Familienstiftung als Nachfolgelösung – Gründung in 5 Schritten

286 neue Familienstiftungen im Jahr 2023:1 Diese Zahl spricht für sich. Das Modell gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere für Unternehmerfamilien, die ihr Vermögen langfristig sichern und klare Nachfolgeregelungen treffen möchten. Es schützt vor Erbstreitigkeiten, gewährleistet Kontinuität in Familienunternehmen und bietet steuerliche Vorteile.

In Deutschland haben Familienstiftungen eine lange Tradition und sind eng mit der Unternehmensnachfolge verknüpft. Viele namhafte Familienunternehmen setzen auf Stiftungen als Instrument zur Strukturierung ihres Vermögens – sei es privatnützig oder gemeinwohlorientiert. Beispiele für Familienstiftungen sind die Bertelsmann Stiftung, Else Kröner Fresenius Stiftung, Fritz Thyssen Stiftung, Gemeinnützige Hertie-Stiftung, Gerda Henkel Stiftung, Joachim Herz Stiftung oder die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius.2

Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen gab es zum 31.12.2022 in Deutschland 25.254 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, davon waren etwa 1.316 Familienstiftungen.3 Trotz ihrer wachsenden Beliebtheit bleiben sie damit eine vergleichsweise kleine, aber exklusive Form der Vermögensstrukturierung.

Doch die Familienstiftung ist kein Selbstläufer. Hohe Gründungskosten, laufende Verwaltungsausgaben und die alle 30 Jahre fällige Erbersatzsteuer werfen Fragen nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit auf. Auch die geringe Flexibilität kann problematisch werden, wenn sich familiäre oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen ändern.

Dieser Beitrag zeigt die Vor- und Nachteile einer Familienstiftung, beleuchtet ihre rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen und erklärt Schritt für Schritt, wann und für wen sich diese besondere Stiftungsform wirklich lohnt.

Gründe für eine Familienstiftung

🔹 Erhalt des Familienvermögens
Verhindert die Zersplitterung oder den Verkauf von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren durch Erbauseinandersetzungen oder Scheidungen.

🔹 Keine Versilberung durch Erben
Da die Stiftung keine Anteile ausgibt, können Begünstigte das Vermögen nicht veräußern oder gegen eine Abfindung austreten.

🔹 Schutz vor Gläubigern
Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst und kann – bei richtiger Gestaltung – nicht ohne Weiteres gepfändet oder veräußert werden.

🔹 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Erbschaftsteuerliche Vorteile sind möglich, insbesondere bei großen Vermögen. Allerdings fällt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an.

🔹 Stabilität für Familienunternehmen
Unternehmensanteile bleiben in der Stiftung und können nicht durch externe Investoren übernommen oder durch Erbauseinandersetzungen gefährdet werden.

I. Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist eine besondere Form der rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die primär im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet wird. Sie dient der langfristigen Sicherung von Vermögen und stellt sicher, dass Werte über Generationen hinweg erhalten bleiben. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen verfolgt sie ausschließlich private Zwecke und ist daher steuerpflichtig.1 Ihre rechtliche Grundlage findet sich in § 80 BGB, ergänzt durch die jeweiligen Landesstiftungsgesetze.

Ein wesentliches Ziel der Familienstiftung ist der Erhalt bestehender Unternehmen oder Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften innerhalb der Familie. Dabei erhalten die Familienmitglieder keinen direkten Einfluss auf das Unternehmen und keinen Zugriff auf dessen Substanz, sondern profitieren lediglich als Destinatäre von den erwirtschafteten Erträgen. Diese Struktur wird insbesondere dann gewählt, wenn keine geeigneten Nachfolger vorhanden sind (zu Lebzeiten (§ 81 BGB)) oder eine Zersplitterung des Unternehmens durch Erbauseinandersetzungen (von Todes wegen (§ 83 BGB)) vermieden werden soll.

Die Bedeutung der Familienstiftung ist mit der Erbschaftsteuerreform 2016 weiter gewachsen. Insbesondere kann sie genutzt werden, um Vermögen in Höhe von 26 Millionen Euro und mehr steuerfrei zu übertragen.2 Hierzu werden häufig vermögenslose „künstliche Erwerber“ mit Vermögen ausgestattet, sodass das Stiftungskonstrukt eine steueroptimierte Vermögensübertragung ermöglicht.3 

Nach § 15 Absatz 2 AStG liegt eine Familienstiftung vor, wenn der Stifter und seine Angehörigen zu mehr als der Hälfte der Begünstigten zählen. Die Finanzverwaltung legt jedoch eine niedrigere Schwelle an und sieht bereits eine Beteiligung von 25 % als ausreichend an. Der Bundesfinanzhof (BFH) verfolgt einen anderen Ansatz: Entscheidend ist nicht allein die Beteiligungsquote, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Stiftung – insbesondere, ob ihre Erträge überwiegend den Familienmitgliedern zugutekommen.4

1. Rechtsnatur: Ein Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Die Familienstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass sie als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 80 BGB) eine eigenständige juristische Person darstellt. Das bedeutet: Nach ihrer Gründung gehört das eingebrachte Vermögen nicht mehr dem Stifter oder einzelnen Familienmitgliedern, sondern der Stiftung selbst. Sie ist somit eine „sich selbst gehörende“ Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stifter verliert ab dem Zeitpunkt der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (gemäß § 80 Absatz 1 BGB) die Verfügungsgewalt über das eingebrachte Vermögen.

Relevanz dieser Struktur:

  • Das Vermögen ist damit nicht mehr Teil des Nachlasses, unterliegt nicht der Zerschlagung durch Erbteilung und ist weitgehend vor Gläubigern geschützt.
  • Schutz vor Gläubigern, Erbstreitigkeiten und externem Zugriff.
  • Auch bei einer Scheidung eines Familienmitglieds bleibt das Vermögen unantastbar.

2. Zweckbindung: Maßgeblich ist der Stifterwille

Der Stifter legt in der Satzung der Stiftung den Zweck der Familienstiftung fest. Dieser Zweck muss auf die langfristige Sicherung der Familie und ihres Vermögens ausgerichtet sein. Dabei hat der Stifter weitgehende Gestaltungsfreiheit, solange der Zweck nicht gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Absatz 1 BGB) oder das öffentliche Interesse verstößt (§ 2 Stiftungsgesetz der jeweiligen Länder).

Was macht eine Stiftung?

  • Erhalt des Familienvermögens: Verhinderung der Zersplitterung oder Versilberung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapierdepots.
  • Versorgung der Destinatäre: Regelmäßige Zahlungen an begünstigte Familienmitglieder, wie Ehepartner, Kinder oder Enkel.
  • Unternehmensfortführung: Sicherstellung der Kontinuität eines Familienunternehmens, ohne dass Anteile an externe Investoren verkauft werden können.

Hinweis: Der Zweck der Familienstiftung sollte strategisch gewählt werden, da er langfristig bindend ist. Änderungen sind nur schwer möglich und erfordern meist behördliche Zustimmung. Daher empfiehlt es sich, bereits bei der Errichtung eine umfassende und zukunftsorientierte Planung vorzunehmen.

Was regelt die Stiftungssatzung?

  • Zweck und Struktur der Stiftung
    • Welches Ziel verfolgt die Stiftung?
    • Welche Familienmitglieder oder Nachkommen sollen profitieren?
    • Bleibt das Vermögen unangetastet oder dürfen Teile veräußert werden?
  • Organe und deren Befugnisse
    • Wer trifft Entscheidungen innerhalb der Stiftung?
    • Welche Rechte und Pflichten haben der Stiftungsvorstand, Beirat oder Kuratorium?
    • Gibt es Kontrollmechanismen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden?
  • Vermögensverwaltung
    • Welche Art von Vermögen wird in die Stiftung eingebracht?
    • Wie sollen Erträge genutzt werden? (z. B. Ausschüttungen an Destinatäre oder Reinvestitionen)
    • Welche Anlagerichtlinien gelten, um das Vermögen langfristig zu erhalten?

Warum ist die Satzung so entscheidend?

Die Stiftungssatzung kann als die „Verfassung“ der Familienstiftung betrachtet werden. Die Satzung gibt Rechtssicherheit und sorgt für klare Verhältnisse – sowohl für die Destinatäre als auch für die Stiftungsverwaltung. Sie muss so gestaltet sein, dass sie über Generationen hinweg Bestand hat, da Änderungen nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind. Ein unklar formulierter oder unzureichend durchdachter Stiftungszweck kann zu Streitigkeiten innerhalb der Familie oder sogar zur Anfechtung der Stiftung führen.

Praxis-Tipp: Eine durchdachte Stiftungssatzung sollte mit erfahrenen Juristen und Steuerberatern erstellt werden, um langfristig tragfähige Lösungen zu gewährleisten.

3. Die Destinatäre: Begünstigte ohne Eigentumsrechte

Die Begünstigten der Familienstiftung, juristisch als Destinatäre bezeichnet, haben einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung, die sich jedoch strikt nach den Vorgaben der Satzung richten. Anders als Erben besitzen sie keine Eigentumsrechte am Stiftungsvermögen, sondern erhalten lediglich Zahlungen aus dessen Erträgen.

Rechtlicher Hintergrund: Die Rechte der Destinatäre können als reine Ansprüche auf Leistungen ausgestaltet werden (§ 194 Absatz 1 BGB), was bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe oder Frequenz von Ausschüttungen haben. Diese Regelung bietet Schutz vor Gläubigern, da ein Gläubiger lediglich Zugriff auf fällige Ausschüttungen, nicht jedoch auf das Stiftungsvermögen selbst nehmen kann.

4. Familienstiftung: Ab welchem Vermögen ist sie möglich?

Die Errichtung einer Familienstiftung setzt ein ausreichendes Kapital voraus, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks” gesichert ist (§ 80 BGB). In der Praxis setzen die meisten Stiftungsbehörden eine Mindestkapitalausstattung von 50.000 bis 100.000 Euro voraus, um eine Genehmigung zu erteilen. In einigen Fällen kann bereits ein Mindestkapital von 25.000 Euro ausreichen, allerdings ist die Tragfähigkeit einer Stiftung mit einer so geringen Kapitalbasis fraglich.

Für eine wirtschaftlich tragfähige Familienstiftung, die aus ihren Erträgen langfristig Ausschüttungen an die Begünstigten leisten kann, wird in der Regel ein Vermögen von mindestens 500.000 bis 1 Million Euro empfohlen. Doch in bestimmten Fällen kann eine Familienstiftung auch mit einem sechsstelligen Vermögen sinnvoll sein – etwa, wenn sie zur Unternehmensnachfolge oder zur strategischen Strukturierung eines Immobilienportfolios genutzt wird. Hier hängt die Mindesthöhe des Stiftungskapitals stark von der Art der Vermögenswerte und dem geplanten Stiftungszweck ab.

Praktische Auswirkung: Typischerweise umfasst das Stiftungsvermögen wertbeständige Anlagen wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapierdepots. Diese generieren laufende Erträge, die wiederum für die Destinatäre genutzt werden können.

II. Stiftung gründen – In 5 Schritten zur Familienstiftung

Die Gründung erfolgt in mehreren Schritten, die sorgfältig geplant werden müssen.

Schritt 1: Stiftungskonzept und Satzung

Der erste und wichtigste Schritt ist die Erstellung eines durchdachten Stiftungskonzepts, das als Satzung für die gesamte Stiftung dient. Dies umfasst die Festlegung des Stiftungszwecks, der Zielsetzungen und der Begünstigten (Destinatäre). Im Falle einer Familienstiftung liegt der Fokus auf der privaten, wirtschaftlichen Absicherung der Familie und dem langfristigen Erhalt des Vermögens.

Zentrale Bestandteile der Satzung:

  • Stiftungszweck: Ziel der Stiftung, z. B. der Schutz von Familienunternehmen oder die Versorgung bestimmter Angehöriger.
  • Begünstigte: Präzise Definition der Destinatäre, meist Familienmitglieder des Stifters.
  • Vermögensverwendung: Regeln zur Anlage und Nutzung des Stiftungsvermögens.
  • Organe und deren Aufgaben: Welche Gremien gibt es, und wie sind Zuständigkeiten verteilt?
  • Sitz der Stiftung: Hierbei sind steuerliche und rechtliche Aspekte zu beachten.

Hinweis: Die Stiftungssatzung ist das zentrale Regelwerk der Familienstiftung und bestimmt deren Struktur oft für Jahrzehnte. Daher sollte sie so flexibel wie möglich gestaltet sein, um auf veränderte wirtschaftliche oder familiäre Situationen reagieren zu können. Gleichzeitig muss sie präzise genug formuliert sein, um Interpretationsspielräume zu vermeiden, die zu Streitigkeiten zwischen Destinatären oder Organmitgliedern führen könnten. Besonders heikel sind starre Ausschüttungsregelungen, unklare Nachfolgebestimmungen oder fehlende Anpassungsmechanismen.

Schritt 2: Besetzung der Stiftungsorgane

Erforderliche Organe: Im Sinne des § 80 BGB benötigt jede Stiftung mindestens einen Vorstand, der für die Geschäftsführung und Vertretung zuständig ist. Zusätzlich können weitere Organe eingesetzt werden, um die Verwaltung zu optimieren.

Optionale Gremien:

  • Beirat oder Kuratorium: Dieses Gremium überwacht die Arbeit des Vorstands und berät ihn bei strategischen Entscheidungen.
  • Familienrat: In einigen Familienstiftungen wird ein Familienrat eingerichtet, der als beratendes Organ dient und familiäre Interessen wahrt.

Hinweis: Die Wahl der Stiftungsorgane ist entscheidend für eine effiziente und stabile Verwaltung. Während der Vorstand die Stiftung operativ führt, können zusätzliche Gremien wie ein Beirat oder Familienrat helfen, eine bessere Kontrolle und strategische Ausrichtung zu gewährleisten. Besonders wichtig ist eine kluge Besetzung: Externe Experten bringen Fachwissen und Neutralität, während Familienmitglieder die Interessen der Destinatäre vertreten. Eine unausgewogene Zusammensetzung kann jedoch zu Konflikten oder Machtverschiebungen führen. Daher sollte bereits bei der Satzungsgestaltung genau überlegt werden, wer welche Verantwortung übernimmt und wie mögliche Interessenkonflikte vermieden werden.

Schritt 3: Ausstattung mit Vermögen

Unwiderrufliche Übertragung des Vermögens: Der Stifter überträgt Vermögenswerte in die Stiftung, die künftig „sich selbst gehört“. Das eingebracht Vermögen darf nur im Sinne des festgelegten Stiftungszwecks genutzt werden.

Erforderliches Mindestkapital: Die meisten Landesbehörden verlangen ein Startkapital von mindestens 50.000 bis 100.000 Euro. Um die Erträge zu maximieren, empfehlen Experten jedoch deutlich höhere Summen – oft im Bereich von einer Million Euro.

Geeignete Vermögenswerte:

  • Immobilien
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Wertpapiere
  • Rechte, wie Patente oder Marken
  • Kunstwerke

Kapitalerhaltungspflicht: Das Grundstockvermögen muss erhalten bleiben und darf nicht verbraucht werden. Nur die Erträge stehen für Ausschüttungen oder andere Zwecke zur Verfügung.

Hinweis: Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen ist ein unumkehrbarer Schritt – einmal übertragen, kann der Stifter nicht mehr frei darüber verfügen. Daher sollte sorgfältig geprüft werden, welche Vermögenswerte eingebracht werden, da nicht jede Anlageform gleichermaßen geeignet ist. Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen bieten langfristige Wertstabilität, können aber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten illiquide sein. Wertpapiere ermöglichen mehr Flexibilität, unterliegen jedoch Marktschwankungen. Wichtig ist zudem, dass das Vermögen langfristig ausreichende Erträge erwirtschaftet, um die Stiftungszwecke zu erfüllen. Eine realistische Planung der Erträge und laufenden Kosten ist daher unerlässlich, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Schritt 4: Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Es wird schriftlich erstellt und bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde eingereicht.

Inhalte des Stiftungsgeschäfts:

  • Satzung der Stiftung
  • Nachweis des Vermögens
  • Persönliche Daten des Stifters

Eine notarielle Beurkundung ist zwar nicht erforderlich, jedoch ist eine umfassende rechtliche Prüfung zu empfehlen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Hinweis: Das Stiftungsgeschäft sollte fehlerfrei und vollständig erstellt werden, da Nachbesserungen nach Einreichung bei der Landesstiftungsbehörde oft schwierig sind. Besonders wichtig ist, dass das eingebrachte Vermögen exakt dokumentiertwird – unklare oder unvollständige Angaben können Verzögerungen oder sogar eine Ablehnung der Stiftung zur Folge haben. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht zwingend erforderlich ist, kann sie spätere Streitigkeiten vermeiden, insbesondere wenn mehrere Vermögenswerte oder komplexe Besitzverhältnisse involviert sind.

Schritt 5: Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Nach Einreichung der Unterlagen prüft die Landesstiftungsbehörde die Satzung und die finanzielle Ausstattung der Stiftung. Mit der Anerkennung erlangt die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit und erhält den Status einer juristischen Person.

Rechtliche Konsequenzen:

  • Der Stifter gibt sein Vermögen endgültig auf.
  • Die Stiftung tritt in Rechtsgeschäfte ein und verwaltet das eingebrachte Vermögen.

Widerrufsmöglichkeiten: Bis zur Anerkennung kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Danach ist dies nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Hinweis: Mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erhält die Familienstiftung ihre Rechtspersönlichkeit – ein entscheidender Moment, denn ab diesem Zeitpunkt hat der Stifter keinerlei Verfügungsgewalt mehr über das eingebrachte Vermögen. Wer sich später umentscheidet, kann die Stiftung nicht einfach auflösen oder zurückfordern. Daher ist es ratsam, die Satzung vor Einreichung noch einmal gründlich zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die langfristige Tragfähigkeit der Regelungen. Zudem kann es zu Rückfragen oder Nachbesserungen durch die Behörde kommen.

III. Familienstiftung Vor- und Nachteile

Die Familienstiftung ist eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die in vielen Fällen Erbstreitigkeiten vermeidet und Unternehmensnachfolgen über Generationen hinweg strukturiert. Doch ihre Stabilität hat auch eine Kehrseite: Die einmal getroffenen Entscheidungen sind nur schwer revidierbar, und die institutionelle Struktur bringt gewisse Einschränkungen mit sich. Ein fundierter Blick auf die Vor- und Nachteile hilft dabei zu beurteilen, ob die Familienstiftung die passende Lösung für die individuellen Bedürfnisse und Ziele eines Stifters ist.

Familienstiftung Vorteile

🔹 Langfristiger Vermögensschutz
  → Verhindert Zersplitterung durch Erbteilungen und schützt das Familienvermögen vor Zugriffen Dritter.

🔹 Nachhaltige Unternehmenssicherung
  → Gewährleistet die Kontinuität eines Familienunternehmens und verhindert feindliche Übernahmen.

🔹 Erbstreitigkeiten vermeiden
  → Keine klassische Erbfolge – klare Regeln in der Stiftungssatzung minimieren Konflikte unter Erben.

🔹 Stifter bestimmt die Spielregeln
  → Große Gestaltungsfreiheit bei Stiftungszweck, Begünstigtenregelung und Vermögensverwaltung.

🔹 Familienstiftung Steuervorteile
  → Keine Gewerbesteuer, Optimierung der Erbschaftsteuer bei geschickter Planung.

🔹 Einfache Verwaltung
  → Keine Eintragung ins Handelsregister, keine Pflicht zur Offenlegung von Bilanzen oder Publikationen.

🔹 Haftungsbeschränkung
  → Stiftung haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen – persönliches Risiko des Stifters entfällt nach Gründung.

Familienstiftung Nachteile

🔻 Mindestkapital erforderlich
  → Stiftung muss finanziell tragfähig sein, üblich sind mindestens 50.000 bis 100.000 Euro, oft deutlich mehr.

🔻 Kein direkter Vermögenszugriff für Begünstigte
  → Familienmitglieder erhalten nur Ausschüttungen, kein Eigentum an Unternehmen oder Vermögenswerten.

🔻 Starrheit des Konstrukts
  → Änderungen des Stiftungszwecks sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedürfen einer Genehmigung.

🔻 Eingeschränkte Flexibilität bei Unternehmensführung
  → Abtrennung unrentabler Unternehmensteile oder strategische Anpassungen können schwierig sein.

🔻 Staatliche Aufsicht
  → Stiftungsbehörden überwachen die Einhaltung des Stiftungszwecks und können Änderungen blockieren.

🔻 Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
  → Kann erhebliche Steuerbelastungen mit sich bringen, die langfristig eingeplant werden müssen.

🔻 Komplexität und laufende Verwaltungskosten
  → Rechtsberatung, Steuerberatung und jährliche Verwaltungsaufgaben sind mit laufenden Kosten verbunden.

IV. Familienstiftung Steuervorteile

Die Familienstiftung gilt nicht nur als effektives Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung, sondern kann – bei geschickter Gestaltung – erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Insbesondere bei der Unternehmensnachfolge, der Verwaltung größerer Immobilienportfolios oder dem Schutz von Kapitalvermögen ergeben sich attraktive Möglichkeiten, Steuerlasten zu optimieren.

Geringere laufende Steuerbelastung

Während Privatpersonen mit hohen Einkommen häufig dem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % Einkommensteuerunterliegen, wird das Vermögen einer Familienstiftung mit nur 15 % Körperschaftsteuer besteuert. Hinzu kommt, dass Familienstiftungen nicht gewerbesteuerpflichtig sind, sofern sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Ein besonderer Vorteil zeigt sich auch bei Kapitalanlagen:

  • Dividenden aus Unternehmensbeteiligungen (ab 10 % Beteiligung) unterliegen einer effektiven Steuerlast von nur 0,8 %.
  • Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften werden ebenfalls nur mit 0,8 % besteuert – eine erhebliche Ersparnis gegenüber privater Besteuerung.
  • Bei anderen Anlageformen greift die pauschale Abgeltungsteuer von 26,375 % auf Ausschüttungen an die Destinatäre.

Steuerschonende Nachfolgeplanung

Ein Hauptgrund für die Errichtung einer Familienstiftung ist die Möglichkeit, Vermögen über Generationen hinweg zu übertragen, ohne dass eine Zerschlagung durch Erbfälle droht. Bei der Übertragung von Vermögen in die Stiftung fällt zwar grundsätzlich Schenkungs- oder Erbschaftsteuer an, allerdings können hier erhebliche Steuervergünstigungen genutzt werden:

  • Freibeträge für Ehepartner (500.000 €) und Kinder (400.000 €) können genutzt werden.
  • Für Betriebsvermögen greifen begünstigte Besteuerungen nach dem Erbschaftsteuergesetz, sodass unter bestimmten Bedingungen eine Übertragung nahezu steuerfrei erfolgen kann.
  • Durch geschickte Testamentsgestaltung kann eine Stiftung „von Todes wegen“ errichtet werden, um steuerliche Vorteile durch ein Testament optimal auszuschöpfen.

Die Erbersatzsteuer – eine steuerliche Hürde

Ein wichtiger Aspekt der Besteuerung von Familienstiftungen ist die sogenannte Erbersatzsteuer (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG). Da eine Stiftung keinem klassischen Erbfall unterliegt, erhebt der Staat alle 30 Jahre eine fiktive Erbschaftsteuer, die dem angenommenen Erbfall an zwei Kinder entspricht.

Beispielrechnung zur Erbersatzsteuer:

  • Stiftungsvermögen zum Stichtag: 1,8 Mio. €
  • Freibetrag für zwei Kinder: 800.000 €
  • Steuerpflichtiges Vermögen: 1 Mio. €
  • Steuersatz gemäß ErbStG: 19 %
  • Fällige Erbersatzsteuer: 190.000 €

Dieser Betrag ist aus dem Stiftungsvermögen zu begleichen. Eine vorausschauende Vermögensverwaltung ist daher entscheidend, um eine ausreichende Liquidität sicherzustellen.

V. Stiftungsaufsicht: Zuständige Behörden in den einzelnen Bundesländern

Die Stiftungsaufsicht in Deutschland ist föderal organisiert, wobei jedes Bundesland eigene Regelungen und zuständige Behörden hat. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Stiftungsaufsichtsbehörden in den 16 Bundesländern:

Bundesland Zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde
Baden-Württemberg Regierungspräsidien
Bayern Bezirksregierungen
Berlin Senatsverwaltung für Justiz
Brandenburg Ministerium des Innern und für Kommunales
Bremen Senator für Inneres
Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Hessen Regierungspräsidien
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Europa
Niedersachsen Ministerium für Inneres und Sport
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Saarland Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt
Schleswig-Holstein Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte
Thüringen Landesverwaltungsamt

Bitte beachten Sie, dass die genaue Zuständigkeit und die internen Strukturen je nach Bundesland variieren können. Für detaillierte Informationen empfiehlt es sich, die offizielle Website der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörde zu konsultieren.

VI. Häufig gestellte Fragen zur Familienstiftung (FAQ)

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, deren Zweck im Wesentlichen darin besteht, das Vermögen einer Familie über Generationen hinweg zu bewahren und deren Mitglieder finanziell abzusichern. Im Gegensatz zu einer klassischen Erbfolge verbleibt das Vermögen dauerhaft in der Stiftung, sodass es weder geteilt noch veräußert werden kann. Begünstigte erhalten Erträge, etwa aus Kapitalanlagen, Immobilien oder Unternehmensgewinnen, jedoch ohne unmittelbare Verfügungsgewalt über das Vermögen selbst. Dadurch bietet die Familienstiftung Schutz vor Erbstreitigkeiten, Gläubigerzugriffen und der Zerschlagung von Unternehmensvermögen.

Eine Familienstiftung lohnt sich insbesondere dann, wenn Vermögen langfristig erhalten und generationsübergreifend verwaltet werden soll. Besonders geeignet ist sie für Unternehmerfamilien, die ihr Unternehmen vor Zersplitterung durch Erbfälle oder externe Einflussnahmen schützen möchten. Auch für vermögende Privatpersonen kann sie eine sinnvolle Lösung sein, um Familienangehörige finanziell abzusichern und gleichzeitig eine klare Struktur für den Vermögenserhalt zu schaffen. Allerdings sind die langfristige Bindung des Vermögens sowie die begrenzte Flexibilität zu beachten.

Begünstigte einer Familienstiftung – sogenannte Destinatäre – erhalten Zahlungen aus den Erträgen der Stiftung. Die Stiftungssatzung legt fest, wer diese Leistungen erhält und in welcher Form sie ausgezahlt werden, beispielsweise als regelmäßige Ausschüttungen oder einmalige Zuwendungen. Ein direkter Zugriff auf das Stiftungsvermögen besteht jedoch nicht, da dieses der Stiftung gehört und nicht veräußert werden kann. Darüber hinaus kann ein Familienmitglied auch durch eine Tätigkeit für die Stiftung, etwa als Vorstandsmitglied, eine Vergütung erhalten.

Ja, Familienstiftungen unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) sowie der Kapitalertragsteuer auf erzielte Einkünfte. Zudem fällt alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, die das Stiftungsvermögen ähnlich wie einen Erbfall besteuert. Je nach Gestaltung kann eine Familienstiftung jedoch steuerliche Vorteile mit sich bringen, etwa die Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht oder eine optimierte Vermögensübertragung.

Die Kosten für die Gründung einer Familienstiftung setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen:

  • Startkapital: Je nach Bundesland wird ein Mindestkapital von 50.000 bis 100.000 Euro verlangt, in der Praxis empfiehlt sich jedoch oft ein Vermögen von mindestens 1 Million Euro, um Erträge zu generieren.
  • Beratungskosten: Juristische und steuerliche Beratung kann schnell 5.000 bis 20.000 Euro oder mehr kosten, abhängig von der Komplexität der Stiftung.
  • Notarkosten: Für die Beurkundung der Stiftungssatzung und weiterer Dokumente können nochmals einige tausend Euro anfallen.
  • Verwaltungskosten: Nach der Gründung fallen laufende Kosten für Buchhaltung, Steuerberatung und ggf. Vergütung der Stiftungsorgane an.

VII. Literaturverzeichnis

  1. MAH ErbR-v. Sothen/Kotzenberg/Claussen § 36 Rn. 111.
  2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52.
  3. Wachter, FR 2017, 69.
  4. Mehr zur Definition der Familienstiftung, in: Scherer-Unternehmensnachfolge-Biermann/Koslowski, 2020, § 9 Rn. 28.
Andere Themen

Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter