem ewigen Prozess auf Erteilung eines Visas zur Familienzusammenführung. Das kostet Sie viel Zeit und Nerven. Punkt 2 mag man in einem Härtefallantrag darlegen aber wenn dieser scheitert, würde ich auf ein Sprachkursvisa in Deutschland wechseln. Am Ende des Tages lernt es sich einfacher dort, wo eine Sprache auch gesprochen wird.

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Mathias Schulze

Schwerpunkt:
RA Mathias Schulze ist spezialisiert auf Migrations- und Aufenthaltsrecht, internationales Steuerrecht, Gesellschafts- und Vertragsrecht.

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  • Beratung zu Einwanderung nach und Auswanderung aus Deutschland

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Über den Autor:
Stationen in Malta, Los Angeles und Mailand; zugelassener Rechtsanwalt seit 2023. Privat begeistert von Backpacking, Crossfit sowie Foto- und Videokunst.

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