Ob auf Festivals, in privaten Räumen oder sogar am Arbeitsplatz – Betäubungsmittel sind ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. Insbesondere für Konsumenten spielt hierbei oft die “nicht geringe Menge” eine entscheidende Rolle, da sie einen erheblichen Einfluss auf das Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten hat.
Dieser Beitrag erläutert den Begriff der “nicht geringen Menge” umfassend, einschließlich seiner juristischen Grundlagen, historischen Entwicklung und aktuellen Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel. Er bietet innerhalb einer Tabelle einen Überblick über die aktuellen Grenzwerte, bei denen eine “nicht geringe Menge” angenommen wird.
Zudem wird die aktuelle Gesetzeslage zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) anhand der Position und der Reformvorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beleuchtet. Der Anlass hierfür liegt darin, dass die Rechtsprechung auch weiterhin keine Notwendigkeit sieht, den THC-Grenzwert zu erhöhen, was in der Praxis gravierende Konsequenzen hat. Genauer betrachtet ist THC (Tetrahydrocannabinol) der psychoaktive Hauptwirkstoff in Cannabis, der für das “High”-Gefühl verantwortlich ist und daher als Parameter für die Bestimmung der nicht geringen Menge herangezogen wird. Im Gegensatz dazu ist CBD (Cannabidiol) nicht psychoaktiv und wird oft für seine potenziell beruhigenden und entzündungshemmenden Eigenschaften geschätzt. Während THC fortwährend strengen rechtlichen Regelungen unterliegt, hat CBD in Deutschland schon länger an Akzeptanz gewonnen. Dies hat dazu geführt, dass dieser Wirkstoff zunehmend in verschiedenen Produkten verwendet und insbesondere in spezialisierten CBD-Shops verkauft wird.
Table of Contents
I. Nicht geringe Menge BtMG
1. Was ist eine nicht geringe Menge nach dem BtMG?
Der Begriff der “nicht geringen Menge” wurde erstmals 1972 als Regelbeispiel in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeführt. Die Einführung des Begriffs “nicht geringe Menge” war eine Reaktion auf die zunehmende Verbreitung und den Missbrauch von Betäubungsmitteln. Seither dient die “nicht geringe Menge” als maßgeblicher Indikator für die Schwere eines Delikts und hat direkten Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß.
Gleichwohl ergeben sich bei der genauen Bestimmung oftmals Schwierigkeiten. Die praktische Anwendung der Grenzwerte zur Bestimmung einer nicht geringen Menge erfolgt maßgeblich durch gerichtliche Entscheidungen, die auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls basieren und ist daher gerade nicht im BtMG präzisiert. Diese gerichtlich allen voran durch den Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwerte einer nicht geringen Menge basieren auf dem Wirkstoffanteil des jeweiligen Betäubungsmittels. Entscheidend ist hierbei die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Dies bedingt eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung der Grenzwerte, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Theoretisch sollte dies reibungslos funktionieren. Praktisch hat sich jedoch gezeigt, dass die Anpassung häufig verzögert erfolgt und selten den tatsächlichen Gebrauchsmustern der Endverbraucher von Betäubungsmitteln gerecht wird.
2. Berechnungsgrundlage
Die Bestimmung der nicht geringen Menge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
- Stufe 1: Wirkstoffmenge: Zunächst wird die äußerst gefährliche oder tödliche Dosis des Wirkstoffs herangezogen. Diese Dosis ist für jedes Betäubungsmittel spezifisch.
- Stufe 2: Durchschnittliche Konsumeinheit: Fehlen genaue wissenschaftliche Erkenntnisse zur tödlichen Dosis, wird die nicht geringe Menge als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten bestimmt.
3. Historische Grenzwerte und Anpassungen
Im Laufe der Jahre haben sich die Grenzwerte für die nicht geringe Menge durch rechtliche Entwicklungen stetig verändert. Der Bundesgerichtshof hat für verschiedene Betäubungsmittel spezifische Grenzwerte entwickelt, die sich nach deren Gefährlichkeit und Wirkungsintensität richten. Beispielsweise galt für Cannabis lange Zeit ein Grenzwert von 7,5 g THC als “nicht geringe Menge”. Mit der fortschreitenden Legalisierung und neuen gesetzlichen Regelungen, wie dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) von 2024, wird jedoch eine Anpassung dieser Grenzwerte erwartet.