Entdeckt ein Käufer nach dem Erwerb einer Photovoltaikanlage Mängel, stellt sich die entscheidende Frage: Steht ihm ein Recht auf Mängelbeseitigung oder sogar auf Ersatz des defekten Bauteils zu? Diese Ansprüche bestehen innerhalb einer bestimmten Frist. Jedoch ist es für viele Anlagenbetreiber nicht sofort ersichtlich, ob in solchen Fällen die Gewährleistung oder die Garantie zur Anwendung kommt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen um den Anspruch auch durchsetzen zu können.
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Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft verwechselt. Hierbei gibt es jedoch einige Unterschiede zu beachten.
Gewährleistung
Die gesetzliche Regelung zur Gewährleistung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, kommt beim Kauf jeglicher Waren zur Anwendung. In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Kaufdatum oder Installation der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Datum des Kaufvertrags, der oft auch die Montage einschließt. Im Falle eines separaten Werkvertrags für Planung und Montage verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, allerdings stellt dies eine seltene Ausnahme dar (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Daher sollte man grundsätzlich von einer zweijährigen Gewährleistungsfrist ausgehen.
Es wird empfohlen, bereits beim Kauf der Anlage im Kalender das Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu vermerken. Kurz vor Ablauf dieser Frist sollte überprüft werden, ob die Anlage einwandfrei funktioniert und die zugesagte Leistung erbringt. Treten Mängel auf, ist man bei einer Reklamation rechtlich abgesichert. Zusätzlich ist es für Anlagenbetreiber von unschätzbarem Wert, sich über häufige Fehler bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu informieren, um potenzielle Mängel frühzeitig erkennen und vermeiden zu können.
Vor Ablauf der Gewährleistrung ist der Verkäufer verpflichtet, etwaige Mängel zu beheben. Wichtig ist, dass sich diese Pflicht ausschließlich auf den Vertragspartner bezieht, nicht auf den Hersteller. Die Rechte gegenüber dem Hersteller sind in den Garantiebedingungen festgelegt.
Ein Mangel ist gegeben, wenn die Fotovoltaikanlage aufgrund von Installationsfehlern nicht funktioniert oder die zugesagte Leistung nicht erbringt. Der Verkäufer muss nicht nur die Reparatur, sondern auch die damit verbundenen Kosten für Transport, Arbeit und Material übernehmen. Bei Materialfehlern kann der Verkäufer seine Ansprüche an den Hersteller weiterreichen.
Um bei einem festgestellten Mangel effektiv vorzugehen, sollte bei der Mängelmeldung eine Frist für die Behebung gesetzt werden. Hält der Betrieb diese Frist nicht ein, besteht sogar ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.
Garantie
Im Gegensatz zur Gewährleistung, die gesetzlich klar definiert ist, bietet die Garantie einen größeren Gestaltungsspielraum. Die spezifischen Garantiebedingungen des Herstellers werden dem Käufer in der Regel beim Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt.
Bei der Garantie handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Zusicherung des Herstellers, die nicht streng gesetzlich geregelt ist. Es gibt jedoch eine grundlegende Anforderung an die Garantieerklärung: Sie muss klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass es zwei verschiedene Arten von Herstellergarantien gibt, die im Detail unterschieden werden sollten. Diese Unterscheidung ist für den Käufer von Bedeutung, um genau zu verstehen, welche Rechte und Ansprüche er gegenüber dem Hersteller geltend machen kann.
Die Produktgarantie
Eine Produktgarantie garantiert dem Käufer, dass das erworbene Produkt für eine festgelegte Zeitspanne frei von Mängeln bleibt oder im Falle eines Defekts repariert beziehungsweise durch ein mangelfreies Produkt ersetzt wird. Für die unterschiedlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage kann der Hersteller verschiedene Garantiezeiträume festlegen.
Die Hersteller von Solarmodulen bieten üblicherweise Produktgarantien, die zwischen fünf und zehn Jahren liegen. Bei Wechselrichtern für Photovoltaikanlagen sind Garantiezeiträume von zwei bis fünf Jahren gängig.
Es besteht bei vielen Herstellern die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis eine verlängerte Herstellergarantie zu erwerben. Es ist jedoch unerlässlich, die genauen Bedingungen der Garantie sorgfältig zu prüfen, da der Hersteller allein bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Garantie Anwendung findet.
Bezüglich der Garantie für Stromspeicher sollten Käufer darauf achten, ob im Schadensfall der volle Kaufpreis oder nur der Zeitwert erstattet wird.
Die Leistungsgarantie
Bei Solarmodulen ist eine natürliche Alterung und damit verbundene Leistungsminderung üblich. Um dem entgegenzuwirken, bieten die Hersteller eine Leistungsgarantie an. Diese Garantie gewährleistet, dass die Module nach einer festgelegten Zeitperiode noch immer einen spezifizierten Prozentsatz ihrer Leistung erbringen. Die Dauer dieser Garantien erstreckt sich mittlerweile auf bis zu 30 Jahre. Die Leistungsangaben der PV-Anlagen-Hersteller beziehen sich dabei auf die sogenannte Nennleistung, die die unter idealen Bedingungen (wie perfekte Temperatur und Strahlungsintensität) maximal erzielbare Leistung beschreibt.
Ähnlich verhält es sich bei Stromspeichern: Auch hier wird häufig eine Leistungsgarantie angeboten. Diese bezieht sich auf die dauerhaft verfügbare Kapazität des Speichers, also auf die Menge an Energie, die der Speicher über einen längeren Zeitraum hinweg zuverlässig bereitstellen kann.
Sollten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel an einer Photovoltaikanlage auftreten, steht der Anlagenbesitzer rechtlich auf sicherem Grund. Er besitzt das Recht, dass diese Mängel vom Vertragspartner, meist dem Solarteur, behoben werden.
Dabei übernimmt der Vertragspartner alle anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien. Der Anlagenbesitzer kann eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, eine Rückabwicklung des Vertrages zu fordern.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können eventuelle Garantieansprüche gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Diese sind durch die Garantiebedingungen im Kaufvertrag geregelt. Bei einer Reklamation eines Mangels liegt die Beweislast beim Hersteller; er muss beweisen, dass kein Garantiefall vorliegt. Kann der Hersteller dies nicht widerlegen, muss der Garantienehmer die bis dahin anfallenden Kosten für Transport und Begutachtung tragen.
Eine langfristige Garantiezeit verliert ihren Wert, wenn der Hersteller vor deren Beanspruchung Insolvenz anmelden muss. In diesem Fall können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Zudem ist es für private Verbraucher nahezu unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen, wenn der Gerichtsstand des Unternehmens im Ausland liegt. Vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage ist es daher ratsam, nicht nur die Garantiebedingungen, sondern auch den Hersteller selbst genau zu prüfen.
Bei Mängeln an einer installierten Photovoltaikanlage sind die Käufer durch rechtliche Rahmenbedingungen gut geschützt. Ein sorgfältiges Prüfen des Vertrages kann zudem vor eventuellen Fehlinvestitionen schützen. Die Garantie des Herstellers bietet eine weitere Sicherheit für den Käufer um im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben zu müssen. Allerdings besteht eine Ausnahme: Wenn der Hersteller Insolvenz anmeldet, erlischt in der Regel auch die Garantie. Dies trifft unabhängig davon zu, ob der Garantiegeber seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat.