Die “Nicht geringe Menge” im Betäubungsmittelrecht

Ob auf Festivals, in privaten Räumen oder sogar am Arbeitsplatz – Betäubungsmittel sind ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. Insbesondere für Konsumenten spielt hierbei oft die “nicht geringe Menge” eine entscheidende Rolle, da sie einen erheblichen Einfluss auf das Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten hat.

Dieser Beitrag erläutert den Begriff  der “nicht geringen Menge” umfassend, einschließlich seiner juristischen Grundlagen, historischen Entwicklung und aktuellen Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel. Er bietet innerhalb einer Tabelle einen Überblick über die aktuellen Grenzwerte, bei denen eine “nicht geringe Menge” angenommen wird.

Zudem wird die aktuelle Gesetzeslage zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) anhand der Position und der Reformvorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beleuchtet. Der Anlass hierfür liegt darin, dass die Rechtsprechung auch weiterhin keine Notwendigkeit sieht, den THC-Grenzwert zu erhöhen, was in der Praxis gravierende Konsequenzen hat. Genauer betrachtet ist THC (Tetrahydrocannabinol) der psychoaktive Hauptwirkstoff in Cannabis, der für das “High”-Gefühl verantwortlich ist und daher als Parameter für die Bestimmung der nicht geringen Menge herangezogen wird. Im Gegensatz dazu ist CBD (Cannabidiol) nicht psychoaktiv und wird oft für seine potenziell beruhigenden und entzündungshemmenden Eigenschaften geschätzt. Während THC fortwährend strengen rechtlichen Regelungen unterliegt, hat CBD in Deutschland schon länger an Akzeptanz gewonnen. Dies hat dazu geführt, dass dieser Wirkstoff zunehmend in verschiedenen Produkten verwendet und insbesondere in spezialisierten CBD-Shops verkauft wird.

I. Nicht geringe Menge BtMG

1. Was ist eine nicht geringe Menge nach dem BtMG?

Der Begriff der “nicht geringen Menge” wurde erstmals 1972 als Regelbeispiel in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeführt. Die Einführung des Begriffs “nicht geringe Menge” war eine Reaktion auf die zunehmende Verbreitung und den Missbrauch von Betäubungsmitteln. Seither dient die “nicht geringe Menge” als maßgeblicher Indikator für die Schwere eines Delikts und hat direkten Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß.

Gleichwohl ergeben sich bei der genauen Bestimmung oftmals Schwierigkeiten. Die praktische Anwendung der Grenzwerte zur Bestimmung einer nicht geringen Menge erfolgt maßgeblich durch gerichtliche Entscheidungen, die auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls basieren und ist daher gerade nicht im BtMG präzisiert. Diese gerichtlich allen voran durch den Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwerte einer nicht geringen Menge basieren auf dem Wirkstoffanteil des jeweiligen Betäubungsmittels. Entscheidend ist hierbei die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Dies bedingt eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung der Grenzwerte, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Theoretisch sollte dies reibungslos funktionieren. Praktisch hat sich jedoch gezeigt, dass die Anpassung häufig verzögert erfolgt und selten den tatsächlichen Gebrauchsmustern der Endverbraucher von Betäubungsmitteln gerecht wird.

 

2. Berechnungsgrundlage

Die Bestimmung der nicht geringen Menge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  • Stufe 1: Wirkstoffmenge: Zunächst wird die äußerst gefährliche oder tödliche Dosis des Wirkstoffs herangezogen. Diese Dosis ist für jedes Betäubungsmittel spezifisch.
  • Stufe 2: Durchschnittliche Konsumeinheit: Fehlen genaue wissenschaftliche Erkenntnisse zur tödlichen Dosis, wird die nicht geringe Menge als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten bestimmt.

 

3. Historische Grenzwerte und Anpassungen

Im Laufe der Jahre haben sich die Grenzwerte für die nicht geringe Menge durch rechtliche Entwicklungen stetig verändert. Der Bundesgerichtshof hat für verschiedene Betäubungsmittel spezifische Grenzwerte entwickelt, die sich nach deren Gefährlichkeit und Wirkungsintensität richten. Beispielsweise galt für Cannabis lange Zeit ein Grenzwert von 7,5 g THC als “nicht geringe Menge”. Mit der fortschreitenden Legalisierung und neuen gesetzlichen Regelungen, wie dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) von 2024, wird jedoch eine Anpassung dieser Grenzwerte erwartet.

 

II. Juristische Grundlagen

    § 29 Straftaten

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.
    Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
    2.
    eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
    3.
    Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
    4.
    (weggefallen)
    5.
    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
    6.

    entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

    a)
    verschreibt,
    b)
    verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
    6a.
    entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
    7.

    entgegen § 13 Absatz 2

    a)
    Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
    b)
    Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

    abgibt,

    8.
    entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
    9.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
    10.
    einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
    11.
    ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
    12.
    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
    13.
    Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
    14.
    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

    Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
    2.
    durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
    (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
    (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

    § 29 BtMG befasst sich mit einer Vielzahl von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Vorschrift regelt unter anderem:

    • Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
    • Herstellung von ausgenommenen Zubereitungen ohne Erlaubnis.
    • Durchführung von Betäubungsmitteln entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
    • Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln entgegen den gesetzlichen Vorschriften.
    • Werbung für Betäubungsmittel entgegen § 14 Absatz 5 BtMG.
    • Falsche Angaben zur Erlangung von Betäubungsmitteln.
    • Bereitstellung von Geldmitteln oder anderen Vermögensgegenständen für rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
    • Verstoß gegen Rechtsverordnungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5.

    Strafrahmen des § 29 BtMG und besondere Bestimmungen:

    • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    • Versuch: Strafbar in bestimmten Fällen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b.
    • Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln oder Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen.
    • Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    • Eigenverbrauch in geringer Menge: Möglichkeit des Absehens von Bestrafung, wenn Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchführt, erworben, sich verschafft oder besessen werden.

     

    § 29a BtMG – Schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte und die “nicht geringe Menge”

    § 29a Straftaten

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

    1.
    als Person über 21 Jahre
    Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
    2.
    mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

      § 29a BtMG adressiert schwerwiegendere Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und beinhaltet strengere Strafandrohungen:

      • Tatbestand:
        • Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren durch Personen über 21 Jahren.
        • Unerlaubter Handel, Herstellung, Abgabe oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

        Die “nicht geringe Menge” ist der entscheidende Faktor, der die Anwendung von § 29a BtMG von § 29 BtMG abgrenzt. Ein Delikt nach § 29 BtMG kann in den Anwendungsbereich von § 29a BtMG fallen, wenn die “nicht geringe Menge” erreicht wird. Dadurch steigen die Mindeststrafen und die Tat wird grundsätzlich nicht mehr als Vergehen eingestuft.

         

        III. Nicht geringe Menge BtM Tabelle – Aktuelle Werte

        Die folgende Tabelle bietet einen umfassenden Überblick über die geltenden Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel. Dabei wird jeweils die “nicht geringe Menge” und die durchschnittliche Konsumeinheit angegeben, sofern verfügbar:

        Betäubungsmittel Nicht geringe Menge Konsumeinheit
        Amphetamin 10 g Amphetaminbase 200 KE zu 50 mg
        Cannabis (THC) 7,5 g THC 500 KE zu 15 mg
        Crystal Meth (Methamphetamin) 5 g Base
        Ecstasy (MDA, MDMA, MDE) 30 g Base 35 g MDE-Hydrochlorid
        Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid 150 KE zu 10 mg
        Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
        LSD 6 mg Wirkstoff 120 KE zu 50 mg
        Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid 45 KE zu 100 mg
        Psilocybin 1,7 g Psilocybin 120 KE zu 14 mg
        Ketamin 500 mg

         

        IV. Cannabis “nicht geringe Menge”: Die Position der BRAK und aktuelle Diskussionen

        Seit 1984 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die “nicht geringe Menge” des Cannabis-Wirkstoffs THC auf 7,5 Gramm festgelegt. Trotz der voranschreitenden Cannabislegalisierung bleibt der BGH bei diesem Grenzwert. In einem Beschluss vom April 2024 bestätigte der BGH, dass diese Festlegung auch nach den neuen gesetzlichen Regelungen im Konsumcannabisgesetz (KCanG) unverändert bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2024, Az.: 1 StR 106/24). Diese Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung weiterhin keinen Bedarf sieht, die Grenzwerte aufgrund der geänderten Gesetzeslage anzupassen, obwohl es aus Sicht der Konsumenten eine Notwendigkeit zur Erhöhung geben könnte.

        Problematik der aktuellen Gesetzgebung: Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 hat die Strafbarkeiten in Verbindung mit Cannabis neu geregelt. Das Tatbestandsmerkmal der “nicht geringen Menge” bleibt jedoch in § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG bestehen. Der Gesetzgeber hat nicht klar definiert, ab wann eine Menge als “nicht gering” gilt und verlässt sich auf die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Werte. Laut Gesetzesbegründung soll der Grenzwert “deutlich höher liegen als in der Vergangenheit” aufgrund der geänderten Risikobewertung durch die Legalisierung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht jedoch dennoch keinen Anlass, von dem bisherigen Grenzwert von 7,5 g THC abzuweichen.

        Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK):

        Die Bundesrechtsanwaltskammer hat deutliche Kritik an der aktuellen Gesetzeslage geübt. Sie bemängelt, dass der Gesetzgeber im neuen Konsumcannabisgesetz keine klare Definition der “nicht geringen Menge” festgelegt habe. Die bisherigen Grenzwerte, die in der Rechtsprechung entwickelt wurden, seien aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis nicht mehr zeitgemäß.

        Reformvorschläge der BRAK: Die BRAK ist der Ansicht, dass die derzeitigen Normen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) genügen. Die BRAK erläutert, dass normative Tatbestandsmerkmale verwendet werden dürfen, um der Vielgestaltigkeit möglicher Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Ohne eine klare Neubestimmung des THC-Grenzwertes sei die aktuelle Situation jedoch unter Gesichtspunkten der Gewaltenteilung “dauerhaft nicht hinnehmbar”. Laut BGH sei die Ausfüllung des Rechtsbegriffs “unmöglich”, was laut BRAK dessen Unbestimmtheit zur Folge habe. Die Bundesrechtsanwaltskammer schlägt daher vor, auf das Tatbestandsmerkmal der “nicht geringen Menge” vollständig zu verzichten, da keine Regelungsnotwendigkeit des Begriffs bestehe. § 34 Absatz 3 Nr. 4 KCanG sei deshalb ersatzlos zu streichen. Bei außergewöhnlich großen Mengen könne ein unbenannter besonders schwerer Fall angenommen werden, um dem erhöhten Ahndungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Im Ergebnis verlagere dies die Problematik der “nicht geringen Menge” von der Tatbestandsseite in den Bereich der Strafzumessung, wo sie besser verortet sei. Auch die Qualifikation aus § 34 Absatz 4 KCanG will die BRAK als Regelbeispiel formulieren, wodurch die Strafzumessung flexibler gestaltet würde.