Die “Nicht geringe Menge” im Betäubungsmittelrecht
Ob auf Festivals, in privaten Räumen oder sogar am Arbeitsplatz: Betäubungsmittel sind ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. Insbesondere für Konsumenten spielt hierbei die “nicht geringe Menge” eine entscheidende Rolle, da sie einen erheblichen Einfluss auf das Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten hat.
Dieser Beitrag erläutert den Begriff der “nicht geringen Menge” umfassend, einschließlich seiner juristischen Grundlagen, historischen Entwicklung und aktuellen Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel. Er bietet innerhalb einer Tabelle einen Überblick über die aktuellen Grenzwerte, bei denen eine “nicht geringe Menge” angenommen wird.
Zudem wird die aktuelle Gesetzeslage zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) anhand der Position und der Reformvorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beleuchtet. Der Anlass hierfür liegt darin, dass die Rechtsprechung auch weiterhin keine Notwendigkeit sieht, den THC-Grenzwert zu erhöhen, was in der Praxis gravierende Konsequenzen hat. Genauer betrachtet ist THC (Tetrahydrocannabinol) der psychoaktive Hauptwirkstoff in Cannabis, der für das “High”-Gefühl verantwortlich ist und daher als Parameter für die Bestimmung der nicht geringen Menge herangezogen wird. Im Gegensatz dazu ist CBD (Cannabidiol) nicht psychoaktiv und wird oft für seine potenziell beruhigenden und entzündungshemmenden Eigenschaften geschätzt.
Inhaltsverzeichnis
I. Nicht geringe Menge BtM Tabelle - Aktuelle Werte
Wann überschreitet der Besitz von Betäubungsmitteln die Grenze zur schweren Straftat? Maßgeblich ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Sie bestimmt, ob eine Strafbarkeit nach § 29a BtMG mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum steht. Ein gesetzlicher Maßstab fehlt. Stattdessen orientieren sich Gerichte an ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Betäubungsmittel
Nicht geringe Menge
Konsumeinheit (KE)
Amphetamin
10 g Amphetaminbase
200 KE zu 50 mg
Cannabis (THC)
7,5 g THC
500 KE zu 15 mg
Crystal Meth
5 g Methamphetaminbase
–
Ecstasy (MDMA, MDE)
30 g Base
35 g MDE-Hydrochlorid
Heroin
1,5 g Heroinhydrochlorid
150 KE zu 10 mg
Kokain
5 g Kokainhydrochlorid
–
LSD
6 mg (Wirkstoff)
ca. 300 Trips
Morphin
4,5 g Morphinhydrochlorid
45 KE zu 100 mg
Psilocybin
1,7 g Psilocybin
120 KE à 14 mg
Ketamin
500 mg
–
Cannabis nicht geringe Menge: Die „nicht geringe Menge“ beginnt ab 7,5 g reinem THC. Bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 10 % entspricht dies etwa 75 g Marihuana oder 50 g Haschisch. Preise variieren je nach Region stark – im Durchschnitt liegt Gras bei 5 – 20 €, Haschisch bei 3 – 25 € pro Gramm.
Amphetamin nicht geringe Menge: Die Grenze liegt bei 10 g Amphetaminbase – was rund 42 g Amphetamin mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt (13–35 %) entspricht. Preislich reicht die Spanne von 7 bis über 40 € pro Gramm – mit starkem Abschlag bei größeren Mengen.
Crystal Meth: 5 g Base gelten als nicht geringe Menge. Aufgrund des extrem hohen Reinheitsgrads von bis zu 70 % reichen oft schon unter 10 g Straßenware. Die Droge kommt meist aus Osteuropa – günstig produziert, kurz transportiert, und daher preislich extrem variabel.
Nicht geringe Menge Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid (reiner Wirkstoff) bedeuten bei einem Wirkstoffgehalt von etwa 45 % ca. 11,5 g Straßenkokain. Die Preise liegen zwischen 50 und 100 €, wenn sie Kokain kaufen, in Süddeutschland auch deutlich darüber. Die Droge wird überwiegend in Südamerika produziert, was Transport und Risiko verteuert.
Nicht geringe Menge Heroin: Besonders niedrig angesetzt ist die Schwelle bei Heroin – schon 1,5 g Heroinhydrochlorid reichen. Die Rechtsprechung betont hier die besondere Gefährlichkeit. Preislich bewegt sich Heroin zwischen 30 und 60 € pro Gramm – bei erheblicher regionaler Streuung.
LSD nicht geringe Menge und Psilocybin: Bei LSD liegt die Grenze bei 6 mg Wirkstoff – in der Praxis etwa 300 Trips. Psilocybin (Magic Mushrooms) wird mit 1,7 g eingeordnet, was ca. 120 durchschnittlichen Konsumeinheiten entspricht.
Die Rechtsprechung bleibt konsequent: Nicht die Gesamtmenge entscheidet, sondern der reine Wirkstoffgehalt. Und wer diese Grenze überschreitet, gerät ins Visier des Strafrechts mit all seinen Möglichkeiten: von der Hausdurchsuchung bis zur Telefonüberwachung.
Doch nicht jeder Wirkstoff fällt unter die Definition der ‚nicht geringen Menge'. Das gilt beispielsweise für Tramadol, ein verschreibungspflichtiges Schmerzmittel, dessen Missbrauch dennoch strafrechtliche Folgen haben kann.
II. Was ist eine nicht geringe Menge nach dem BtMG?
Der Begriff der “nicht geringen Menge” wurde erstmals 1972 als Regelbeispiel in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeführt. Die Einführung des Begriffs “nicht geringe Menge” war eine Reaktion auf die zunehmende Verbreitung und den Missbrauch von Betäubungsmitteln. Seither dient die “nicht geringe Menge” als maßgeblicher Indikator für die Schwere eines Delikts und hat direkten Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß.
Gleichwohl ergeben sich bei der genauen Bestimmung oftmals Schwierigkeiten. Die praktische Anwendung der Grenzwerte zur Bestimmung einer nicht geringen Menge erfolgt maßgeblich durch gerichtliche Entscheidungen, die auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls basieren und ist daher gerade nicht im BtMG präzisiert. Diese gerichtlich allen voran durch den Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwerte einer nicht geringen Menge basieren auf dem Wirkstoffanteil des jeweiligen Betäubungsmittels. Entscheidend ist hierbei die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Dies bedingt eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung der Grenzwerte, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Theoretisch sollte dies reibungslos funktionieren. Praktisch hat sich jedoch gezeigt, dass die Anpassung häufig verzögert erfolgt und selten den tatsächlichen Gebrauchsmustern der Endverbraucher von Betäubungsmitteln gerecht wird.
1. Berechnungsgrundlage
Die Bestimmung der nicht geringen Menge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Stufe 1: Wirkstoffmenge: Zunächst wird die äußerst gefährliche oder tödliche Dosis des Wirkstoffs herangezogen. Diese Dosis ist für jedes Betäubungsmittel spezifisch.
Stufe 2: Durchschnittliche Konsumeinheit: Fehlen genaue wissenschaftliche Erkenntnisse zur tödlichen Dosis, wird die nicht geringe Menge als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten bestimmt.
2. Historische Grenzwerte und Anpassungen
Im Laufe der Jahre haben sich die Grenzwerte für die nicht geringe Menge durch rechtliche Entwicklungen stetig verändert. Der Bundesgerichtshof hat für verschiedene Betäubungsmittel spezifische Grenzwerte entwickelt, die sich nach deren Gefährlichkeit und Wirkungsintensität richten. Beispielsweise galt für Cannabis lange Zeit ein Grenzwert von 7,5 g THC als “nicht geringe Menge”. Mit der fortschreitenden Legalisierung und neuen gesetzlichen Regelungen, wie dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) von 2024, wird jedoch eine Anpassung dieser Grenzwerte erwartet.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
§ 29 BtMG befasst sich mit einer Vielzahl von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Vorschrift regelt unter anderem:
Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
Herstellung von ausgenommenen Zubereitungen ohne Erlaubnis.
Durchführung von Betäubungsmitteln entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln entgegen den gesetzlichen Vorschriften.
Werbung für Betäubungsmittel entgegen § 14 Absatz 5 BtMG.
Falsche Angaben zur Erlangung von Betäubungsmitteln.
Bereitstellung von Geldmitteln oder anderen Vermögensgegenständen für rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
Verstoß gegen Rechtsverordnungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5.
Strafrahmen des § 29 BtMG und besondere Bestimmungen:
Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Versuch: Strafbar in bestimmten Fällen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b.
Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln oder Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen.
Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Eigenverbrauch in geringer Menge: Möglichkeit des Absehens von Bestrafung, wenn Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchführt, erworben, sich verschafft oder besessen werden.
§ 29a BtMG – Schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte und die “nicht geringe Menge”
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 29a BtMG adressiert schwerwiegendere Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und beinhaltet strengere Strafandrohungen:
Tatbestand:
Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren durch Personen über 21 Jahren.
Unerlaubter Handel, Herstellung, Abgabe oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Die “nicht geringe Menge” ist der entscheidende Faktor, der die Anwendung von § 29a BtMG von § 29 BtMG abgrenzt. Ein Delikt nach § 29 BtMG kann in den Anwendungsbereich von § 29a BtMG fallen, wenn die “nicht geringe Menge” erreicht wird. Dadurch steigen die Mindeststrafen und die Tat wird grundsätzlich nicht mehr als Vergehen eingestuft.
Bei Verfahren wegen Besitzes oder Handels mit einer nicht geringen Menge stellt sich häufig auch die Frage: Was ist ein 31er? Gemeint ist damit die Möglichkeit, durch eine Aussage nach § 31 BtMG eine Strafmilderung zu erreichen – etwa indem Hintermänner oder Bezugsquellen benannt werden. Eine solche Entscheidung sollte jedoch stets gut abgewogen und anwaltlich begleitet sein.
Anwalt-Insights: RA Nikolai Odebralski
Fachliche Einordnung aus Perspektive der Strafverteidigung
29 BtMG – Kernvorschrift des Betäubungsmittelstrafrechts
29 BtMG ist die Kernvorschrift des Betäubungsmittelgesetzes. Sie erfasst eine Vielzahl von Handlungen – vom unerlaubten Anbau über den Besitz bis hin zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Schon der Besitz kleinster Mengen kann strafbar sein, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.
Besonders relevant: Die Vorschrift differenziert nicht nur nach der Art der Handlung, sondern auch nach dem Gefährlichkeitsgrad des Stoffes und der Menge. Diese Unterscheidung hat erhebliche Bedeutung für den Strafrahmen.
In meiner Arbeit als Strafverteidiger sehe ich häufig, dass Mandanten meiner Kanzlei die Reichweite des § 29 BtMG unterschätzen. Viele gehen davon aus, dass nur „klassischer Drogenhandel“ betroffen ist – tatsächlich kann bereits das bloße Aufbewahren für eine andere Person oder das Verschenken unter Freunden den Straftatbestand erfüllen.
Gerade deshalb ist es entscheidend, schon früh zu prüfen, ob überhaupt ein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliegt, ob Beweismittel verwertbar sind und ob verfahrensrechtliche Fehler genutzt werden können.
„Kleine Mengen“ und Einstellungsmöglichkeiten
Wird nur eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch festgestellt, kann – insbesondere bei Ersttätern – eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG oder § 153 StPO in Betracht kommen. Entscheidend ist hier die genaue Definition der „geringen Menge“ im jeweiligen Bundesland sowie die Frage, ob ein Eigenverbrauch plausibel begründet werden kann.
Ermittlungen bei Post- oder Zollkontrollen
Immer häufiger erfolgen Ermittlungen nach Funden bei Postsendungen oder Zollkontrollen, etwa nach Bestellungen aus dem Ausland oder im Darknet. In solchen Fällen ist die Beweislage oft schwach, wenn keine direkte Verbindung zwischen dem Empfänger und der Bestellung nachgewiesen werden kann. Hier lassen sich Verteidigungsansätze häufig schon in einem frühen Stadium nutzen.
Hausdurchsuchung und beschlagnahmte Geräte
Wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt, folgen oft auch Beschlagnahmen von Mobiltelefonen, Computern oder Datenträgern. Diese Maßnahmen bieten Angriffspunkte: Wurde der Durchsuchungsbeschluss korrekt begründet? Wurden die Grenzen der richterlichen Anordnung eingehalten?
Abgrenzung zu schweren Fällen nach §§ 29a, 30, 30a BtMG
Ein wichtiger Aspekt jeder Verteidigungsstrategie ist die klare Abgrenzung zu den deutlich härter sanktionierten „schweren Fällen“ – etwa wenn es um Handeltreiben mit nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) oder bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG) geht. Hier entscheidet die juristische Einordnung oft über Jahre Freiheitsstrafe oder eine Chance auf Bewährung.
Verteidigungsstrategien im Verfahren nach § 29 BtMG
Ein Strafverfahren nach § 29 BtMG kann sehr unterschiedliche Formen annehmen – von der geringen Eigenmenge bis hin zu komplexen Ermittlungen gegen mutmaßliche Händler. In allen Fällen gilt: Die Verteidigung muss frühzeitig ansetzen und jeden einzelnen Ermittlungs- und Verfahrensschritt kritisch hinterfragen.
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen und Festnahmen
Eine Hausdurchsuchung oder Festnahme darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Oft lässt sich im Nachhinein feststellen, dass der Durchsuchungsbeschluss unzureichend begründet war oder dass die Maßnahme den Rahmen der richterlichen Anordnung überschritten hat. Unrechtmäßig erlangte Beweise können dadurch entfallen – ein entscheidender Vorteil für die Verteidigung.
Angriffe auf Wirkstoffgutachten
Das Wirkstoffgutachten ist in vielen BtMG-Verfahren das Herzstück der Anklage. Fehler bei der Probenentnahme, beim Transport oder bei der Laboranalyse können die Belastbarkeit der Ergebnisse erheblich mindern. In meiner Praxis habe ich mehrfach erlebt, dass ungenaue Dokumentationen oder methodische Mängel zu einer deutlichen Strafmilderung oder sogar Einstellung geführt haben.
Bedeutung von Zeugenaussagen und verdeckten Ermittlern
Zeugenaussagen – ob von Polizeibeamten, Mitbeschuldigten oder verdeckten Ermittlern – sind oft weniger belastbar, als die Anklage glauben macht. Ungenaue Wahrnehmungen, Erinnerungslücken oder verdeckte Eigeninteressen können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Ein erfahrener Verteidiger prüft hier jede Aussage auf Widersprüche und Kontextfehler.
Möglichkeiten für Einstellung oder Strafmilderung
Selbst bei klarer Beweislage bieten § 29 BtMG-Verfahren oft Spielraum: Einstellungen gegen Auflagen, Strafbefreiung durch tätige Reue oder Strafmilderung bei umfassender Kooperation sind in bestimmten Konstellationen möglich. Ziel ist stets, das Verfahren so zu steuern, dass eine belastende Hauptverhandlung vermieden oder die Strafe spürbar reduziert wird.
Warum spezialisierte Verteidigung den Unterschied macht
Kombination aus strafprozessualem Wissen und praktischer Verhandlungserfahrung
Neben der fundierten Kenntnis des materiellen BtMG-Rechts und der Strafprozessordnung bringen mein Team und ich eine ausgeprägte taktische Verhandlungsstärke mit. Wir beherrschen es, Staatsanwaltschaften und Gerichte frühzeitig von Schwächen in der Beweisführung zu überzeugen, ohne dabei unnötige Risiken für unsere Mandanten einzugehen. Dieses Zusammenspiel aus juristischem Detailwissen und forensischem Gespür ist entscheidend für erfolgreiche Verfahrensführung.
Beispiele aus der Praxis
In einem Verfahren wegen vermeintlichen Handels mit Kokain führte die frühzeitige Anfechtung des Wirkstoffgutachtens zu einer erheblichen Reduzierung der festgestellten Wirkstoffmenge – und damit zu einer deutlich milderen Strafe. In einem anderen Fall konnte durch die rechtzeitige Rüge einer rechtswidrigen Durchsuchung erreicht werden, dass belastende Beweise nicht verwertet werden durften. Beide Fälle zeigen: Wer rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt einschaltet, kann den Ausgang eines BtMG-Verfahrens maßgeblich zu seinen Gunsten beeinflussen.
Kontaktaufnahme
In Verfahren nach § 29 BtMG zählt jede Stunde – von der ersten Anhörung bis zum möglichen Hauptverhandlungstermin. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Als bundesweit tätige Kanzlei prüfen wir sofort die Beweislage, sichern entlastende Ansätze und entwickeln eine individuelle Strategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
IV. Cannabis nicht geringe Menge: Die Position der BRAK und aktuelle Diskussionen
Seit 1984 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die “nicht geringe Menge” des Cannabis-Wirkstoffs THC auf 7,5 Gramm festgelegt. Trotz der voranschreitenden Cannabislegalisierung bleibt der BGH bei diesem Grenzwert. In einem Beschluss vom April 2024 bestätigte der BGH, dass diese Festlegung auch nach den neuen gesetzlichen Regelungen im Konsumcannabisgesetz (KCanG) unverändert bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2024, Az.: 1 StR 106/24). Diese Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung weiterhin keinen Bedarf sieht, die Grenzwerte aufgrund der geänderten Gesetzeslage anzupassen, obwohl es aus Sicht der Konsumenten eine Notwendigkeit zur Erhöhung geben könnte.
Problematik der aktuellen Gesetzgebung: Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 hat die Strafbarkeiten in Verbindung mit Cannabis neu geregelt. Das Tatbestandsmerkmal der “nicht geringen Menge” bleibt jedoch in § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG bestehen. Der Gesetzgeber hat nicht klar definiert, ab wann eine Menge als “nicht gering” gilt und verlässt sich auf die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Werte. Laut Gesetzesbegründung soll der Grenzwert “deutlich höher liegen als in der Vergangenheit” aufgrund der geänderten Risikobewertung durch die Legalisierung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht jedoch dennoch keinen Anlass, von dem bisherigen Grenzwert von 7,5 g THC abzuweichen.
Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK):
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat deutliche Kritik an der aktuellen Gesetzeslage geübt. Sie bemängelt, dass der Gesetzgeber im neuen Konsumcannabisgesetz keine klare Definition der “nicht geringen Menge” festgelegt habe. Die bisherigen Grenzwerte, die in der Rechtsprechung entwickelt wurden, seien aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis nicht mehr zeitgemäß.
Reformvorschläge der BRAK: Die BRAK ist der Ansicht, dass die derzeitigen Normen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) genügen. Die BRAK erläutert, dass normative Tatbestandsmerkmale verwendet werden dürfen, um der Vielgestaltigkeit möglicher Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Ohne eine klare Neubestimmung des THC-Grenzwertes sei die aktuelle Situation jedoch unter Gesichtspunkten der Gewaltenteilung “dauerhaft nicht hinnehmbar”. Laut BGH sei die Ausfüllung des Rechtsbegriffs “unmöglich”, was laut BRAK dessen Unbestimmtheit zur Folge habe. Die Bundesrechtsanwaltskammer schlägt daher vor, auf das Tatbestandsmerkmal der “nicht geringen Menge” vollständig zu verzichten, da keine Regelungsnotwendigkeit des Begriffs bestehe. § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG sei deshalb ersatzlos zu streichen. Bei außergewöhnlich großen Mengen könne ein unbenannter besonders schwerer Fall angenommen werden, um dem erhöhten Ahndungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Im Ergebnis verlagere dies die Problematik der “nicht geringen Menge” von der Tatbestandsseite in den Bereich der Strafzumessung, wo sie besser verortet sei. Auch die Qualifikation aus § 34 Absatz 4 KCanG will die BRAK als Regelbeispiel formulieren, wodurch die Strafzumessung flexibler gestaltet würde.
Im Zusammenhang mit diesem Thema finden Sie mehr über den Fall des „Kinderzimmerdealers“ Maximilian Schmidt und das laufende Verfahren vor dem BGH in unserem Beitrag: Shiny Flakes vor dem BGH – Droht jetzt höhere Strafe?
Wie kann man wegen Cannabis jemanden bestrafen wenn es nicht mehr btm ist?geht doch nicht?Ist wie Bier da werde ich auch nicht bestraft.Warum ist das so?
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